Der Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter § 37 Abs 3 Z 18 MRG.Der Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG.