Die Revision ist zulässig und - im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrags - auch berechtigt.
I. Vorab ist, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, auf die Frage des anwendbaren Rechts - die im Verfahren bisher nicht erörtert wurde - einzugehen. Die Produkthaftung ist als außervertragliche Haftung iSd § 48 IPRG (in der hier gemäß § 50 Abs 4 IPRG idF BGBl I 2009/109 anzuwendenden aF BGBl 1978/304) zu qualifizieren. Fehlen - wie hier - vertragliche Beziehungen zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten, ist gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG aF das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsorts, an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde, anzuwenden (RIS-Justiz RS0077274). Da der PKW von einem Autohändler mit Sitz in Österreich gekauft wurde, sind die Vorinstanzen zutreffend von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts ausgegangen.römisch eins. Vorab ist, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, auf die Frage des anwendbaren Rechts - die im Verfahren bisher nicht erörtert wurde - einzugehen. Die Produkthaftung ist als außervertragliche Haftung iSd Paragraph 48, IPRG (in der hier gemäß Paragraph 50, Absatz 4, IPRG in der Fassung BGBl I 2009/109 anzuwendenden aF BGBl 1978/304) zu qualifizieren. Fehlen - wie hier - vertragliche Beziehungen zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten, ist gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IPRG aF das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsorts, an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde, anzuwenden (RIS-Justiz RS0077274). Da der PKW von einem Autohändler mit Sitz in Österreich gekauft wurde, sind die Vorinstanzen zutreffend von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts ausgegangen.
II. Gemäß § 1 Abs 1 PHG haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Die Haftung setzt also sowohl ein fehlerhaftes Produkt als auch einen Kausalzusammenhang zwischen dem Produktfehler und der Rechtsgutverletzung voraus. Dem Geschädigten obliegt der Beweis des Produktfehlers, aber auch des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden (RIS-Justiz RS0117103; Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG § 1 Rz 107).römisch zwei. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PHG haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Die Haftung setzt also sowohl ein fehlerhaftes Produkt als auch einen Kausalzusammenhang zwischen dem Produktfehler und der Rechtsgutverletzung voraus. Dem Geschädigten obliegt der Beweis des Produktfehlers, aber auch des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden (RIS-Justiz RS0117103; Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG Paragraph eins, Rz 107).
III. Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts der Darbietung des Produkts (Z 1), des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (Z 2), des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist (Z 3).römisch drei. Nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts der Darbietung des Produkts (Ziffer eins,), des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (Ziffer 2,), des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist (Ziffer 3,).
Die Produktfehler werden in Konstruktionsfehler, Produktionsfehler und Instruktionsfehler unterschieden (RIS-Justiz RS0107606).
IV. Das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen eines Produktfehlers ist völlig unzureichend. Ihre primäre Behauptung, Ursache des Brands sei ein technischer Defekt im Bereich der Zentralelektrik, lässt in keiner Weise erkennen, dass es sich dabei um einen „Defekt“ handeln soll, der - im Sinn eines Produktions- oder eines Konstruktionsfehlers - bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhanden war. Diese Behauptung ist aber - ebenso wie die nur wenig deutlichere Behauptung einer „mangelhaften Verkabelung“ - durch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mittlerweile ohnedies widerlegt. Nach diesen - wie noch zu zeigen sein wird, allerdings ebenfalls nicht ausreichenden - Feststellungen kommt nur mehr ein Produktfehler im Sinne einer sicherheitstechnisch mangelhaften Konstruktion der Standheizung - also ein Konstruktionsfehler - in Betracht. Dazu hat die Klägerin überhaupt nur vorgebracht, dass ein „technischer Defekt“ im Bereich der Standheizung nicht ausgeschlossen werden könne. Obzwar dieses Vorbringen, das in keiner Weise auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens Bezug nimmt und auch nicht erkennen lässt, worin ein entsprechender Produktfehler gelegen sein soll, völlig unzureichend ist, verhindert es angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen doch die sofortige Abweisung des Klagebegehrens. Vielmehr wird es erforderlich sein, den Sachverhalt mit der Klägerin zu erörtern und ihr Gelegenheit zu schlüssigem Vorbringen zu geben. Dabei und bei einer im Fall der Erstattung schlüssiger Behauptungen durchzuführenden Ergänzung des Verfahrens wird Folgendes zu beachten sein:römisch vier. Das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen eines Produktfehlers ist völlig unzureichend. Ihre primäre Behauptung, Ursache des Brands sei ein technischer Defekt im Bereich der Zentralelektrik, lässt in keiner Weise erkennen, dass es sich dabei um einen „Defekt“ handeln soll, der - im Sinn eines Produktions- oder eines Konstruktionsfehlers - bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhanden war. Diese Behauptung ist aber - ebenso wie die nur wenig deutlichere Behauptung einer „mangelhaften Verkabelung“ - durch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mittlerweile ohnedies widerlegt. Nach diesen - wie noch zu zeigen sein wird, allerdings ebenfalls nicht ausreichenden - Feststellungen kommt nur mehr ein Produktfehler im Sinne einer sicherheitstechnisch mangelhaften Konstruktion der Standheizung - also ein Konstruktionsfehler - in Betracht. Dazu hat die Klägerin überhaupt nur vorgebracht, dass ein „technischer Defekt“ im Bereich der Standheizung nicht ausgeschlossen werden könne. Obzwar dieses Vorbringen, das in keiner Weise auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens Bezug nimmt und auch nicht erkennen lässt, worin ein entsprechender Produktfehler gelegen sein soll, völlig unzureichend ist, verhindert es angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen doch die sofortige Abweisung des Klagebegehrens. Vielmehr wird es erforderlich sein, den Sachverhalt mit der Klägerin zu erörtern und ihr Gelegenheit zu schlüssigem Vorbringen zu geben. Dabei und bei einer im Fall der Erstattung schlüssiger Behauptungen durchzuführenden Ergänzung des Verfahrens wird Folgendes zu beachten sein:
V. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG² § 5 Rz 146). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik darf dabei nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden, denn die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgebenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, so ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (zu all dem BGH 16. 6. 2009, VI ZR 107/08 = ZVR 2009/234, 418 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen (Fitz/Grau aaO, § 5 Rz 22).römisch fünf. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG² Paragraph 5, Rz 146). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik darf dabei nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden, denn die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgebenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, so ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (zu all dem BGH 16. 6. 2009, römisch sechs ZR 107/08 = ZVR 2009/234, 418 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen (Fitz/Grau aaO, Paragraph 5, Rz 22).
VI. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat sich der Brand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an der im linken Motorraum montierten Standheizung (und zwar im Bereich des flexiblen Wellrohrs) entwickelt. Dazu ist in den Feststellungen in wenig exakter Weise davon die Rede, dass die konkrete Einbausituation der Standheizung aus brandtechnischer Sicht „ein gewisses Brandrisiko“ darstelle bzw „nicht der Weisheit letzter Schluss“ sei, aber dem „Stand der Technik“ entspreche, zumal sie „auch bei anderen Herstellern“ in vergleichbarer Weise gehandhabt werde. Die näheren Feststellungen über die mit dieser Bewertung versehene Einbausituation legen die Annahme nahe, dass die potentielle Gefährlichkeit der Konstruktion in der Verwendung eines flexiblen Wellrohrs und/oder in der Situierung dieses Rohrs liegen, wobei nicht ganz klar ist, ob die sicherheitstechnische Problematik nun in der Lage des heiß werdenden Rohrs oder doch (nur oder auch) in der Gefahr liegt, dass das flexible Rohr während des normalen Fahrbetriebs schwingen und vibrationsbedingt reißen kann, was zum Austritt heißer Abgase führen müsste.römisch sechs. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat sich der Brand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an der im linken Motorraum montierten Standheizung (und zwar im Bereich des flexiblen Wellrohrs) entwickelt. Dazu ist in den Feststellungen in wenig exakter Weise davon die Rede, dass die konkrete Einbausituation der Standheizung aus brandtechnischer Sicht „ein gewisses Brandrisiko“ darstelle bzw „nicht der Weisheit letzter Schluss“ sei, aber dem „Stand der Technik“ entspreche, zumal sie „auch bei anderen Herstellern“ in vergleichbarer Weise gehandhabt werde. Die näheren Feststellungen über die mit dieser Bewertung versehene Einbausituation legen die Annahme nahe, dass die potentielle Gefährlichkeit der Konstruktion in der Verwendung eines flexiblen Wellrohrs und/oder in der Situierung dieses Rohrs liegen, wobei nicht ganz klar ist, ob die sicherheitstechnische Problematik nun in der Lage des heiß werdenden Rohrs oder doch (nur oder auch) in der Gefahr liegt, dass das flexible Rohr während des normalen Fahrbetriebs schwingen und vibrationsbedingt reißen kann, was zum Austritt heißer Abgase führen müsste.
Ungeachtet dieser doch nicht unerheblichen Hinweise auf die Möglichkeit einer sicherheitstechnisch unzureichenden Konstruktion hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Produktfehlers mit dem Hinweis auf die „Feststellung“ verneint, dass die gewählte Konstruktion „dem Stand der Technik“ entspreche. Ob dies der Fall ist, ist aber letztlich nicht eine in dieser Form feststellungsfähige Frage, sondern eine unter Berücksichtigung aller Umstände im Sinne der oben wiedergegebenen Grundsätze zu treffende Wertung, zu deren Rechtfertigung hier hinreichende Feststellungen fehlen. Im Gegenteil: Die hier getroffenen Feststellungen legen eher die Annahme nahe, dass die hier als problematisch dargestellte Einbausituation nichts damit zu tun hat, dass die potentielle Gefährlichkeit der Konstruktion nach dem zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts gegebenen Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbar oder vermeidbar war. Dies kann ja wohl angesichts der als möglich festgestellten Abwehrmaßnahmen - Fixierung des flexiblen Rohrs, Verwendung eines anderen Rohrs, Einziehen eines Schutzblechs - nicht unterstellt werden. Vielmehr liegt der den Feststellungen zugrunde liegenden Wertung des Sachverständigen offenbar ausschließlich die Erkenntnis zugrunde, dass andere Hersteller eine vergleichbare Art der Konstruktion verwenden. Abgesehen davon, dass nicht einmal feststeht, dass dies für sämtliche Hersteller gilt, kann aber - wie oben bereits näher dargestellt - selbst aus dem Umstand der Branchenüblichkeit einer Konstruktion nicht daraus geschlossen werden, dass sie wirklich sicherheitstechnisch dem Stand der Wissenschaft und Technik entspricht.
VII. Das Berufungsgericht hat allerdings auch die Kausalität des möglichen Konstruktionsfehlers für den Brand verneint. Aber auch diese Beurteilung ist angesichts der bislang getroffenen Feststellungen verfrüht:römisch sieben. Das Berufungsgericht hat allerdings auch die Kausalität des möglichen Konstruktionsfehlers für den Brand verneint. Aber auch diese Beurteilung ist angesichts der bislang getroffenen Feststellungen verfrüht:
Mit seinen Feststellungen geht das Berufungsgericht von einer Entstehung des Brandes im Bereich der Standheizung aus und stellt alle denkbaren Zündquellen sowie die möglichen Ursachen einer Entzündung fest. Angesichts der nicht ausreichend klaren Feststellungen darüber, worin nun eigentlich die mögliche sicherheitstechnische Unzulänglichkeit der Konstruktion gelegen ist, kann aber nicht beurteilt werden, ob nicht sämtliche dieser theoretisch denkbaren Möglichkeiten letztlich eine Realisierung der (allenfalls) in der Konstruktion gelegenen Gefährlichkeit bedeuten. Für einen Teil dieser möglichen Ursachen - etwa für eine vibrationsbedingte Lageveränderung des Wellrohrs - liegt diese Annahme sogar auf der Hand. Für einen anderen Teil - etwa für die durch verschiedene Ursachen bewirkte Möglichkeit austropfenden Öls - kann sie nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. Und selbst für die - im Übrigen durch nichts indizierte - Variante eines vergessenen Putzlappens kann nach den derzeitigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen (aber auch nicht bejaht) werden, dass sie erst im Verein mit einer konstruktionsbedingten (vermeidbaren) Gefahrenerhöhung als Brandursache denkbar ist.
Wäre es aber - wie die Revisionswerberin letztlich geltend macht - tatsächlich so, dass in jedem Fall eine vermeidbare konstruktionsbedingte Gefahrenerhöhung bei der Brandentstehung eine Rolle gespielt haben muss, wäre ein allenfalls zu bejahender Produktfehler sehr wohl als kausal für den eingetretenen Schaden anzusehen.
VIII. Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Im fortgesetzten Verfahren wird der Sachverhalt und die sich daraus ergebende Problematik mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben sein, zweckdienliches Vorbringen zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für die Beklagte, die mangels entsprechender Behauptungen der Klägerin weder Anlass noch Möglichkeit hatte, grundsätzlich zu der Frage eines Konstruktionsfehlers der Standheizung Stellung zu nehmen. Auf der so gewonnenen Grundlage wird sodann das Verfahren im notwendigen Umfang zu ergänzen sein.römisch acht. Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Im fortgesetzten Verfahren wird der Sachverhalt und die sich daraus ergebende Problematik mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben sein, zweckdienliches Vorbringen zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für die Beklagte, die mangels entsprechender Behauptungen der Klägerin weder Anlass noch Möglichkeit hatte, grundsätzlich zu der Frage eines Konstruktionsfehlers der Standheizung Stellung zu nehmen. Auf der so gewonnenen Grundlage wird sodann das Verfahren im notwendigen Umfang zu ergänzen sein.
IX. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.römisch neun. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.