OGH
RS0108891
25.04.2025
1Ob61/97w; 6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob241/98d; 6Ob214/99k; 6Ob116/01d; 6Ob221/01w; 4Ob216/01w; 6Ob106/03m; 6Ob231/05x; 10Ob3/06y; 9ObA18/06x; 2Ob220/06a; 10Ob32/07i; 3Ob59/07h; 4Ob229/07s; 2Ob138/08w; 6Ob48/09s; 6Ob136/09g; 5Ob130/09t; 6Ob99/11v; 3Ob177/10s; 6Ob202/10i; 6Ob221/11k; 2Ob209/10i; 6Ob233/12a; 6Ob135/12i; 6Ob164/12d; 3Ob73/14b; 6Ob198/13f; 6Ob169/16w; 6Ob251/16d; 6Ob122/16h; 6Ob180/17i; 6Ob104/17p; 5Ob28/17d; 6Ob57/19d; 6Ob145/19w; 6Ob96/20s; 6Ob24/21d; 6Ob155/20t; 18OCg1/21b; 6Ob62/21t; 6Ob125/21g; 6Ob202/21f; 6Ob11/23w; 6Ob102/23b; 6Ob56/24i; 8ObA6/25b
ABGB §6
ABGB §9
ABGB §914 römisch drei g
GmbHG §4
Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. Wird ein Kernbereich der gewillkürten korporativen Gesamtverfassung der Gesellschaft, der einen sachlich abgrenzbaren Bereich des Gesellschaftsvertrages vollständig regelt, durch eine spätere lex generalis umfassend und daher auch abschließend neu geordnet, ist eine dieser Änderung inhaltlich widersprechende lex specialis im Zweifel nicht mehr weiter anwendbar (hier bezogen auf die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Generalversammlung).
TE OGH 1997-11-25 1 Ob 61/97w
Veröff: SZ 70/242
TE OGH 1998-02-26 6 Ob 335/97a
nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T1)
Veröff: SZ 71/42
TE OGH 1998-05-19 7 Ob 38/98h
Auch; nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T2)
TE OGH 1999-02-25 6 Ob 241/98d
Auch; nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. (T3)
TE OGH 1999-10-21 6 Ob 214/99k
nur T2; Veröff: SZ 72/157
TE OGH 2001-06-06 6 Ob 116/01d
Auch; nur: Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. (T4)
Beisatz: Die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien sind auch für Stiftungen anzuwenden. (T5)
TE OGH 2001-09-27 6 Ob 221/01w
nur: Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind. (T6)
Beisatz: Bei der Gesetzesauslegung als auch bei der Auslegung korporativer Satzungsbestimmungen kommt es nicht auf den subjektiven Willen der für Satzungsänderungen zuständigen Hauptversammlung an, es ist nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut entscheidend. (T7)
TE OGH 2001-09-25 4 Ob 216/01w
nur T4
TE OGH 2003-09-11 6 Ob 106/03m
Vgl; Veröff: SZ 2003/105
TE OGH 2005-11-03 6 Ob 231/05x
Beisatz: Aufgriffsrechte zählen zu den korporativen Satzungsbestandteilen und sind daher objektiv auszulegen. (T8)
TE OGH 2006-05-22 10 Ob 3/06y
Auch; Beisatz: Als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nicht wie Verträge, sondern normativ - unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6 und 7 ABGB - auszulegen. (T9)
TE OGH 2007-02-01 9 ObA 18/06x
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: "Auslegung eines ..... Pensionskassenvertrags." (T10)
TE OGH 2007-03-08 2 Ob 220/06a
Auch; Beisatz: Die Satzung ist nach Wortlaut und Zweck grundsätzlich objektiv zu interpretieren. Im vorliegenden Fall allerdings verweist der Gesellschaftsvertrag auf das „Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder", welches sowohl subjektive, als auch objektivierte Unternehmensbewertungen anbietet. Die Wahl der Ermittlungsmethode hat daher danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird. (T11)
TE OGH 2007-05-11 10 Ob 32/07i
Vgl auch; Veröff: SZ 2007/71
TE OGH 2007-05-23 3 Ob 59/07h
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Satzungsbestimmungen, die die Kompetenzen von Organen der Gesellschaft verschieben. (T12)
Veröff: SZ 2007/81
TE OGH 2008-05-20 4 Ob 229/07s
Vgl aber; Beisatz: Für typische Personengesellschaften sind jedoch die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB maßgeblich (siehe RS0109668). (T13)
Beisatz: Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). (T14)
Veröff: SZ 2008/65
TE OGH 2008-08-14 2 Ob 138/08w
Auch; nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Auch der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags kommt keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. (T15)
TE OGH 2009-05-14 6 Ob 48/09s
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar wäre. (T16)
TE OGH 2009-09-18 6 Ob 136/09g
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2009/122
TE OGH 2009-11-24 5 Ob 130/09t
Ähnlich; Beisatz: Vereinsstatuten sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen. (T17)
Beisatz: Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. (T18)
TE OGH 2011-06-16 6 Ob 99/11v
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2011/73
TE OGH 2011-07-14 3 Ob 177/10s
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/90
TE OGH 2011-10-13 6 Ob 202/10i
Auch; nur T2; Beisatz: Eine objektive Auslegung einer echten (notwendig materiellen) Satzungsregelung einer GmbH hat auch dann zu erfolgen, wenn an dem Rechtsstreit nur die Gründungsgesellschafter oder die Gesellschaft, die die Satzung änderten, beteiligt sind, oder die Gesellschaft personalistisch oder kapitalistisch strukturiert ist. (T19)
Veröff: SZ 2011/125
TE OGH 2011-12-21 6 Ob 221/11k
Vgl auch
TE OGH 2011-11-10 2 Ob 209/10i
vgl; nur T2; Beisatz wie T15
Beisatz: Auch bei der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrags zu beachten, dass unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen dennoch stets in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. (T20)
TE OGH 2012-12-19 6 Ob 233/12a
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T20
TE OGH 2013-02-27 6 Ob 135/12i
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dabei ist wegen möglicher Interessen Dritter einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang einzuräumen. (T21)
Veröff: SZ 2013/24
TE OGH 2013-06-06 6 Ob 164/12d
nur T2; Beisatz: Hier: Regelungen der Zuständigkeit zu Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands sind korporative Regelungen der Stiftungsurkunde. (T22)
TE OGH 2014-05-21 3 Ob 73/14b
Auch; nur T1; Beis wie T21
TE OGH 2014-10-09 6 Ob 198/13f
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T21; Beisatz: Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. (T23)
Veröff: SZ 2014/92
TE OGH 2016-10-24 6 Ob 169/16w
Auch; nur T3; nur T4; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Gewinnverwendungsvorschriften müssen - wie grundsätzlich alle korporativen Satzungsbestimmungen - deutlich formuliert sein (so bereits 3 Ob 59/07h). (T24); Veröff: SZ 2016/109
TE OGH 2017-01-30 6 Ob 251/16d
Vgl auch; Beisatz: Fragen der Auslegung einer Stiftungs(zusatz‑)urkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T25)
TE OGH 2017-02-27 6 Ob 122/16h
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Das Wort „gemeinsam“ im korporativen Teil einer Stiftungsurkunde bedeutet nicht nur „einstimmig“. (T26)
Bem: Siehe auch RS0131284. (T27); Veröff: SZ 2017/25
TE OGH 2017-10-25 6 Ob 180/17i
Auch; nur T2; Beis wie T8
TE OGH 2017-12-21 6 Ob 104/17p
Auch; ähnlich nur T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T19
Veröff: SZ 2017/150
TE OGH 2017-07-20 5 Ob 28/17d
Vgl auch; nur T4; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T17; Beis wie T18
TE OGH 2019-05-23 6 Ob 57/19d
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Eine objektive Auslegung kann durchaus auch berücksichtigen, welches Interesse mit einer Regelung verfolgt wird. (T28)
TE OGH 2019-12-19 6 Ob 145/19w
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14
TE OGH 2020-11-25 6 Ob 96/20s
Vgl; Beis wie T13
TE OGH 2021-02-18 6 Ob 24/21d
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T28
TE OGH 2021-02-18 6 Ob 155/20t
nur T1; Beisatz wie T28
Beisatz: Entsendungsrecht für den Aufsichtsrat. (T29)
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/11
TE OGH 2021-04-14 18 OCg 1/21b
Beisatz: Auslegung einer Schiedsklausel in Stiftungserklärung. (T30)
TE OGH 2021-04-15 6 Ob 62/21t
Vgl; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslegung eines in der Satzung vorgesehenen Aufgriffsrechts. (T31)
TE OGH 2021-08-06 6 Ob 125/21g
Vgl; Beis nur wie T15
TE OGH 2021-12-22 6 Ob 202/21f
Vgl; Beis wie T25
TE OGH 2023-02-17 6 Ob 11/23w
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: zur Vertragsauslegung bei der stillen Gesellschaft. (T32)
TE OGH 2023-09-25 6 Ob 102/23b
vgl; nur T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T9
Beisatz: Dies gilt auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung, jedenfalls wenn die Stellung als Begünstigter und Verlust dieser Stellung in den Stiftungsurkunden ausführlich geregelt sind und dem Stiftungsvorstand kein diesbezügliches Ermessen eingeräumt ist. (T33)
TE OGH 2025-02-18 6 Ob 56/24i
nur T1; nur T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T23; Beisatz wie T25
TE OGH 2025-04-25 8 ObA 6/25b
vgl; Beisatz wie T15; Beisatz wie T21; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108891