Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129121

Entscheidungsdatum

28.10.2013

Geschäftszahl

8ObA61/13y

Norm

AZG §2; KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt2

Rechtssatz

Für das Vorliegen entgeltpflichtiger Arbeitszeit nach Pkt 2 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe ist das Element der Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers maßgebend. Daran mangelt es bei täglichen Ruhepausen, zu denen neben den Essenspausen auch andere vereinbarte Arbeitszeitunterbrechungen gehören. Selbst Zeiten einer nach dem Kollektivvertrag unzulässigen (mehrfachen) Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit sind Freizeit und mangels gegenteiliger Regelung im Kollektivvertrag nicht entgeltpflichtig.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-10-28 8 ObA 61/13y