Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 43,

Mehreren gleichzeitig Beschuldigten (Angeklagten) kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger beigegeben werden; doch ist auf Antrag eines der Beschuldigten (Angeklagten) oder des Verteidigers und selbst von Amts wegen für die abgesonderte Vertretung der Beschuldigten (Angeklagten) Sorge zu tragen, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt.

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 2,)

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030337

Alte Dokumentnummer

N2197523690S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P43/NOR12030337

Navigation im Suchergebnis