Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Kollektivvertragsangehörigkeit

Paragraph 8, Kollektivvertragsangehörig sind, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

  1. Ziffer eins
    die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden;
  2. Ziffer 2
    die Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines der in Ziffer eins, bezeichneten Arbeitgeber übergeht.

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12096976

Alte Dokumentnummer

N6197422888L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P8/NOR12096976

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