OGH
RS0129122
28.10.2013
8ObA61/13y
GewO 1859 §78; KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt11
Nach Pkt 11 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe ist die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten einzelvertraglich zu regeln. Dies gilt auch für die Höhe der Essenskosten, mangels Festsetzung der Wohnkosten im jeweils gültigen Lohnabkommen grundsätzlich auch für diese. Derartige Kosten sind auch vom kollektivvertraglichen Mindestentgelt dann abzugsfähig, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht und die sozialpolitische Zweckbestimmung der Existenzsicherung eingehalten ist.
TE OGH 2013-10-28 8 ObA 61/13y