(1)Absatz eins,Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der § 1304 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch anzuwenden.Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der Paragraph 1304, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch anzuwenden.