Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 48

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 4.

Text

Außervertragliche Schadenersatzansprüche

Paragraph 48,
  1. Absatz einsAußervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch II), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,).
  2. Absatz 2Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht für die Beteiligten jedoch eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben Staates, so ist dieses Recht maßgebend.

Anmerkung

Für Schadenersatzansprüche aus Straßenverkehrsunfällen ist das Haager Straßenverkehrsübereinkommen, BGBl. Nr. 387/1975, maßgebend (zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben gemäß § 53 unberührt).

Schlagworte

Deliktsstatut, Handlungsort, Begehungsort

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40111406

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P48/NOR40111406

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