Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 68, (1) Ausgeschlossen von der Wirksamkeit als Richter oder Protokollführer in allen Instanzen ist ferner:

  1. Ziffer eins
    wer außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll;
  2. Ziffer 2
    wer in dieser Sache als Anzeiger aufgetreten ist oder als Ankläger, als Vertreter des Privatanklägers oder des Privatbeteiligten oder als Verteidiger mitgewirkt hat oder als Gerichtszeuge verwendet worden ist;
  3. Ziffer 3
    wer aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten einen Nutzen oder Schaden zu erwarten hat.
  1. Absatz 2Von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand (Paragraphen 211 bis 214) teilgenommen hat. Muß eine Hauptverhandlung infolge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden, so sind von der neuen Hauptverhandlung die Richter ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben.

Schlagworte

Ausschließung, Schriftführer

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030366

Alte Dokumentnummer

N2197523719S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P68/NOR12030366

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