Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 2

Arbeitszeit

Begriff der Arbeitszeit

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1. Ziffer eins
      Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
    2. Ziffer 2
      Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;
    3. Ziffer 3
      Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. Absatz 2,Arbeitszeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist auch die Zeit, während der ein im übrigen im Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095917

Alte Dokumentnummer

N6196923173L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P2/NOR12095917

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