OGH
RS0128791
28.05.2013
8ObA40/12h
AEUV Lissabon Art267; ArbVG §13; AVRAG §4; EG-RL 2001/23/EG - Betriebsübergangsrichtlinie 32001L0023 Art3 Abs3
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 267, AEUV Fragen betreffend die Auslegung des Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens‑ oder Betriebsteilen, zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a. Ist die Wortfolge in Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2001/23/EG, wonach die in einem Kollektivvertrag vereinbarten und beim Veräußerer geltenden „Arbeitsbedingungen“ bis zur „Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags“ „im gleichen Maße“ aufrecht zu erhalten sind, dahin auszulegen, dass davon auch solche Arbeitsbedingungen erfasst sind, die mit einem Kollektivvertrag festgelegt wurden und nach nationalem Recht trotz dessen Kündigung unbefristet weiter nachwirken, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben?
b. Ist Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszulegen, dass unter „Anwendung eines anderen Kollektivvertrags“ des Erwerbers auch die Nachwirkung des ebenfalls gekündigten Kollektivvertrags des Erwerbers im eben dargestellten Sinne zu verstehen ist?
TE OGH 2013-05-28 8 ObA 40/12h