Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0129122

Entscheidungsdatum

28.10.2013

Geschäftszahl

8ObA61/13y

Norm

GewO 1859 §78; KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Pkt11

Rechtssatz

Nach Pkt 11 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe ist die Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten einzelvertraglich zu regeln. Dies gilt auch für die Höhe der Essenskosten, mangels Festsetzung der Wohnkosten im jeweils gültigen Lohnabkommen grundsätzlich auch für diese. Derartige Kosten sind auch vom kollektivvertraglichen Mindestentgelt dann abzugsfähig, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht und die sozialpolitische Zweckbestimmung der Existenzsicherung eingehalten ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-10-28 8 ObA 61/13y