OGH
09.06.1998
1Ob391/97z; 1Ob272/99b; 1Ob80/00x; 1Ob221/05i
AHG §1 H;
B-VG Art23;
nö FLG §26a;
B-GBG §15;
B-GBG §19;
VlbG RaumplanungsG §25;
Paragraph 26 a, nö FLG ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß die dort normierten, vor der Verwaltungsbehörde geltend zu machenden Schadenersatzansprüche vor Gericht zu verfolgende Amtshaftungsansprüche nicht auszuschließen vermögen.
TE OGH 1998/06/09 1 Ob 391/97z
Veröff: SZ 71/98
TE OGH 2000/03/28 1 Ob 272/99b
Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 25, Vlbg RaumplanungsG LG 1996/39. (T1)
TE OGH 2001/01/30 1 Ob 80/00x
Ähnlich; Beiatz: Die Regelungen der Paragraphen 15 und 19 B-GBG können Amtshaftungs- oder Staatshaftungsansprüche weder zur Gänze noch teilweise ausschließen. Artikel 23, B-VG hat einen spezifischen Kompetenztatbestand für den Bereich der Amtshaftung geschaffen, der analog auch auf Staatshaftungsansprüche anzuwenden ist. Über die aus einem dieser beiden Titel erhobenen Ersatzansprüche haben stets die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. (T2); Veröff: SZ 74/15
TE OGH 2006/01/31 1 Ob 221/05i
Vgl auch; Beisatz: Paragraph 26 a, nö FLG ist aber nicht anwendbar, wenn sich der Tatbestand bereits vor Inkrafttreten der neu eingefügten Gesetzesbestimmung (Kundmachung erst am 28.7.1994) verwirklicht hat. Verweisung auf Amtshaftungsansprüche (im konkreten Fall verjährt). (T3)
RS0110405