Rechtssatz für 10ObS193/89; 10ObS15/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084837

Geschäftszahl

10ObS193/89; 10ObS15/90; 10ObS172/90; 10ObS111/91; 10ObS85/95; 10ObS101/95; 10ObS142/95; 10ObS79/01t; 10ObS158/01k; 10ObS78/02x; 10ObS56/05s; 10ObS71/06y; 10ObS93/06h; 10ObS110/06h; 10ObS186/06k; 10ObS55/08y; 10ObS111/08h; 10ObS148/08z; 10ObS80/09a; 10ObS101/10s; 10ObS152/14x; 10ObS119/20b; 10ObS70/23a; 10ObS60/23f; 10ObS24/24p; 10ObS41/25i; 10ObS13/25x

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Norm

ASVG §273
  1. ASVG § 273 heute
  2. ASVG § 273 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 273 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  4. ASVG § 273 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 273 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde. Eine Tätigkeit als Arbeiter hat daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 273, ASVG außer Betracht zu bleiben vergleiche SSV-NF 2/73).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 193/89
    Entscheidungstext OGH 24.10.1989 10 ObS 193/89
    Veröff: SSV-NF 3/123
  • 10 ObS 15/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 15/90
    nur: Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. (T1) Veröff: SSV-NF 4/38
  • 10 ObS 172/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 172/90
  • 10 ObS 111/91
    Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 ObS 111/91
    nur T1; Veröff: SZ 64/44 = SSV-NF 5/45
  • 10 ObS 85/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 85/95
  • 10 ObS 101/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 101/95
  • 10 ObS 142/95
    Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 ObS 142/95
    nur T1
  • 10 ObS 79/01t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 79/01t
    nur T1; Beisatz: Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. (T2)
  • 10 ObS 158/01k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 158/01k
    nur T1; Beisatz: Eine Verweisung auf einfache Arbeitertätigkeiten ist unzulässig. (T3)
  • 10 ObS 78/02x
    Entscheidungstext OGH 23.07.2002 10 ObS 78/02x
    Auch
  • 10 ObS 56/05s
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 10 ObS 56/05s
    nur T1
  • 10 ObS 71/06y
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 71/06y
    nur T1; Beisatz: Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach § 273 ASVG ist nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten oder Kanzleidienste im Sinn des § 1 AngG anzusehen sind. (T4); Beisatz: Ein einmal erworbener Berufsschutz kann durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und Ausübung anderer Tätigkeiten auch wieder verloren gehen. (T5)
  • 10 ObS 93/06h
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 93/06h
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 10 ObS 110/06h
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 110/06h
    Beis wie T4; Beis wie T5
  • 10 ObS 186/06k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 ObS 186/06k
    Vgl auch
  • 10 ObS 55/08y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 ObS 55/08y
    nur T1
  • 10 ObS 111/08h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 ObS 111/08h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 10 ObS 148/08z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 148/08z
    nur T1
  • 10 ObS 80/09a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 80/09a
    Vgl auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T6); Beisatz: Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, kann in allen Berufsparten, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt, verwiesen werden, weil er über vielfältigere Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener Versicherter verfügt. (T7)
  • 10 ObS 101/10s
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 ObS 101/10s
    Auch; Veröff: SZ 2011/70
  • 10 ObS 152/14x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 152/14x
    Auch
  • 10 ObS 119/20b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 119/20b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gelernter KFZ-Mechaniker und Verweisung auf Qualitätskontrollor in der Fertigung. (T8)
  • 10 ObS 70/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.08.2023 10 ObS 70/23a
  • 10 ObS 60/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 10 ObS 60/23f
    vgl; Beisatz nur wie T4
    Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag (vgl RS0134614). (T9)
  • 10 ObS 24/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 24/24p
    vgl; Beisatz wie T4
  • 10 ObS 41/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 ObS 41/25i
    Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T7
  • 10 ObS 13/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 ObS 13/25x
    vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084837

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19891024_OGH0002_010OBS00193_8900000_002

Rechtssatz für 10ObS11/95; 10ObS20/00i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084954

Geschäftszahl

10ObS11/95; 10ObS20/00i; 10ObS319/99f; 8ObA157/02z; 10ObS80/04v; 10ObS100/04k; 10ObS110/06h; 10ObS95/07d; 10ObS2/10g; 10ObS146/11k; 10ObS4/12d; 10ObS112/13p; 10ObS164/16i; 10ObS1/19y; 10ObS57/24s; 10ObS8/25m; 10ObS55/25y

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Norm

ASVG §273 Abs1
  1. ASVG § 273 heute
  2. ASVG § 273 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 273 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  4. ASVG § 273 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 273 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit; dass diese schon längere Zeit zurückliegt, steht dem nicht entgegen (SSV-NF 6/135).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 11/95
    Entscheidungstext OGH 14.02.1995 10 ObS 11/95
    Veröff: SZ 68/30
  • 10 ObS 20/00i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 20/00i
    Vgl auch; nur: Bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. (T1); Beisatz: Hier: § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG. (T2)
  • 10 ObS 319/99f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 319/99f
    Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit bestimmt nur die Angestelltentätigkeit das Verweisungsfeld. (T3)
  • 8 ObA 157/02z
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 157/02z
    Vgl; nur: Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit. (T4)
  • 10 ObS 80/04v
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 80/04v
    Auch; Beisatz: Wann diese Tätigkeit ausgeübt wurde ist ohne Belang. (T5)
  • 10 ObS 100/04k
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 100/04k
    Vgl; nur T4
  • 10 ObS 110/06h
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 110/06h
    Auch; nur T4
  • 10 ObS 95/07d
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 95/07d
  • 10 ObS 2/10g
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 2/10g
    Auch; Beisatz: Der zuletzt ausgeübte Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige (nicht gleiche oder gleichartige) Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T6); Beisatz: Hier: Croupier. (T7)
  • 10 ObS 146/11k
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 10 ObS 146/11k
    Auch
  • 10 ObS 4/12d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 4/12d
    Auch
  • 10 ObS 112/13p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 112/13p
    Auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Angestellten (Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG) nur dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch eine dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist. (T8)
  • 10 ObS 164/16i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 164/16i
    Auch
  • 10 ObS 1/19y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 ObS 1/19y
    Vgl; nur T4
  • 10 ObS 57/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 ObS 57/24s
    vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8
    Beisatz: Hier: Verweisung eines Behindertenbetreuers auf eine Tätigkeit im „Back-Office“ in der Personalentwicklung eines Unternehmens, die unter Nutzung beruflicher Kenntnisse ausgeübt werden kann. (T9)
  • 10 ObS 8/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 ObS 8/25m
    Beisatz wie T8
  • 10 ObS 55/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 55/25y
    vgl; Beisatz: Im Umstand, dass § 273 Abs 1 ASVG auf die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit und damit – im Gegensatz zur Regel des § 255 ASVG – nicht auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, vermag der Senat keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19950214_OGH0002_010OBS00011_9500000_002

Entscheidungstext 10ObS110/06h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS110/06h

Entscheidungsdatum

17.08.2006

Anmerkung

E81758 10ObS110.06h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz R*****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. März 2006, GZ 12 Rs 15/06x-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Dezember 2005, GZ 8 Cgs 205/04h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags auf Invaliditätspension durch die beklagte Pensionsversicherung. Diese Ablehnung ist nur noch insoweit strittig, als sie von den Vorinstanzen mit seiner Verweisbarkeit auf kaufmännische Tätigkeiten begründet wird.

Feststeht, dass der am 19. 1. 1954 geborene Kläger nach 9 Klassen Schulbesuch die dreijährige Berufsschule in Kombination mit einer Lehre als Bäcker absolvierte. Er legte die Lehrabschlussprüfung und 1978 auch die Meisterprüfung zum Bäcker erfolgreich ab. Nach Ableistung des Präsenzdienstes und kurz dauernden Arbeitsverhältnissen als Bürokraft, Maschinenarbeiter, Konditor-Filialbetreuer und kaufmännischer Angestellter (Lebensversicherungsberater) war er ab Mai 1981 durchgehend bis Dezember 2002 bei verschiedenen Firmen (E*****fabrik L*****, M***** AG, A*****) als Fahrverkäufer im Außendienst beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasste den Vertrieb von Backmitteln und Hefeprodukten für Bäcker und Konditoreien. Zu diesem Zweck führte er die Kunden- und Verkaufsberatung durch, nahm die Bestellungen auf, stellte die Produkte an Bäckereien bzw Konditoreien zu und führte das Inkasso durch. Bei diesen Verkaufstätigkeiten konnte er seine als Bäcker erworbenen Kenntnisse nützen. Er war dabei immer als typischer Fahrverkäufer beschäftigt. Diese Tätigkeit ist dem Kläger aufgrund seines eingeschränkten Leistungskalküls nicht mehr möglich. Der Kläger hat im Rahmen seiner Meisterausbildung im Bäckereiberuf aber auch kaufmännische Kenntnisse erworben. Ohne Überschreitung seiner Leistungsfähigkeit wäre er aufgrund dieser Ausbildung in der Lage, auch Sachbearbeitertätigkeiten mit der Wertigkeit der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte zu verrichten, beispielsweise in der Fakturierung, im Rechnungswesen oder in der Kalkulation sowie in der Angebotslegung. Auch in seiner letzten kaufmännischen Tätigkeit als Fahrverkäufer bei der Firma A***** von Jänner 1998 bis Dezember 2002 war der Kläger in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte eingestuft. Er könnte ebenso einfachere kaufmännische Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verrichten, etwa im Belegwesen, in einer Ablage und Evidenz oder im Mahnwesen.

Das Berufungsgericht begründete den Ausspruch über die Revisionszulässigkeit damit, dass zur Verweisbarkeit eines gelernten Arbeiters, der zuletzt ([allenfalls auch] berufsschutzerhaltend) als Verkäufer oder Berater im Angestelltenverhältnis tätig war, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Die Revision gesteht ausdrücklich zu, dass ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz genieße (ob als Angestellter oder als qualifizierter Arbeiter) grundsätzlich in allen Berufsparten verwiesen werden dürfe, auf die sich sein Berufsschutz erstrecke (RIS-Jusztiz RS0084393 [T2] bzw RS0084523 [T4]). Dieser Judikatur seien aber stets Fälle zugrunde gelegen, in denen der Versicherte im Beobachtungszeitraum durch die Ausübung verschiedener, von einander unabhängiger Tätigkeiten einen mehrfachen Berufsschutz erlangt habe, und durch die Tätigkeit als Angestellter ein eigener, von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben worden sei, der bei Prüfung der Berufsunfähigkeit (Invalidität) ein zusätzliches Verweisungsfeld bilde. Hier werde allerdings ein von der erlernten Tätigkeit „abhängiger" Berufsschutz behauptet, weil die kaufmännische Tätigkeit des Klägers im Beobachtungszeitraum zugleich für die zuvor „ausgeübte und erlernte" Tätigkeit als Bäcker berufsschutzerhaltend gewesen sei. Letzteres hätte von den Vorinstanzen näher geprüft werden müssen. Wenn eine solche Tätigkeit nach stRsp als berufsschutzerhaltend gewertet werde, hätte der Kläger auch nur auf Tätigkeiten in seinem erlernten Beruf bzw auf berufsschutzerhaltende Angestelltentätigkeiten, nicht aber auf alle sonstigen kaufmännischen Tätigkeiten verwiesen werden dürfen. Es hätten auch Feststellungen getroffen werden müssen, ob die Tätigkeit als Fahrverkäufer berufsgruppenschutzbegründend für die Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten gewesen sei. Die abgelegte Meisterprüfung allein könne diese Qualifikation nicht rechtfertigen. Es fehle dem Kläger eine allgemeine und umfangreiche kaufmännische Ausbildung, sodass er einen Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter nicht erworben habe. Ein solcher Berufsschutz sei auch durch seine Tätigkeit als Außendienstverkäufer nicht begründet worden, weil er dabei nur einen kleinen, spezifischen Teil dieses Berufes ausgeübt habe. Der Erwerb eines solchen Berufsgruppenschutzes wäre aber erforderlich, um einen mehrfachen Berufsschutz und ein weiteres Verweisungsfeld zu begründen. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes Vorinstanzen würde selbst bei berufsschutzerhaltenden (Angestellten-)Tätigkeiten der Berufsschutz als Facharbeiter verloren gehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem - das Revisionsgericht nicht bindenden (Paragraph 508 a, ZPO) - Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt:

Den Revisionsausführungen ist zunächst zu erwidern, dass der Kläger im Beobachtungszeitraum und auch davor in seinem erlernten Beruf als Bäcker gar nicht tätig war, sondern - durchgehend - als typischer Fahrverkäufer gearbeitet hat. Wenn er bei den Verkaufstätigkeiten (auch) seine Kenntnisse als gelernter Bäcker nutzen konnte, so hat er für diese Beschäftigung doch primär die - im Rahmen seiner Meisterausbildung - erworbenen kaufmännischen Kenntnisse benötigt, die ihn offenbar auch dazu befähigten, zunächst (in kurz dauernden Arbeitsverhältnissen) unter anderem als Bürokraft, Konditoreifilialbetreuer und kaufmännischer Angestellter (Lebensversicherungsberater) tätig zu sein. Nach den getroffenen Feststellungen ist also auch hier von der Ausübung einer, vom erlernten Beruf unabhängigen kaufmännischen Tätigkeit auszugehen. Davon abgesehen hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Verweisbarkeit eines Facharbeiters, dessen im erlernten Beruf erworbene Kenntnisse bei seiner zuletzt (durchgehend) ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung waren, erst jüngst (E vom 17. 8. 2006, 10 ObS 71/06y und 10 ObS 93/06h) ausführlich auseinandergesetzt und dabei unter anderem Folgendes ausgesprochen:

„Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach Paragraph 273, ASVG ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische oder Kanzleidienste im Sinn des Paragraph eins, AngG anzusehen sind (10 ObS 211/98x = SSV-NF 12/86). Für den Berufsschutz der Angestellten ist auch nicht erforderlich, dass in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine Angestelltentätigkeit ausgeübt haben. Voraussetzung für einen Berufsschutz eines gelernten (angelernten) Arbeiters nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG ist hingegen, dass sie während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag einen oder mehrere gelernte oder angelernte Berufe in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt haben. Der Angestellte bzw der gelernte (angelernte) Arbeiter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz verlieren würde. Es darf daher ein Angestellter nicht auf eine Tätigkeit als Arbeiter verwiesen werden, durch die er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde (10 ObS 85/95 = SSV-NF 9/48 mwN ua; RIS-Justiz RS0084837). Dem gegenüber hält die Rechtsprechung die Verweisung eines gelernten (angelernten) Arbeiters auf Angestelltentätigkeiten grundsätzlich für zulässig, weil der berufliche Aufstieg besonders qualifizierte Facharbeiter in Angestelltenpositionen bringe und diese Verweisung zu keinem Verlust des Berufsschutzes führe, da die Ausübung dieses Verweisungsberufes einen Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG begründe (10 ObS 178/94 = SSV-NF 8/75, 10 ObS 2088/96y = SSV-NF 10/58).

....

Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen nunmehr geltend macht, es müsse im Rahmen der nach Paragraph 273, ASVG zu beurteilenden Frage seiner Verweisbarkeit auch auf seine erlernte und ausgeübte Tätigkeit als ... [Schriftsetzer und Druckvorstufentechniker bzw Fleischer] ... Bedacht genommen werden, weil die dabei erworbenen Kenntnisse für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im Außendienst von wesentlicher Bedeutung gewesen seien, ist ihm entgegen zu halten, dass nach den dargelegten Grundsätzen für die Frage der Verweisbarkeit nach Paragraph 273, ASVG die von ihm zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte kaufmännische Angestelltentätigkeit maßgebend ist und für die Beurteilung in dieser Frage seine Arbeitertätigkeit als Fleischer außer Betracht zu bleiben hat vergleiche 10 ObS 216/01i = ARD 5295/26/2002). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass ein einmal erworbener Berufsschutz durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und Ausübung anderer Tätigkeiten auch wieder verloren gehen kann und der Kläger durch die Ausübung seiner kaufmännischen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einen eigenen und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängigen Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG erworben hat vergleiche 10 ObS 79/01t = ARD 5277/8/2002).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger könne noch auf die erwähnten kaufmännischen Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden und er sei daher nicht berufsunfähig im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, ist daher zutreffend."

Diesen Grundsätzen wurde entsprochen, wenn die Vorinstanzen die Verweisbarkeit des Klägers im Rahmen der von ihm durchgehend ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit bejaht haben, ohne weiter darauf einzugehen, ob ihr auch eine berufsschutzerhaltende Wirkung für seinen erlernten (aber nicht mehr ausgeübten) Beruf zukam. Die Revision ist daher mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00110.06H.0817.000

Dokumentnummer

JJT_20060817_OGH0002_010OBS00110_06H0000_000