Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128791

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Geschäftszahl

8ObA40/12h

Norm

AEUV Lissabon Art267; ArbVG §13; AVRAG §4; EG-RL 2001/23/EG - Betriebsübergangsrichtlinie 32001L0023 Art3 Abs3

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 267, AEUV Fragen betreffend die Auslegung des Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens‑ oder Betriebsteilen, zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a. Ist die Wortfolge in Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2001/23/EG, wonach die in einem Kollektivvertrag vereinbarten und beim Veräußerer geltenden „Arbeitsbedingungen“ bis zur „Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags“ „im gleichen Maße“ aufrecht zu erhalten sind, dahin auszulegen, dass davon auch solche Arbeitsbedingungen erfasst sind, die mit einem Kollektivvertrag festgelegt wurden und nach nationalem Recht trotz dessen Kündigung unbefristet weiter nachwirken, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben?

b. Ist Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszulegen, dass unter „Anwendung eines anderen Kollektivvertrags“ des Erwerbers auch die Nachwirkung des ebenfalls gekündigten Kollektivvertrags des Erwerbers im eben dargestellten Sinne zu verstehen ist?

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-05-28 8 ObA 40/12h