Rechtssatz für 8ObA40/12h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128791

Geschäftszahl

8ObA40/12h

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Norm

AEUV Lissabon Art267
ArbVG §13
AVRAG §4
EG-RL 2001/23/EG - Betriebsübergangsrichtlinie 32001L0023 Art3 Abs3

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 267, AEUV Fragen betreffend die Auslegung des Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens‑ oder Betriebsteilen, zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a. Ist die Wortfolge in Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2001/23/EG, wonach die in einem Kollektivvertrag vereinbarten und beim Veräußerer geltenden „Arbeitsbedingungen“ bis zur „Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags“ „im gleichen Maße“ aufrecht zu erhalten sind, dahin auszulegen, dass davon auch solche Arbeitsbedingungen erfasst sind, die mit einem Kollektivvertrag festgelegt wurden und nach nationalem Recht trotz dessen Kündigung unbefristet weiter nachwirken, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben?

b. Ist Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszulegen, dass unter „Anwendung eines anderen Kollektivvertrags“ des Erwerbers auch die Nachwirkung des ebenfalls gekündigten Kollektivvertrags des Erwerbers im eben dargestellten Sinne zu verstehen ist?

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 40/12h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 40/12h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128791

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20130528_OGH0002_008OBA00040_12H0000_001

Rechtssatz für 9ObA506/87 8ObA40/12h 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050925

Geschäftszahl

9ObA506/87; 8ObA40/12h; 9ObA157/13y; 9ObA76/16s

Entscheidungsdatum

24.06.2016

Rechtssatz

Der Sinn der in Paragraph 13, ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. Wird der alte KollV durch einen neuen ersetzt, so endet die Nachwirkung des alten KollV und die volle Rechtswirkung des neuen beginnt ohne Rücksicht darauf, ob der neue KollV günstiger oder ungünstiger ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 506/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 506/87
    Veröff: Arb 10739
  • 8 ObA 40/12h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 40/12h
    nur: Der Sinn der in § 13 ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. (T1)
  • 9 ObA 157/13y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 157/13y
    nur T1
  • 9 ObA 76/16s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 76/16s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00506_8700000_002

Rechtssatz für 9ObA128/04w 9ObA127/04y...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120297

Geschäftszahl

9ObA128/04w; 9ObA127/04y; 8ObA19/06m; 8ObA52/06m; 8ObA20/06h; 9ObA15/07g; 9ObA159/08k; 9ObA123/09t; 8ObA40/12h; 9ObA109/14s; 8ObA68/16g

Entscheidungsdatum

16.12.2016

Rechtssatz

Der Bankenverband ist für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank" zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig. Wechselt die Sparkassen-Aktiengesellschaft wirksam vom Sparkassenverband zum Bankenverband, ist daher mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt. Da der ursprünglich in Geltung gestandene Sparkassen-Kollektivvertrag durch den Verbandswechsel unanwendbar geworden ist, fällt die auf Grund dessen Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ersatzlos und ohne Nachwirkungen weg. Beruht der Wechsel des freien Berufsverbands allerdings - wie hier - auf freier, nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungener, Entscheidung des Arbeitgebers und wird dadurch ein Kollektivvertragswechsel mit beträchtlichen Folgen für die Arbeitnehmer bewirkt, entspricht es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass - in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 AVRAG - trotz Anwendbarkeit des Banken-Kollektivvertrags das den vor dem Verbandswechsel beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt des ursprünglichen Kollektivvertrags nicht geschmälert werden darf. Dieser Vertrauensschutz und das daraus abgeleitete Verbot der Entgeltschmälerung gilt auch für die auf der kollektivvertraglichen Ermächtigung beruhende, durch den Kollektivvertragswechsel außer Kraft getretene, Betriebsvereinbarung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 128/04w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 128/04w
    Veröff: SZ 2005/169
  • 9 ObA 127/04y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 127/04y
  • 8 ObA 19/06m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 19/06m
    Vgl auch
  • 8 ObA 52/06m
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 52/06m
    Vgl auch
  • 8 ObA 20/06h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 20/06h
    Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes der Österreichischen Banken und Bankiers ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. (T1)
  • 9 ObA 15/07g
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 15/07g
    Vgl auch; Beisatz: In 9 ObA 128/04w = SZ 2005/169 und 9 ObA 127/04y wurde ausdrücklich dargelegt, dass durch den Kollektivvertragswechsel der Beklagten sowohl die Anwendbarkeit des Sparkassenkollektivvertrags als auch der nur darauf beruhenden Betriebsvereinbarungen weggefallen ist. (T2)
  • 9 ObA 159/08k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 159/08k
    Vgl
  • 9 ObA 123/09t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 ObA 123/09t
    Vgl; Beisatz: Auch im Falle eines Kollektivvertragswechsels kraft Betriebsübergangs ist eine vollständige Ablösung des Veräußererkollektivvertrags durch den Erwerberkollektivvertrag anzunehmen. (T3)
  • 8 ObA 40/12h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 40/12h
    Vgl auch; Beisatz: Ist beim Erwerber ein anderer KV als beim Veräußerer anzuwenden, so gilt grundsätzlich der KV des Erwerbers, es kommt also zu einem Kollektivvertragswechsel. (T4)
  • 9 ObA 109/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 109/14s
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 8 ObA 68/16g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 ObA 68/16g
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120297

Im RIS seit

23.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20051123_OGH0002_009OBA00128_04W0000_001