Rechtssatz für 4Ob21/73 4Ob67/73 8Ob30...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027922

Geschäftszahl

4Ob21/73; 4Ob67/73; 8Ob30/95; 8Ob6/96; 8ObA2349/96s; 8ObA11/08p

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Norm

AngG §6
  1. AngG Art. 1 § 6 heute
  2. AngG Art. 1 § 6 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1993

Rechtssatz

Der Entgeltsbegriff des Paragraph 6, AngG umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher "Art".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 21/73
    Entscheidungstext OGH 20.03.1973 4 Ob 21/73
  • 4 Ob 67/73
    Entscheidungstext OGH 09.10.1973 4 Ob 67/73
    nur: Der Entgeltsbegriff des § 6 AngG umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen regelmäßigen Leistungen. (T1) Veröff: Arb 9159 = SozM IC,857
  • 8 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 30/95
    Beisatz: Somit auch die Sonderzahlungen. (T2)
  • 8 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 Ob 6/96
    Beis wie T2
  • 8 ObA 2349/96s
    Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 ObA 2349/96s
    Beisatz: Hier: "Mitarbeiterbeteiligung" (T3) Veröff: SZ 70/254
  • 8 ObA 11/08p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 11/08p
    Auch; Beis wie T2

Schlagworte

SW: Angestellte, Lohn, Gehalt, Bezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027922

Dokumentnummer

JJR_19730320_OGH0002_0040OB00021_7300000_004

Rechtssatz für 9ObA2041/96d 9ObA104/02p...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0097952

Geschäftszahl

9ObA2041/96d; 9ObA104/02p; 8ObS2/04h; 8ObA11/08p; 8ObA80/07h

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Norm

AngG §6
KollV für das graphische Gewerbe - kaufmännische Angestellte §9
  1. AngG Art. 1 § 6 heute
  2. AngG Art. 1 § 6 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1993

Rechtssatz

Kollektivvertragsparteien können den Anspruch auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen knüpfen (wbl 1995, 508). Dazu gehört auch die Normierung einer Rückzahlungsverpflichtung von Teilen bereits erhaltener Sonderzahlungen, wenn die im Kollektivvertrag für den Anspruch auf die volle Sonderzahlung vorgesehenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht bestehen, oder aber von Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung. Bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist daher nach dem genannten Kollektivvertrag der aliquote Teile des zur Gänze erhaltenen Urlaubszuschusses zurückzuzahlen. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2041/96d
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 9 ObA 2041/96d
  • 9 ObA 104/02p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 104/02p
    Ähnlich; Beisatz: Eine kollektivvertraglich festgelegte Rückzahlungsverpflichtung der bereits im Voraus voll gezahlten Sonderzahlung (hier: Urlaubsgeld) besteht auch bei vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers (hier nach § 25 KO). (T1); Beisatz: Hier: § 12 Abs 5 des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie. (T2)
  • 8 ObS 2/04h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObS 2/04h
    Vgl; Beisatz: Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein anteiliger Überbezug von Sonderzahlungen stets rückverrechnet werden, wenn sich im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Rückverrechnungsregelung findet. Regelt hingegen der Kollektivvertrag die Frage der anteilsmäßigen Rückverrechnung ausdrücklich, kommt eine Rückverrechnung nur in den im Kollektivvertrag vorgesehenen Fällen in Betracht. (T3); Beisatz: Hier: Pkt C.E) der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs. (T4); Beisatz: Bei berechtigtem vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO gebührt die zum Austrittszeitpunkt bereits fällige Urlaubsbeihilfe ungekürzt. (T5)
  • 8 ObA 11/08p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 11/08p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Werden im Laufe eines Jahres Sonderzahlungen geleistet, die grundsätzlich für das ganze Jahr gebühren, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahresende fällig werden, muss sich der Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass ihm dieser Betrag unter der entsprechenden Zweckwidmung (grundsätzlich) nur zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr dauert, und dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende im Sinn einer Aliquotierung ein Teil dieses Betrags gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet wird. (T6); Beisatz: Hier: KollV für die Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, aus dem sich ergibt, dass der Urlaubszuschuss grundsätzlich für die Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung gebührt. Nur wenn der Betrag bereits fällig (und ausbezahlt) ist, gebührt mangels Vorliegens eines Rückzahlungstatbestands bei Beendigung im laufenden Jahr ein überproportionaler Teil des Urlaubszuschusses gemessen an der tatsächlichen Arbeitsleistung. (T7)
  • 8 ObA 80/07h
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 80/07h
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zu Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T8)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097952

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_009OBA02041_96D0000_001

Rechtssatz für 8Ob30/95 8Ob6/96 8Ob16/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081634

Geschäftszahl

8Ob30/95; 8Ob6/96; 8Ob16/98f; 8Ob218/98m; 8ObA11/08p; 8ObS1/10w

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Norm

AngG §16
KO idF IRÄG 1994 §46 Abs1 Z3
  1. AngG Art. 1 § 16 heute
  2. AngG Art. 1 § 16 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.1993 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Nur die auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Anteile der Sonderzahlungen und der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind Masseforderungen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 30/95
  • 8 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 Ob 6/96
  • 8 Ob 16/98f
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 16/98f
  • 8 Ob 218/98m
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 218/98m
    Vgl; Beisatz: Sind Arbeitnehmerforderungen Konkursforderungen, so sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforderungen, sind sie hingegen Masseforderungen, so sind auch die davon abhängigen Ansprüche Masseforderungen. (T1); Veröff: SZ 72/106
  • 8 ObA 11/08p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 11/08p
    Vgl auch; Beisatz: Der Teil der Sonderzahlungen, der auf die Zeit vor Konkurseröffnung entfällt, ist als Konkursforderung anzusehen, jener Teil, der auf die Zeit nach der Konkurseröffnung (bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses) fällt, als laufendes Entgelt und damit als Masseforderung. (T2)
  • 8 ObS 1/10w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObS 1/10w
    Vgl auch; Beisatz: Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des § 3a Abs 2 Z 5 IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd § 3a Abs 4 IESG. Da der in § 3a Abs 2 Z 5 IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte. (T3); Veröff: SZ 2010/13

Schlagworte

Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19951116_OGH0002_0080OB00030_9500000_001

Rechtssatz für 4Ob63/75 4Ob11/77 8Ob30...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027998

Geschäftszahl

4Ob63/75; 4Ob11/77; 8Ob30/95; 8Ob6/96; 9ObA2269/96h; 8ObA2342/96m; 8ObA11/08p; 9ObA46/11x

Entscheidungsdatum

26.05.2011

Norm

ABGB §1152 B
AngG §6
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 6 heute
  2. AngG Art. 1 § 6 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1993

Rechtssatz

1. Monatsbezug umfasst mangels näherer Umschreibung denjenigen Bezug, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen Monat Arbeit erhält. 2. Umfasst sind dabei nicht nur jene Entgeltbestandteile, die - wie das eigentlich Gehalt oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Entgelt gewährten Leistungen des Arbeitgebers, mögen sie auch in größeren Zeitabschnitten, gegebenenfalls auch nur einmal im Jahr erbracht werden vergleiche SZ 7/205).3. Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/75
    Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 63/75
    Veröff: Arb 9430 = JBl 1976,657 = ZAS 1977/19 S 140 (Anmerkung von Klein) = SozM IE,139
  • 4 Ob 11/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 4 Ob 11/77
    nur: Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T1) Veröff: SZ 50/46 = Arb 9573 = JBl 1979,215
  • 8 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 30/95
    nur T1
  • 8 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 Ob 6/96
    nur T1
  • 9 ObA 2269/96h
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 9 ObA 2269/96h
    Auch
  • 8 ObA 2342/96m
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 ObA 2342/96m
    Auch
  • 8 ObA 11/08p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 11/08p
    Auch; Beisatz: Zum Entgelt des Arbeitnehmers gehören nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T2); Beisatz: Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. (T3)
  • 9 ObA 46/11x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 46/11x
    nur T1; Beis wie T2

Schlagworte

Angestellte, Lohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0040OB00063_7500000_002

Rechtssatz für 8ObA24/05w 8ObA36/06m 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120406

Geschäftszahl

8ObA24/05w; 8ObA36/06m; 8ObA86/05p; 8ObA11/08p; 9ObA50/12m; 9ObA126/13i

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Norm

KO §46 Abs1 Z3

Rechtssatz

Von der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. Daher ist auch das Entgelt für Zeitguthaben aus geblockter Altersteilzeit als Masseforderung zu qualifizieren. Von den Beendigungsansprüchen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3 a, bzw Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, KO unterscheiden sich diese Ansprüche dadurch, dass die Beendigungsansprüche nicht nur diesen Zeiträumen zugerechnet werden, sondern sich regelmäßig auf längere Zeiträume teilweise auf das gesamte Arbeitsverhältnis beziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 24/05w
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 24/05w
  • 8 ObA 36/06m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 36/06m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2006/73
  • 8 ObA 86/05p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 86/05p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Arbeitsphase bei geblockter Altersteilzeit zur Gänze vor der Konkurseröffnung. (T1); Beisatz: Auch derartige Vereinbarungen können nicht dazu führen, dass im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers - in Widerspruch zur Vereinbarung der gleichmäßigen Lohnzahlung während des gesamten Durchrechnungszeitraums - Teile des nach Konkurseröffnung geschuldeten Entgelts unter Hinweis auf überdurchschnittliche Arbeitsleistungen vor Konkurseröffnung als auf die Zeit vor Konkurs entfallend und daher als Konkursforderung qualifiziert werden. (T2)
  • 8 ObA 11/08p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 11/08p
    Auch; nur: Von der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 KO sollen jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. (T3); Beisatz: Die auf den Zeitraum nach Konkurseröffnung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses entfallenden und „verdienten" Sonderzahlungsanteile stellen eine Masseforderung im Sinn des § 46 Abs 1 Z 3 KO dar. Dies gilt aber nicht für jenen Teil der Sonderzahlungen, auf die zwar ein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht, die aber mangels aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses nicht mehr „verdient" werden können. (T4); Beisatz: Hier: Der Anspruch auf vorzeitig fälligen, überproportionalen Urlaubszuschuss (Pkt XVII KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe), der mangels Bestehens eines aufrechten Dienstverhältnisses schon begrifflich nicht mehr „verdient" werden kann, ist daher als Beendigungsanspruch anzusehen und im vorliegenden Fall als Konkursforderung zu qualifizieren. (T5)
  • 9 ObA 50/12m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
    Vgl; Beisatz: Insoweit bildet das Zeitguthaben keine betagte, mit der Insolvenzeröffnung fällig werdende Geldforderung (§ 14 Abs 2 IO), sondern ist dann, wenn es in der Folge nicht konsumierbar ist, als Masseforderung zu qualifizieren. (T6); Veröff: SZ 2012/107
  • 9 ObA 126/13i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 126/13i
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Provisionsanspruch iSd § 10 Abs 3 AngG, wobei der Angestellte sämtliche Leistungen bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht hatte. Die Zahlung der Kunden nach Insolvenzeröffnung bewirkt (nur) den Bedingungseintritt, sodass diese Forderungen als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung anzusehen ist. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120406

Im RIS seit

16.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20051116_OGH0002_008OBA00024_05W0000_001

Rechtssatz für 9ObA177/89; 9ObA609/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028850

Geschäftszahl

9ObA177/89; 9ObA609/90; 9ObA2264/96y; 8ObA167/98m; 8ObA232/98w; 8ObA127/00k; 9ObA104/02p; 8ObA161/02p; 8ObA11/08p; 9ObA82/13v; 9ObA76/23a

Entscheidungsdatum

16.12.2024

Norm

AngG §16 I
KollV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmungen §3
  1. AngG Art. 1 § 16 heute
  2. AngG Art. 1 § 16 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.1993 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Die zwingende Bestimmung des Paragraph 16, AngG kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalenderjahr oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruches an das Erreichen eines bestimmten Stichtages gebunden wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 177/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 177/89
    Veröff: RdW 1990,25 = Arb 10822
  • 9 ObA 609/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 609/90
    Veröff: SZ 64/6 = RdW 1991,268 = ecolex 1991,413
  • 9 ObA 2264/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 2264/96y
    Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Bilanzremuneration eines Versicherungsangestellten im Innendienst. (T1)
  • 8 ObA 167/98m
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 167/98m
    Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf eine seit 1987 bezogene Treueprämie, die ab dem vollendeten fünften Dienstjahr jährlich zusteht und als Anerkennung und Belohnung für die bewiesene Betriebstreue anzusehen ist (Arb 10.039). (T2)
  • 8 ObA 232/98w
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 232/98w
  • 8 ObA 127/00k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObA 127/00k
  • 9 ObA 104/02p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 104/02p
    Auch; Beisatz: Eine Abbedingung der bereits ins Verdienen gebrachten Aliquotierung vertraglicher beziehungsweise kollektivvertraglicher Sonderzahlungen ist unbeachtlich. (T3)
  • 8 ObA 161/02p
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 161/02p
    Veröff: SZ 2003/59
  • 8 ObA 11/08p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 11/08p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 9 ObA 82/13v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 82/13v
    Beisatz: Auch der im Kollektivvertrag angeordnete Wegfall der bereits (aliquot) ins Verdienen gebrachten Sonderzahlung im Fall einer schuldhaften Entlassung, eines unberechtigten Austritts oder einer Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Angestellten ist unwirksam. (T4); Veröff: SZ 2013/111
  • 9 ObA 76/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2024 9 ObA 76/23a

Schlagworte

Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Entgelt, Lohn, Gehalt, ius cogens, Umgehung, Vergütung, Gratifikation, Belohnung, Prämie, Sonderzahlung, Gesetzesumgehung, Satzung, Jahresprämie, Fälligkeit, generell

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028850

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00177_8900000_001