OGH
RS0027998
13.01.1976
4Ob63/75; 4Ob11/77; 8Ob30/95; 8Ob6/96; 9ObA2269/96h; 8ObA2342/96m; 8ObA11/08p; 9ObA46/11x
ABGB §1152 B; AngG §6
1. Monatsbezug umfasst mangels näherer Umschreibung denjenigen Bezug, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen Monat Arbeit erhält. 2. Umfasst sind dabei nicht nur jene Entgeltbestandteile, die - wie das eigentlich Gehalt oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Entgelt gewährten Leistungen des Arbeitgebers, mögen sie auch in größeren Zeitabschnitten, gegebenenfalls auch nur einmal im Jahr erbracht werden vergleiche SZ 7/205).3. Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an.
TE OGH 1976-01-13 4 Ob 63/75
Veröff: Arb 9430 = JBl 1976,657 = ZAS 1977/19 S 140 (Anmerkung von Klein) = SozM IE,139
TE OGH 1977-03-29 4 Ob 11/77
nur: Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T1) Veröff: SZ 50/46 = Arb 9573 = JBl 1979,215
TE OGH 1995-11-16 8 Ob 30/95
nur T1
TE OGH 1996-07-11 8 Ob 6/96
nur T1
TE OGH 1996-12-18 9 ObA 2269/96h
Auch
TE OGH 1997-01-16 8 ObA 2342/96m
Auch
TE OGH 2008-02-28 8 ObA 11/08p
Auch; Beisatz: Zum Entgelt des Arbeitnehmers gehören nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher "Art". Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T2); Beisatz: Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. (T3)
TE OGH 2011-05-26 9 ObA 46/11x
nur T1; Beis wie T2