Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Außervertragliche Schadenersatzansprüche

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.
  2. Absatz 2,Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.

Anmerkung

Für Schadenersatzansprüche aus Straßenverkehrsunfällen ist das Haager Straßenverkehrsübereinkommen, BGBl. Nr. 387/1975, maßgebend (zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben gemäß § 53 unberührt).

Schlagworte

Deliktsstatut, Handlungsort, Begehungsort

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031334

Alte Dokumentnummer

N2197817161R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P48/NOR12031334

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