Der Revisionsrekurs ist aus dem von der Klägerin genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
1. Österreich ist Mitgliedstaat des LGVÜ, des EuGVÜ und auch der EuGVO, die Schweiz jedoch nur des LGVÜ, weshalb die Parteien und die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, dass das vorliegende Prozessverhältnis nach dem LGVÜ zu beurteilen ist (vgl Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.7). Eine Auslegungszuständigkeit durch einen völkerrechtlich begründeten Gerichtshof besteht zwar für das LGVÜ nicht (RIS-Justiz RS0109736; RS0113569; Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11); doch müssen die Vertragsstaaten des LGVÜ die bis zum 18. September 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH zum EuGVÜ als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des LGVÜ akzeptieren (Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR² A. 1 Einl, Rn 189 f). Nach 1988 ergangene Urteile sind zwar nicht formal bindend, doch sind die Vertragsstaaten angehalten, dieser Rechtsprechung im Sinn einer einheitlichen Auslegung zu folgen (7 Ob 29/01t; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Vor Art 1 Rz 21, Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11). Das LGVÜ ist in Österreich unmittelbar anwendbar (RIS-Justiz RS0106679); soweit aus den Formerfordernissen des Art 17 LGVÜ materielle Einigungskriterien zu gewinnen sind, scheidet ein Rückgriff auf innerstaatliches Recht aus (vgl RIS-Justiz RS0114193; RS0110063; 7 Ob 176/98b). Der Begriff der "Gerichtsstandsvereinbarung" ist übereinkommensautonom auszulegen (vgl 6 Ob 185/02b; EuGH 10.3.1992,C-214/89, Powell Duffryn PLC gegen Petereit).1. Österreich ist Mitgliedstaat des LGVÜ, des EuGVÜ und auch der EuGVO, die Schweiz jedoch nur des LGVÜ, weshalb die Parteien und die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, dass das vorliegende Prozessverhältnis nach dem LGVÜ zu beurteilen ist vergleiche Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.7). Eine Auslegungszuständigkeit durch einen völkerrechtlich begründeten Gerichtshof besteht zwar für das LGVÜ nicht (RIS-Justiz RS0109736; RS0113569; Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11); doch müssen die Vertragsstaaten des LGVÜ die bis zum 18. September 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH zum EuGVÜ als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des LGVÜ akzeptieren (Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR² A. 1 Einl, Rn 189 f). Nach 1988 ergangene Urteile sind zwar nicht formal bindend, doch sind die Vertragsstaaten angehalten, dieser Rechtsprechung im Sinn einer einheitlichen Auslegung zu folgen (7 Ob 29/01t; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Vor Artikel eins, Rz 21, Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11). Das LGVÜ ist in Österreich unmittelbar anwendbar (RIS-Justiz RS0106679); soweit aus den Formerfordernissen des Artikel 17, LGVÜ materielle Einigungskriterien zu gewinnen sind, scheidet ein Rückgriff auf innerstaatliches Recht aus vergleiche RIS-Justiz RS0114193; RS0110063; 7 Ob 176/98b). Der Begriff der "Gerichtsstandsvereinbarung" ist übereinkommensautonom auszulegen vergleiche 6 Ob 185/02b; EuGH 10.3.1992,C-214/89, Powell Duffryn PLC gegen Petereit).
2. Haben nun die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind nach Art 17 Abs 1 LGVÜ dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staats ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss gemäß Art 17 Abs 1 lit a) LGVÜ schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.2. Haben nun die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind nach Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staats ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera a,) LGVÜ schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.
3. Zuzustimmen ist den Vorinstanzen dahin, dass die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 17 LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien grundsätzlich von der Partei zu beweisen ist, die sich - wie hier die Klägerin - auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS0114192). Da Art 17 LGVÜ für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eine "Vereinbarung" verlangt, muss das mit der Sache befasste Gericht prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Art 17 LGVÜ sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Colzani/Ruewa; EuGH 14. 12. 1976, 25/76, Galeries Segoura/Bonakdarian; RIS-Justiz RS0113571). Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Art 17 LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss deshalb gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (RIS-Justiz RS0113570). Zuständigkeitsvereinbarungen sollen also nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (8 Ob 83/05x). Unter diesem Gesichtspunkt sind daher die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandklauseln zwar eng auszulegen (RIS-Justiz RS0114604 [T1]), doch ist andererseits jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus zu vermeiden (7 Ob 176/98b).3. Zuzustimmen ist den Vorinstanzen dahin, dass die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Artikel 17, LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien grundsätzlich von der Partei zu beweisen ist, die sich - wie hier die Klägerin - auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS0114192). Da Artikel 17, LGVÜ für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eine "Vereinbarung" verlangt, muss das mit der Sache befasste Gericht prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Artikel 17, LGVÜ sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Colzani/Ruewa; EuGH 14. 12. 1976, 25/76, Galeries Segoura/Bonakdarian; RIS-Justiz RS0113571). Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Artikel 17, LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss deshalb gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (RIS-Justiz RS0113570). Zuständigkeitsvereinbarungen sollen also nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (8 Ob 83/05x). Unter diesem Gesichtspunkt sind daher die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandklauseln zwar eng auszulegen (RIS-Justiz RS0114604 [T1]), doch ist andererseits jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus zu vermeiden (7 Ob 176/98b).
4. Der Beklagten ist einzuräumen, dass durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein keine Gerichtsstandvereinbarung nach Art 17 Abs 1 LGVÜ zustande kommt (7 Ob 336/97f). Dem Schriftformerfordernis wird aber durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt (2 Ob 41/99i = SZ 72/37; RIS-Justiz RS0111715; RS0109865 [T1]). Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande (vgl dazu RIS-Justiz RS0111714), so genügt der Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann (RIS-Justiz RS0111716) und die genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76 Colzani/Rüwa; 6 Ob 185/02b mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:4. Der Beklagten ist einzuräumen, dass durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein keine Gerichtsstandvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ zustande kommt (7 Ob 336/97f). Dem Schriftformerfordernis wird aber durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt (2 Ob 41/99i = SZ 72/37; RIS-Justiz RS0111715; RS0109865 [T1]). Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande vergleiche dazu RIS-Justiz RS0111714), so genügt der Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann (RIS-Justiz RS0111716) und die genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76 Colzani/Rüwa; 6 Ob 185/02b mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
5. Das von der Klägerin verwendete Bestellformular bestand aus der Originalbestellung (Blatt 1), der vom Auftragnehmer zu retournierenden Auftragsbestätigung (Blatt 2) und drei weiteren Durchschlägen. Die Orignalbestellung (Blatt 1) enthält auf der Vorderseite im oberen Drittel unmittelbar unter dem fett umrandeten, für die Angabe der Bestellnummer vorgesehenen Feld den Hinweis: „Es gelten die umseitigen Einkaufsbedingungen, die somit Vertragsbestandteil werden." Dieser Hinweis befand sich also auf der ersten Seite, die der Empfänger zu sehen bekommt, an einer keineswegs versteckten Stelle und war auch nach seinem Schriftbild optisch durchaus nicht unauffällig. Ein Fall, in dem - wie es die Beklagte nennt - der Abdruck von Geschäftsbedingungen auf einer Rechnung oder Auftragsbestätigung „blindlings" zu einer Gerichtsstandvereinbarung führt, liegt demnach nicht vor. Auf der Rückseite von Originalbestellung und Auftragsbestätigung (Blatt 1 und 2) sind die Einkaufsbedingungen der Klägerin mit der Gerichtsstandklausel auch abgedruckt, sodass die Beklagte dem darauf gerichteten Hinweis auf der Vorderseite der Originalbestellung unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen konnte. Die von der Klägerin ausgefüllte Originalbestellung enthielt auch - unmittelbar unter dem Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Einkaufsbedingungen - die Aufforderung, die Auftragsbestätigung innerhalb von 5 Tagen zu retournieren. Es konnte daher unter diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin ihre Einkaufsbedingungen zum Vertragsinhalt machen wollte. Die Beklagte hat der Klägerin dann unter ausdrücklicher Angabe deren Bestell-Kennung (NB 9144) und ohne Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen eine auf ihrem Geschäftspapier verfasste, firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung übermittelt und damit das Angebot der Klägerin ohne erkennbare Einschränkungen oder Vorbehalte angenommen. Aufforderungsgemäß übermittelte die Beklagte der Klägerin die ebenfalls firmenmäßig gefertigte, auf der Rückseite mit den Einkaufsbedingungen der Klägerin versehene Auftragsbestätigung; dass die Vorderseite der Auftragsbestätigung - im Unterschied zur Originalbestellung (Blatt 1) - keinen (neuerlichen) Hinweis auf die hinten abgedruckten Einkaufsbedingungen enthielt, stellt unter den dargestellten Umständen keinen Grund dar, an einer auch die Gerichtsstandklausel umfassenden Willenseinigung der Parteien zu zweifeln (vgl auch 2 Ob 41/99i).5. Das von der Klägerin verwendete Bestellformular bestand aus der Originalbestellung (Blatt 1), der vom Auftragnehmer zu retournierenden Auftragsbestätigung (Blatt 2) und drei weiteren Durchschlägen. Die Orignalbestellung (Blatt 1) enthält auf der Vorderseite im oberen Drittel unmittelbar unter dem fett umrandeten, für die Angabe der Bestellnummer vorgesehenen Feld den Hinweis: „Es gelten die umseitigen Einkaufsbedingungen, die somit Vertragsbestandteil werden." Dieser Hinweis befand sich also auf der ersten Seite, die der Empfänger zu sehen bekommt, an einer keineswegs versteckten Stelle und war auch nach seinem Schriftbild optisch durchaus nicht unauffällig. Ein Fall, in dem - wie es die Beklagte nennt - der Abdruck von Geschäftsbedingungen auf einer Rechnung oder Auftragsbestätigung „blindlings" zu einer Gerichtsstandvereinbarung führt, liegt demnach nicht vor. Auf der Rückseite von Originalbestellung und Auftragsbestätigung (Blatt 1 und 2) sind die Einkaufsbedingungen der Klägerin mit der Gerichtsstandklausel auch abgedruckt, sodass die Beklagte dem darauf gerichteten Hinweis auf der Vorderseite der Originalbestellung unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen konnte. Die von der Klägerin ausgefüllte Originalbestellung enthielt auch - unmittelbar unter dem Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Einkaufsbedingungen - die Aufforderung, die Auftragsbestätigung innerhalb von 5 Tagen zu retournieren. Es konnte daher unter diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin ihre Einkaufsbedingungen zum Vertragsinhalt machen wollte. Die Beklagte hat der Klägerin dann unter ausdrücklicher Angabe deren Bestell-Kennung (NB 9144) und ohne Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen eine auf ihrem Geschäftspapier verfasste, firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung übermittelt und damit das Angebot der Klägerin ohne erkennbare Einschränkungen oder Vorbehalte angenommen. Aufforderungsgemäß übermittelte die Beklagte der Klägerin die ebenfalls firmenmäßig gefertigte, auf der Rückseite mit den Einkaufsbedingungen der Klägerin versehene Auftragsbestätigung; dass die Vorderseite der Auftragsbestätigung - im Unterschied zur Originalbestellung (Blatt 1) - keinen (neuerlichen) Hinweis auf die hinten abgedruckten Einkaufsbedingungen enthielt, stellt unter den dargestellten Umständen keinen Grund dar, an einer auch die Gerichtsstandklausel umfassenden Willenseinigung der Parteien zu zweifeln vergleiche auch 2 Ob 41/99i).
6. Im Ergebnis folgt aus dem wirksamen Zustandekommen der Gerichtsstandvereinbarung der Parteien, dass in Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn der Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abzuändern waren. Die Beklagte ist im Zwischenstreit über die (internationale) Zuständigkeit des von den Klägerin angerufenen Gerichts unterlegen. Sie hat daher der Klägerin die Kosten dieses Zwischenstreits bestehend aus den Kosten für den Schriftsatz vom 22. 12. 2004 (ON 9), die Tagsatzung am 13. 1. 2005 (ON 11), den Rekurs vom 3. 3. 2005 (ON 13) und den Revisionsrekurs vom 20. 9. 2005 (ON 17) zu ersetzen (§§ 41 und 50 Abs 1 ZPO).6. Im Ergebnis folgt aus dem wirksamen Zustandekommen der Gerichtsstandvereinbarung der Parteien, dass in Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn der Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abzuändern waren. Die Beklagte ist im Zwischenstreit über die (internationale) Zuständigkeit des von den Klägerin angerufenen Gerichts unterlegen. Sie hat daher der Klägerin die Kosten dieses Zwischenstreits bestehend aus den Kosten für den Schriftsatz vom 22. 12. 2004 (ON 9), die Tagsatzung am 13. 1. 2005 (ON 11), den Rekurs vom 3. 3. 2005 (ON 13) und den Revisionsrekurs vom 20. 9. 2005 (ON 17) zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO).