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1 Ob 137/63
Entscheidungstext
OGH
09.10.1963
1 Ob 137/63
Veröff: EvBl 1964/125 S 184 = ÖVA 1964,130
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1 Ob 161/63
Entscheidungstext
OGH
23.10.1963
1 Ob 161/63
Veröff: RZ 1964,79
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1 Ob 51/70
Entscheidungstext
OGH
12.03.1970
1 Ob 51/70
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1 Ob 260/70
Entscheidungstext
OGH
12.11.1970
1 Ob 260/70
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1 Ob 46/72
Entscheidungstext
OGH
15.03.1972
1 Ob 46/72
Beisatz: Hier im Zusammenhalt mit einer einem Rechtsmittel allenfalls gleichzuhaltenden Prozessführung gegen einen Dritten. (T1)
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1 Ob 44/86
Entscheidungstext
OGH
18.02.1987
1 Ob 44/86
Veröff: SZ 60/27
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1 Ob 17/93
Entscheidungstext
OGH
25.08.1993
1 Ob 17/93
Auch
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1 Ob 1006/96
Entscheidungstext
OGH
04.06.1996
1 Ob 1006/96
Auch; Beisatz: § 6 Abs 1 AHG sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor. (T2)
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1 Ob 373/98d
Entscheidungstext
OGH
23.03.1999
1 Ob 373/98d
nur: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. Die von Leobenstein - Kaniak vertretene gegenteilige Auslegung ist abzulehnen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Die Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T4); Veröff: SZ 72/51
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1 Ob 199/00x
Entscheidungstext
OGH
29.08.2000
1 Ob 199/00x
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T5)
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1 Ob 253/01i
Entscheidungstext
OGH
27.11.2001
1 Ob 253/01i
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. (T6)
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1 Ob 9/03k
Entscheidungstext
OGH
25.03.2003
1 Ob 9/03k
Vgl; Beisatz: Das gilt für Schäden aus fehlerhaften Hoheitsakten, die durch Rettungsmaßnahmen nicht mehr abwendbar und daher unabänderlich sind. (T7); Veröff: SZ 2003/29
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1 Ob 55/04a
Entscheidungstext
OGH
17.05.2004
1 Ob 55/04a
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/75
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1 Ob 286/03w
Entscheidungstext
OGH
12.10.2004
1 Ob 286/03w
nur: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. (T8); Beis wie T5
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1 Ob 221/05i
Entscheidungstext
OGH
31.01.2006
1 Ob 221/05i
Vgl auch; Beisatz: Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vor Abschluss eines behördlichen Verfahrens „gesicherte Verfahrensergebnisse" vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T9)
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1 Ob 63/09k
Entscheidungstext
OGH
05.05.2009
1 Ob 63/09k
Auch; Beis wie 2
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1 Ob 50/13d
Entscheidungstext
OGH
29.08.2013
1 Ob 50/13d
Vgl
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1 Ob 222/14z
Entscheidungstext
OGH
27.11.2014
1 Ob 222/14z
Auch