Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      die Höhe des Stammkapitals,
    4. Ziffer 4
      den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
  2. Absatz 2,Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, dürfen im Gesellschaftsvertrage nicht getroffen werden und haben keine rechtliche Wirkung.
  3. Absatz 3,Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Form eines Notariatsakts. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist.

Schlagworte

Spezialvollmacht

Im RIS seit

02.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR40152064

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P4/NOR40152064

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