Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.06.1998

Geschäftszahl

1Ob391/97z; 1Ob272/99b; 1Ob80/00x; 1Ob221/05i

Norm

AHG §1 H;

B-VG Art23;

nö FLG §26a;

B-GBG §15;

B-GBG §19;

VlbG RaumplanungsG §25;

Rechtssatz

Paragraph 26 a, nö FLG ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß die dort normierten, vor der Verwaltungsbehörde geltend zu machenden Schadenersatzansprüche vor Gericht zu verfolgende Amtshaftungsansprüche nicht auszuschließen vermögen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/06/09 1 Ob 391/97z

Veröff: SZ 71/98

TE OGH 2000/03/28 1 Ob 272/99b

Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 25, Vlbg RaumplanungsG LG 1996/39. (T1)

TE OGH 2001/01/30 1 Ob 80/00x

Ähnlich; Beiatz: Die Regelungen der Paragraphen 15 und 19 B-GBG können Amtshaftungs- oder Staatshaftungsansprüche weder zur Gänze noch teilweise ausschließen. Artikel 23, B-VG hat einen spezifischen Kompetenztatbestand für den Bereich der Amtshaftung geschaffen, der analog auch auf Staatshaftungsansprüche anzuwenden ist. Über die aus einem dieser beiden Titel erhobenen Ersatzansprüche haben stets die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. (T2); Veröff: SZ 74/15

TE OGH 2006/01/31 1 Ob 221/05i

Vgl auch; Beisatz: Paragraph 26 a, nö FLG ist aber nicht anwendbar, wenn sich der Tatbestand bereits vor Inkrafttreten der neu eingefügten Gesetzesbestimmung (Kundmachung erst am 28.7.1994) verwirklicht hat. Verweisung auf Amtshaftungsansprüche (im konkreten Fall verjährt). (T3)

Rechtssatznummer

RS0110405