Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      die Höhe des Stammkapitals,
    4. Ziffer 4
      den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
  2. Absatz 2Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, dürfen im Gesellschaftsvertrage nicht getroffen werden und haben keine rechtliche Wirkung.
  3. Absatz 3Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist.

Schlagworte

Spezialvollmacht

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12022989

Alte Dokumentnummer

N2190615341T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P4/NOR12022989

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