Bei einem Verstoß gegen § 68 Abs 3 StPO ist ein Nachteil des Verurteilten (im Sinne des § 292 letzter Satz StPO) nicht auszuschließen.Bei einem Verstoß gegen Paragraph 68, Absatz 3, StPO ist ein Nachteil des Verurteilten (im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO) nicht auszuschließen.