Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtshaftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.02.1949
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
AHG
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei Geltendmachung des Ersatzanspruches muß ein bestimmtes Organ nicht genannt werden; es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte.
(2)Absatz 2,Der Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können.
(3)Absatz 3,Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Vgl. jedoch auch Art. 50 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013
Gesetzesnummer
10000227
Dokumentnummer
NOR12003783
Alte Dokumentnummer
N1194912953P