Rechtssatz für 8ObA61/13y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129121

Geschäftszahl

8ObA61/13y

Entscheidungsdatum

28.10.2013

Norm

AZG §2
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt2

Rechtssatz

Für das Vorliegen entgeltpflichtiger Arbeitszeit nach Pkt 2 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe ist das Element der Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers maßgebend. Daran mangelt es bei täglichen Ruhepausen, zu denen neben den Essenspausen auch andere vereinbarte Arbeitszeitunterbrechungen gehören. Selbst Zeiten einer nach dem Kollektivvertrag unzulässigen (mehrfachen) Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit sind Freizeit und mangels gegenteiliger Regelung im Kollektivvertrag nicht entgeltpflichtig.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 61/13y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 61/13y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129121

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20131028_OGH0002_008OBA00061_13Y0000_001

Rechtssatz für 8ObA61/13y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129122

Geschäftszahl

8ObA61/13y

Entscheidungsdatum

28.10.2013

Norm

GewO 1859 §78
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt11

Rechtssatz

Nach Pkt 11 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe ist die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten einzelvertraglich zu regeln. Dies gilt auch für die Höhe der Essenskosten, mangels Festsetzung der Wohnkosten im jeweils gültigen Lohnabkommen grundsätzlich auch für diese. Derartige Kosten sind auch vom kollektivvertraglichen Mindestentgelt dann abzugsfähig, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht und die sozialpolitische Zweckbestimmung der Existenzsicherung eingehalten ist.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 61/13y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 61/13y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129122

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20131028_OGH0002_008OBA00061_13Y0000_002