§ 43.Paragraph 43,
Mehreren gleichzeitig Beschuldigten (Angeklagten) kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger beigegeben werden; doch ist auf Antrag eines der Beschuldigten (Angeklagten) oder des Verteidigers und selbst von Amts wegen für die abgesonderte Vertretung der Beschuldigten (Angeklagten) Sorge zu tragen, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt.
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 2)Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 2,)