Die Revision ist entgegen dem - das Revisionsgericht nicht bindenden (§ 508a ZPO) - Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt:Die Revision ist entgegen dem - das Revisionsgericht nicht bindenden (Paragraph 508 a, ZPO) - Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt:
Den Revisionsausführungen ist zunächst zu erwidern, dass der Kläger im Beobachtungszeitraum und auch davor in seinem erlernten Beruf als Bäcker gar nicht tätig war, sondern - durchgehend - als typischer Fahrverkäufer gearbeitet hat. Wenn er bei den Verkaufstätigkeiten (auch) seine Kenntnisse als gelernter Bäcker nutzen konnte, so hat er für diese Beschäftigung doch primär die - im Rahmen seiner Meisterausbildung - erworbenen kaufmännischen Kenntnisse benötigt, die ihn offenbar auch dazu befähigten, zunächst (in kurz dauernden Arbeitsverhältnissen) unter anderem als Bürokraft, Konditoreifilialbetreuer und kaufmännischer Angestellter (Lebensversicherungsberater) tätig zu sein. Nach den getroffenen Feststellungen ist also auch hier von der Ausübung einer, vom erlernten Beruf unabhängigen kaufmännischen Tätigkeit auszugehen. Davon abgesehen hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Verweisbarkeit eines Facharbeiters, dessen im erlernten Beruf erworbene Kenntnisse bei seiner zuletzt (durchgehend) ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung waren, erst jüngst (E vom 17. 8. 2006, 10 ObS 71/06y und 10 ObS 93/06h) ausführlich auseinandergesetzt und dabei unter anderem Folgendes ausgesprochen:
„Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach § 273 ASVG ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische oder Kanzleidienste im Sinn des § 1 AngG anzusehen sind (10 ObS 211/98x = SSV-NF 12/86). Für den Berufsschutz der Angestellten ist auch nicht erforderlich, dass in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine Angestelltentätigkeit ausgeübt haben. Voraussetzung für einen Berufsschutz eines gelernten (angelernten) Arbeiters nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG ist hingegen, dass sie während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag einen oder mehrere gelernte oder angelernte Berufe in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt haben. Der Angestellte bzw der gelernte (angelernte) Arbeiter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz verlieren würde. Es darf daher ein Angestellter nicht auf eine Tätigkeit als Arbeiter verwiesen werden, durch die er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde (10 ObS 85/95 = SSV-NF 9/48 mwN ua; RIS-Justiz RS0084837). Dem gegenüber hält die Rechtsprechung die Verweisung eines gelernten (angelernten) Arbeiters auf Angestelltentätigkeiten grundsätzlich für zulässig, weil der berufliche Aufstieg besonders qualifizierte Facharbeiter in Angestelltenpositionen bringe und diese Verweisung zu keinem Verlust des Berufsschutzes führe, da die Ausübung dieses Verweisungsberufes einen Berufsschutz nach § 273 ASVG begründe (10 ObS 178/94 = SSV-NF 8/75, 10 ObS 2088/96y = SSV-NF 10/58).„Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach Paragraph 273, ASVG ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische oder Kanzleidienste im Sinn des Paragraph eins, AngG anzusehen sind (10 ObS 211/98x = SSV-NF 12/86). Für den Berufsschutz der Angestellten ist auch nicht erforderlich, dass in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine Angestelltentätigkeit ausgeübt haben. Voraussetzung für einen Berufsschutz eines gelernten (angelernten) Arbeiters nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG ist hingegen, dass sie während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag einen oder mehrere gelernte oder angelernte Berufe in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt haben. Der Angestellte bzw der gelernte (angelernte) Arbeiter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz verlieren würde. Es darf daher ein Angestellter nicht auf eine Tätigkeit als Arbeiter verwiesen werden, durch die er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde (10 ObS 85/95 = SSV-NF 9/48 mwN ua; RIS-Justiz RS0084837). Dem gegenüber hält die Rechtsprechung die Verweisung eines gelernten (angelernten) Arbeiters auf Angestelltentätigkeiten grundsätzlich für zulässig, weil der berufliche Aufstieg besonders qualifizierte Facharbeiter in Angestelltenpositionen bringe und diese Verweisung zu keinem Verlust des Berufsschutzes führe, da die Ausübung dieses Verweisungsberufes einen Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG begründe (10 ObS 178/94 = SSV-NF 8/75, 10 ObS 2088/96y = SSV-NF 10/58).
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Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen nunmehr geltend macht, es müsse im Rahmen der nach § 273 ASVG zu beurteilenden Frage seiner Verweisbarkeit auch auf seine erlernte und ausgeübte Tätigkeit als ... [Schriftsetzer und Druckvorstufentechniker bzw Fleischer] ... Bedacht genommen werden, weil die dabei erworbenen Kenntnisse für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im Außendienst von wesentlicher Bedeutung gewesen seien, ist ihm entgegen zu halten, dass nach den dargelegten Grundsätzen für die Frage der Verweisbarkeit nach § 273 ASVG die von ihm zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte kaufmännische Angestelltentätigkeit maßgebend ist und für die Beurteilung in dieser Frage seine Arbeitertätigkeit als Fleischer außer Betracht zu bleiben hat (vgl 10 ObS 216/01i = ARD 5295/26/2002). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass ein einmal erworbener Berufsschutz durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und Ausübung anderer Tätigkeiten auch wieder verloren gehen kann und der Kläger durch die Ausübung seiner kaufmännischen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einen eigenen und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängigen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG erworben hat (vgl 10 ObS 79/01t = ARD 5277/8/2002).Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen nunmehr geltend macht, es müsse im Rahmen der nach Paragraph 273, ASVG zu beurteilenden Frage seiner Verweisbarkeit auch auf seine erlernte und ausgeübte Tätigkeit als ... [Schriftsetzer und Druckvorstufentechniker bzw Fleischer] ... Bedacht genommen werden, weil die dabei erworbenen Kenntnisse für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im Außendienst von wesentlicher Bedeutung gewesen seien, ist ihm entgegen zu halten, dass nach den dargelegten Grundsätzen für die Frage der Verweisbarkeit nach Paragraph 273, ASVG die von ihm zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte kaufmännische Angestelltentätigkeit maßgebend ist und für die Beurteilung in dieser Frage seine Arbeitertätigkeit als Fleischer außer Betracht zu bleiben hat vergleiche 10 ObS 216/01i = ARD 5295/26/2002). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass ein einmal erworbener Berufsschutz durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und Ausübung anderer Tätigkeiten auch wieder verloren gehen kann und der Kläger durch die Ausübung seiner kaufmännischen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einen eigenen und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängigen Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG erworben hat vergleiche 10 ObS 79/01t = ARD 5277/8/2002).
Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger könne noch auf die erwähnten kaufmännischen Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden und er sei daher nicht berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG, ist daher zutreffend."Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger könne noch auf die erwähnten kaufmännischen Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden und er sei daher nicht berufsunfähig im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, ist daher zutreffend."
Diesen Grundsätzen wurde entsprochen, wenn die Vorinstanzen die Verweisbarkeit des Klägers im Rahmen der von ihm durchgehend ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit bejaht haben, ohne weiter darauf einzugehen, ob ihr auch eine berufsschutzerhaltende Wirkung für seinen erlernten (aber nicht mehr ausgeübten) Beruf zukam. Die Revision ist daher mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Diesen Grundsätzen wurde entsprochen, wenn die Vorinstanzen die Verweisbarkeit des Klägers im Rahmen der von ihm durchgehend ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit bejaht haben, ohne weiter darauf einzugehen, ob ihr auch eine berufsschutzerhaltende Wirkung für seinen erlernten (aber nicht mehr ausgeübten) Beruf zukam. Die Revision ist daher mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.