Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 68, (1) Ausgeschlossen von der Wirksamkeit als Richter oder Protokollführer in allen Instanzen ist ferner:

  1. Ziffer eins
    wer außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll;
  2. Ziffer 2
    wer in dieser Sache als Anzeiger aufgetreten ist oder als Ankläger, als Vertreter des Privatanklägers oder des Privatbeteiligten oder als Verteidiger mitgewirkt hat oder als Gerichtszeuge verwendet worden ist;
  3. Ziffer 3
    wer aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten einen Nutzen oder Schaden zu erwarten hat.
  1. Absatz 2Von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand (Paragraphen 211 bis 214) teilgenommen hat. Muß eine Hauptverhandlung infolge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden, so sind von der neuen Hauptverhandlung die Richter ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben.
  2. Absatz 3Von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 357,) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung in einer neuen Hauptverhandlung (Paragraph 359, Absatz 2,) ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat.
  3. Absatz 4Von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a,) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist.
  4. Absatz 5Ist infolge eines Einspruchs gegen die Versetzung in den Anklagestand, einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde nach dem römisch IX a. Hauptstück vorzugehen, so ist von der Mitwirkung am weiteren Strafverfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat.

Schlagworte

Ausschließung, Schriftführer

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040843

Alte Dokumentnummer

N2199957842L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P68/NOR12040843

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