Rechtssatz für 2Ob244/04b 2Ob189/12a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119469

Geschäftszahl

2Ob244/04b; 2Ob189/12a

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Norm

StVO §24 Abs1 lite

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Norm umfasst nicht den Nachfolgeverkehr.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 244/04b
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 244/04b
  • 2 Ob 189/12a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 189/12a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage des spezifischen Schutzzwecks des § 24 Abs 1 lit k StVO konnte aufgrund des dem Gebot des Fahrens auf Sicht und der allgemeinen Aufmerksamkeits‑ und Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr krass widersprechenden Fahrverhaltens des Unfallgegners als nicht entscheidungsrelevant offen gelassen bleiben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119469

Im RIS seit

04.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20041104_OGH0002_0020OB00244_04B0000_001

Rechtssatz für 2Ob130/83 (2Ob131/83); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027073

Geschäftszahl

2Ob130/83 (2Ob131/83); 8Ob201/83; 2Ob4/86; 2Ob31/87; 2Ob182/04k; 1Ob154/11w; 2Ob189/12a; 2Ob155/17h; 2Ob6/18y; 2Ob205/24x; 2Ob183/25p

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Rechtssatz

Gegenüber dem krassen Verschulden einer Radfahrerin, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, tritt ein geringfügiges Fehlverhalten (Unaufmerksamkeit im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, StVO) des Personenkraftwagenlenkers so zurück, dass es bei der Schadensteilung zu vernachlässigen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 130/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 130/83
  • 8 Ob 201/83
    Entscheidungstext OGH 06.10.1983 8 Ob 201/83
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Radfahrer verstößt gegen § 19 Abs 5 StVO. (T1) Veröff: ZVR 1984/305 S 329
  • 2 Ob 4/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 4/86
    Auch; Beisatz: Hier: Jedoch Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des die Fahrbahn plötzlich überquerenden Fußgängers. (T2) Veröff: ZVR 1987/25 S 86
  • 2 Ob 31/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 31/87
    Auch; Beisatz: Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten eines plötzlich ohne Zeichen links abbiegenden Radfahrers. (T3) Veröff: ZVR 1988/65 S 141
  • 2 Ob 182/04k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 182/04k
    Auch; Beisatz: Bei krassem Mitverschulden des Geschädigten haftet der Betriebsunternehmer, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG misslingt, nicht, wenn die Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist. (Hier: Auffahren des zuvor überholten Radfahrers auf im Kreuzungsbereich überraschend anhaltenden PKW.) (T4)
  • 1 Ob 154/11w
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 154/11w
    Auch
  • 2 Ob 189/12a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 189/12a
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine auf einem Rennrad mit etwa 30 km/h ohne nach vorne zu schauen auf einem Mehrzweckstreifen fahrende Radfahrerin, die deshalb auf einen stehenden LKW aufprallte, obwohl sie ihn aus einer Entfernung von mindestens 85 m, die sie bei ihrer Geschwindigkeit in rund 10 Sekunden durchfuhr, wahrnehmen konnte. (T5)
  • 2 Ob 155/17h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 155/17h
    Beis wie T3
  • 2 Ob 6/18y
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 6/18y
    Vgl auch
  • 2 Ob 205/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 2 Ob 205/24x
    vgl; Beisatz wie T4: Hier: Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen Fahrradstreifen entgegen der mit Richtungspfeilen vorgegebenen Fahrrichtung und wollte eine Kreuzung überqueren. Er sah den von links kommenden Pkw des Erstbeklagten, reagierte darauf jedoch nicht. Der Erstbeklagte rechnete aufgrund der Richtungspfeile nicht mit Verkehr aus der Fahrrichtung des Klägers. (T6)
  • 2 Ob 183/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2026 2 Ob 183/25p
    vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs wollte von einer Gemeindestraße kommend in eine Bundesstraße einbiegen, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand. Dieser konnte den Geh- und Radweg aufgrund eines dichten Bewuchses und der Oberflächenbeschaffenheit nicht erkennen. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird. (T7)

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027073

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19830913_OGH0002_0020OB00130_8300000_001

Entscheidungstext 2Ob189/12a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2013/259 S 141 - Zak 2013,141 = SpuRt 2013,197/1 Heft 5 - SpuRt 2013/1 Heft 5 = Zak 2025/339 S 204 (Kolmasch, Rechtsprechungsübersicht) - Zak 2025,204 (Kolmasch, Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

2Ob189/12a

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Birgit M*, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen die beklagten Parteien 1. Ali A*, 2. Martin R*, und 3. G* Versicherung AG, *, alle vertreten durch Dr. Peter Lindinger, Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 16.686,76 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Mai 2012, GZ 14 R 70/12f-37, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mauthausen vom 13. Jänner 2012, GZ 1 C 507/10z-32, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Jänner 2012 (ON 33), bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.367,53 EUR (darin enthalten 227,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie als Lenkerin eines Rennrades mit etwa 30 km/h ohne nach vorne zu schauen unter die Bordfläche eines LKW auffuhr, der so abgestellt war, dass er den von der Klägerin benutzten Mehrzweckstreifen um ca 1 m auf ca 30 bis 40 cm einengte. Die Klägerin hatte auf den LKW uneingeschränkte Sicht aus einer Entfernung von mindestens 85 m, für deren Überwindung sie rund 10 Sekunden benötigte. Ausgehend von einem Anhalteweg des Rennrades von 20 m hätte die Klägerin den Unfall verhindern können, wenn sie 2,5 Sekunden vor dem Aufprall reagiert hätte. Die rechnerische Reaktionsverspätung liegt dann bei 2,5 Sekunden. Geht man dagegen davon aus, dass sie noch reagiert hat, die Reaktion aber nicht mehr wirksam wurde, ergibt sich eine rechnerische Reaktionsverspätung von bei 1,5 Sekunden.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zur Frage, ob der spezifische Schutzzweck des Paragraph 24, Absatz eins, Litera k, StVO strenger als bei anderen, „normalen“ Halteverboten zu sehen sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsfrage und die in der Revision geltend gemachten Rechtsfragen sind nicht entscheidungsrelevant:

Es hätte nämlich auch dann bei der Entscheidung der Vorinstanzen zu bleiben, wenn man - wie das Berufungsgericht - das Halte- und Parkverbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera k, StVO im Hinblick darauf, dass Mehrzweckstreifen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, lit 7a StVO ebenfalls Radfahrstreifen (die unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer auch von anderen Fahrzeugen befahren werden dürfen) sind, auch auf jene anwendet vergleiche dazu Pürstl, StVO Paragraph 2, StVO Anmerkung 13, ) und einen von hinten auffahrenden Radfahrer als vom Schutzzweck der Norm umfasst ansieht.

Die Vorinstanzen haben der Klägerin nämlich zu Recht nicht nur die rechnerische Reaktionsverspätung sondern auch die Tatsache vorgeworfen, dass sie „ohne nach vorne zu schauen“ unter die Bodenfläche des stehenden LKW fuhr, obwohl sie ihn aus einer Entfernung von mindestens 85 m, die sie bei ihrer Geschwindigkeit in rund 10 Sekunden durchfuhr, wahrnehmen konnte. Die Klägerin hat dazu selbst vorgebracht, dass sie eine „aerodynamische Stellung“ eingenommen habe, in der „ihr Blick immer auf den Radweg einige Meter vor ihr gerichtet“ gewesen sei.

Angesichts dieses dem Gebot des Fahrens auf Sicht und der allgemeinen Aufmerksamkeits- und Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr krass widersprechenden Fahrverhaltens wäre aber auch das bei Bejahung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs anzunehmende geringfüge Fehlverhalten des Erstbeklagten vernachlässigbar vergleiche auch 2 Ob 182/04k und 2 Ob 244/04b).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Textnummer

E103413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00189.12A.0221.000

Im RIS seit

27.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20130221_OGH0002_0020OB00189_12A0000_000