Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0081634

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Geschäftszahl

8Ob30/95; 8Ob6/96; 8Ob16/98f; 8Ob218/98m; 8ObA11/08p; 8ObS1/10w

Norm

AngG §16; KO in der Fassung IRÄG 1994 §46 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nur die auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Anteile der Sonderzahlungen und der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind Masseforderungen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-11-16 8 Ob 30/95

TE OGH 1996-07-11 8 Ob 6/96

TE OGH 1998-08-24 8 Ob 16/98f

TE OGH 1999-06-24 8 Ob 218/98m

Vgl; Beisatz: Sind Arbeitnehmerforderungen Konkursforderungen, so sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforderungen, sind sie hingegen Masseforderungen, so sind auch die davon abhängigen Ansprüche Masseforderungen. (T1); Veröff: SZ 72/106

TE OGH 2008-02-28 8 ObA 11/08p

Vgl auch; Beisatz: Der Teil der Sonderzahlungen, der auf die Zeit vor Konkurseröffnung entfällt, ist als Konkursforderung anzusehen, jener Teil, der auf die Zeit nach der Konkurseröffnung (bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses) fällt, als laufendes Entgelt und damit als Masseforderung. (T2)

TE OGH 2010-02-18 8 ObS 1/10w

Vgl auch; Beisatz: Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd Paragraph 3 a, Absatz 4, IESG. Da der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte. (T3); Veröff: SZ 2010/13