Rechtssatz für 3Ob380/97x 1Ob4/02y 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110063

Geschäftszahl

3Ob380/97x; 1Ob4/02y; 1Ob240/02d; 9ObA78/04t; 5Ob233/05h

Entscheidungsdatum

10.01.2006

Norm

EuGVÜ Art17
EuGVÜ Art23
JN §104 A
JN §104 B
LGVÜ Art17
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Soweit die Zuständigkeitsvorschrift des Artikel 17, LGVÜ reicht, schließt sie nationales Jurisdiktionsrecht, in Österreich somit Paragraph 104, JN aus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 380/97x
    Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 380/97x
    Veröff: SZ 71/29
  • 1 Ob 4/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 4/02y
    Auch; Beisatz: Im Fall der Abtretung eines Anspruches - und diese ist immer nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen - geht die Zuständigkeitsvereinbarung immer auf den Rechtsnachfolger über. (T1)
  • 1 Ob 240/02d
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 240/02d
    Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie die Bestimmungen des LGVÜ (EuGVÜ) sind die der EuGVVO zwingend und gehen den innerstaatlichen Regelungen vor. (T2)
  • 9 ObA 78/04t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 78/04t
    Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung iSd Art23Nr1S2EuGVVO schließt die Anrufung eines österreichischen Gerichtes zwingend aus. (T3)
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110063

Dokumentnummer

JJR_19980223_OGH0002_0030OB00380_97X0000_001

Rechtssatz für 1Ob319/97m 8ObA154/98z...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109736

Geschäftszahl

1Ob319/97m; 8ObA154/98z; 2Ob22/99w; 5Ob4/01a; 5Ob233/05h

Entscheidungsdatum

10.01.2006

Norm

EGV Maastricht Art177
EG Amsterdam Art234
LGVÜ Art1

Rechtssatz

Eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH besteht beim LGVÜ nicht, weshalb Artikel 177, EGV nicht zur Anwendung gelangt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 319/97m
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 319/97m
    Veröff: SZ 71/31
  • 8 ObA 154/98z
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObA 154/98z
    nur: Eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH besteht beim LGVÜ nicht. (T1) Veröff: SZ 71/207
  • 2 Ob 22/99w
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 22/99w
    Beisatz: Anders beim EuGVÜ. (T2)
  • 5 Ob 4/01a
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 4/01a
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109736

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00319_97M0000_001

Rechtssatz für 1Ob358/99z; 7Ob132/00p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113569

Geschäftszahl

1Ob358/99z; 7Ob132/00p; 7Ob29/01t; 9Nc4/05w; 5Ob233/05h; 5Ob240/18g; 9Ob8/19w; 8Ob31/19w; 8Ob30/19y; 8Ob45/19d

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Norm

EuGVÜ allg
EuGVÜ-AuslProt allg
LGVÜ allg
LGVÜ II 2007 allg
LGVÜ Protokoll Nr2 Präambel allg

Rechtssatz

Anders als beim EuGVÜ besteht für das LGVÜ keine supranationale Auslegungsinstanz, der EuGH ist insoweit nicht zuständig.

Es bestehen zwei Erklärungen, die eine von den Vertretern der Regierungen, die damals Mitgliedstaaten der EG (jetzt EU) waren, und die andere von den Vertretern jener Regierungen, die Mitgliedstaaten der EFTA sind. Insbesondere das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) enthält Vorschriften zur Sicherstellung der Entscheidungsharmonie der Mitgliedstaaten. Nach der Präambel zum Protokoll Nr 2 sind die Vertragsparteien in voller Kenntnis der bis zur Unterzeichnung des LGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH über die Auslegung des EuGVÜ. Das bedeutet nach allgemeiner Ansicht, dass alle bis zum 16. September 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH kraft Vereinbarung als authentische Interpretation der mit dem EuGVÜ gleichlautenden Bestimmungen des LGVÜ anzusehen sind. Die Gerichte der Vertragsstaaten des LGVÜ sind zur amtswegigen Ermittlung der maßgeblichen Rechtsprechung der Gerichte aus den Mitgliedstaaten sowohl der EU als auch der EFTA und zur sachlichen Auseinandersetzung mit ihnen verpflichtet, sofern sie von deren tragenden Argumenten (sodass nur diese und nicht etwa obiter dicta als maßgeblich anzusehen sind) abzugehen beabsichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Veröff: SZ 73/76
  • 7 Ob 132/00p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 132/00p
    Auch; Beisatz: Während zur Auslegung des EuGVÜ - über Auslegungsvorlage der vorlageberechtigten Erst- und Rechtsmittelgerichte sowie der vorlagepflichtigen letztinstanzlichen Gerichte - ausschließlich der EuGH befugt ist, sieht das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) neben der vertragsautonomen Auslegung unter Rücksicht auf die Judikatur der Gerichte der übrigen Vertragsstaaten lediglich ein Konsultationsverfahren (Art 4 Protokoll Nr 2 zum LGVÜ) zur Sicherstellung der möglichst einheitlichen (vertragsautonomen) Auslegung vor. Im Rahmen der vertragsautonomen Auslegung gemäß Protokoll Nr 2 zum LGVÜ übernehmen dessen Vertragsstaaten zunächst den Judikaturstand des EuGH bis 1988. Dieser - und eine Reihe wesentlicher Entscheidungen der Gerichte der Vertragsstaaten - ist im LGVÜ aufgelistet. Für die weitere Auslegung sind dann allein die innerstaatlichen Gerichte zuständig. Art 1 des Protokolls Nr 2 verpflichtet die Gerichte der Vertragsstaaten, bei der Auslegung des Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in den maßgeblichen Entscheidungen aus den anderen Vertragsstaaten entwickelt worden sind. "Maßgebliche Entscheidungen" sind die in Art 2 genannten, also letztinstanzliche und andere besonders wichtige, rechtskräftig gewordene Entscheidungen. (T1)
    Veröff: SZ 73/106
  • 7 Ob 29/01t
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 29/01t
    Ähnlich
  • 9 Nc 4/05w
    Entscheidungstext OGH 04.03.2005 9 Nc 4/05w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Während zur Auslegung des EuGVÜ - über Auslegungsvorlage der vorlageberechtigten Erst- und Rechtsmittelgerichte sowie der vorlagepflichtigen letztinstanzlichen Gerichte - ausschließlich der EuGH befugt ist, sieht das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) neben der vertragsautonomen Auslegung unter Rücksicht auf die Judikatur der Gerichte der übrigen Vertragsstaaten lediglich ein Konsultationsverfahren (Art 4 Protokoll Nr 2 zum LGVÜ) zur Sicherstellung der möglichst einheitlichen (vertragsautonomen) Auslegung vor. Art 1 des Protokolls Nr 2 verpflichtet die Gerichte der Vertragsstaaten, bei der Auslegung des Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in den maßgeblichen Entscheidungen aus den anderen Vertragsstaaten entwickelt worden sind. (T2)
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
  • 5 Ob 240/18g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
    Vgl auch
  • 9 Ob 8/19w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 Ob 8/19w
    Vgl auch
  • 8 Ob 31/19w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 31/19w
    Vgl auch
  • 8 Ob 30/19y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 30/19y
    Vgl auch
  • 8 Ob 45/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 45/19d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113569

Im RIS seit

28.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20000428_OGH0002_0010OB00358_99Z0000_003

Rechtssatz für 1Ob149/00v 7Ob38/01s 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114193

Geschäftszahl

1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 4Ob199/01w; 5Ob130/02g; 7Ob256/02a; 6Ob176/03f; 5Ob32/04y; 9Ob134/04b; 5Ob233/05h; 2Ob192/07k; 3Ob200/12a; 4Ob161/14a; 2Ob217/14x; 7Ob183/17p; 6Ob120/19v

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Norm

EuGVÜ Art17 Abs1
EuGVVO Art23
JN §104 C
LGVÜ allg
LGVÜ Art17
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Artikel 17, LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Artikel 17, LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: Paragraph 104, Absatz eins, JN) nicht an.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 149/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 149/00v
  • 7 Ob 38/01s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 38/01s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T1)
  • 7 Ob 320/00k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 199/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 199/01w
    Vgl auch; Beisatz: Damit von einer nur zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (EuGH 24. 6. 1986 Rs 22/85 Anterist/Cr‚dit lyonnais). (T2)
  • 5 Ob 130/02g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 130/02g
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit aus den Formerfordernissen des Art 17 EuGVÜ materielle Einigungskriterien gewonnen werden können, scheidet also ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht aus. (T3)
  • 7 Ob 256/02a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 256/02a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 176/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 176/03f
    Auch
  • 5 Ob 32/04y
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 32/04y
  • 9 Ob 134/04b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 Ob 134/04b
    Vgl auch; nur: Die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an. (T4)
    Beisatz: Die autonome Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung hat ohne Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis (hier: mit einer Rechtswahl) zu erfolgen. (T5)
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    Vgl; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art 23 EuGVVO stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen. (T6)
  • 3 Ob 200/12a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 200/12a
    Auch; Beisatz: Die Formvorschriften des Art 23 Abs 1 EuGVVO sind nicht Beweisregeln, sondern Wirksamkeitsvoraussetzungen. (T7)
  • 4 Ob 161/14a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 161/14a
    Auch; Beis wie T6
  • 2 Ob 217/14x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 217/14x
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 120/19v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 120/19v
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114193

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Dokumentnummer

JJR_20000829_OGH0002_0010OB00149_00V0000_002

Rechtssatz für 2Ob41/99i; 3Ob60/99s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111714

Geschäftszahl

2Ob41/99i; 3Ob60/99s; 1Ob358/99z; 5Ob233/05h; 7Ob183/17p; 7Ob116/24w

Entscheidungsdatum

23.09.2024

Norm

LGVÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, zweiter Satz Litera a, LGVÜ liegt vor, wenn jede Vertragspartei ihren Willen schriftlich erklärt hat. Dies kann in einer von allen Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde geschehen, es reichen aber auch getrennte Schriftstücke aus, wenn aus ihnen die Einigung über den gewählten Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgeht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 41/99i
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 41/99i
    Veröff: SZ 72/37
  • 3 Ob 60/99s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 60/99s
  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Veröff: SZ 73/76
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Vgl
  • 7 Ob 116/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2024 7 Ob 116/24w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111714

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0020OB00041_99I0000_001

Rechtssatz für 1Ob149/00v; 7Ob117/00g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114192

Geschäftszahl

1Ob149/00v; 7Ob117/00g; 7Ob38/01s; 6Ob185/02b; 1Ob63/03a; 6Ob253/04f; 7Ob203/04k; 5Ob233/05h; 7Ob114/06z; 3Ob24/09i; 9Ob19/11a; 7Ob183/17p; 6Ob120/19v; 5Ob99/25g

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Norm

EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
JN §104 C
LGVÜ Art17
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikel 17, LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 149/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 149/00v
  • 7 Ob 117/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 117/00g
    Auch
  • 7 Ob 38/01s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 38/01s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T1)
  • 6 Ob 185/02b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 185/02b
  • 1 Ob 63/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
    Beisatz: Hier: Art 23 EuGVVO. (T2)
  • 6 Ob 253/04f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2004 6 Ob 253/04f
  • 7 Ob 203/04k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 203/04k
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    Beis wie T1
  • 7 Ob 114/06z
    Entscheidungstext OGH 31.05.2006 7 Ob 114/06z
  • 3 Ob 24/09i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 24/09i
  • 9 Ob 19/11a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 Ob 19/11a
    Beisatz: Ob nun in einem konkreten Fall die Willenseinigung von der Partei, die sich auf diese beruft, tatsächlich nachgewiesen werden konnte, kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T3)
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Auch
  • 6 Ob 120/19v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 120/19v
  • 5 Ob 99/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 5 Ob 99/25g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114192

Im RIS seit

28.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20000829_OGH0002_0010OB00149_00V0000_001

Rechtssatz für 4Nd513/96; 6Ob337/97w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106679

Geschäftszahl

4Nd513/96; 6Ob337/97w; 9Ob246/97k; 7Ob375/97s; 3Ob380/97x; 1Ob173/98t; 2Ob304/98i; 8ObA154/98z; 2Ob96/99b; 9ObA230/99k; 2Ob251/98w; 3Ob45/00i; 1Ob358/99z; 7Ob132/00p; 1Ob149/00v; 8Ob225/01y; 6Ob208/02k; 1Ob240/02d; 1Ob63/03a; 5Ob233/05h; 9Ob19/11a; 10Ob74/16d; 8Ob31/19w; 8Ob30/19y; 7Ob4/19t; 8Ob45/19d; 8Ob172/22k; 2Ob177/23b; 4Ob222/22h; 6Ob185/24k

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Norm

EuGVÜ Art17
EuGVÜ Art23
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allg
JN §28
JN §104 B
LGVÜ allg
LGVÜ Art14 Abs1
LGVÜ Art17
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) ist seit 1.9.1996 auch in Österreich unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der Jurisdiktionsnorm.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 513/96
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Nd 513/96
    Veröff: SZ 69/227
  • 6 Ob 337/97w
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 337/97w
    Veröff: SZ 71/2
  • 9 Ob 246/97k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 246/97k
  • 7 Ob 375/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 375/97s
    Auch
  • 3 Ob 380/97x
    Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 380/97x
    Veröff: SZ 71/29
  • 1 Ob 173/98t
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 173/98t
    Auch; Veröff: SZ 71/129
  • 2 Ob 304/98i
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 304/98i
    Auch; nur: Das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) ist seit 1. 9. 1996 auch in Österreich unmittelbar anzuwenden. (T1)
    Beisatz: Bis zum Inkrafttreten des EuGVÜ in Österreich am 1. 12. 1998 (BGBl III 1998 167). (T2)
    Veröff: SZ 71/191
  • 8 ObA 154/98z
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObA 154/98z
    Auch; Beisatz: Auch für Ansprüche aus Arbeitsverträgen gelten die allgemeinen Regeln des Übereinkommens, sodass für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Regel der Wohnsitzgerichtsstand des Art 2 Abs 1 LGVÜ heranzuziehen ist, sofern die Art 5 bis 18 LGVÜ nichts anderes festlegen. (T3)
    Veröff: SZ 71/207
  • 2 Ob 96/99b
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 96/99b
    Auch
  • 9 ObA 230/99k
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 ObA 230/99k
    Vgl auch
  • 2 Ob 251/98w
    Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 251/98w
    Auch; Beisatz: Nur in den vom Übereinkommen nicht geregelten Verfahren bleibt es bei den nationalen Zuständigkeitsvorschriften. (T4)
  • 3 Ob 45/00i
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 45/00i
    Auch
  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Beisatz: Hier: Die Vorschrift des § 104 JN, die anders als Art 17 LGVÜ keine Formvorschrift, deren Beachtung Wirksamkeitsvoraussetzung ist, um eine unterschiedliche Behandlung der Formwirksamkeit in verschiedenen Vertragsstaaten zu vermeiden, sondern eine Beweisregelung ist. (T5)
    Veröff: SZ 73/76
  • 7 Ob 132/00p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 132/00p
    Veröff: SZ 73/106
  • 1 Ob 149/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 149/00v
  • 8 Ob 225/01y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 Ob 225/01y
  • 6 Ob 208/02k
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 208/02k
  • 1 Ob 240/02d
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 240/02d
    Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie die Bestimmungen des LGVÜ (EuGVÜ) sind die der EuGVVO zwingend und gehen den innerstaatlichen Regelungen vor. (T6)
  • 1 Ob 63/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
    Vgl auch; Beis ähnlich T6
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    nur T1
  • 9 Ob 19/11a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 Ob 19/11a
    Vgl auch
  • 10 Ob 74/16d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 10 Ob 74/16d
    Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/140
  • 8 Ob 31/19w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 31/19w
  • 8 Ob 30/19y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 30/19y
    Beisatz: Im Verhältnis zur Schweiz ist das LGVÜ 2007 gemäß seinem Art 63 seit 1.1.2011 anzuwenden. (T7)
  • 7 Ob 4/19t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 4/19t
    Auch; Beis wie T7
  • 8 Ob 45/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 45/19d
  • 8 Ob 172/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 8 Ob 172/22k
    vgl; Beisatz nur wie T6
  • 2 Ob 177/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 177/23b
    Beisatz wie T6
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; Beisatz wie T6
  • 6 Ob 185/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 6 Ob 185/24k
    nur T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106679

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040ND00513_9600000_001

Rechtssatz für 7Ob336/97f; 2Ob41/99i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109865

Geschäftszahl

7Ob336/97f; 2Ob41/99i; 1Ob358/99z; 7Ob320/00k; 6Ob185/02b; 6Ob176/03f; 1Ob63/03a; 8Ob83/05x; 5Ob233/05h; 2Ob280/05y; 2Ob192/07k; 10Ob9/11p; 1Ob98/11k; 4Ob161/14a; 9Ob68/16i; 7Ob183/17p; 1Ob38/22b; 1Ob79/26p

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
EuGVVO 2012 Art25
LGVÜ Art17
LGVÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ zustande.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
  • 2 Ob 41/99i
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 41/99i
    Vgl; Beisatz: Dem Schriftformerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt. (T1); Veröff: SZ 72/37
  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Vgl; Beisatz: Unter dem auszulegenden Gesetzesterminus "schriftlicher Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung" ist im Wege einfacher logischer Auslegung bei einer Gerichtsstandsvereinbarung in zwei Urkunden jede schriftliche Mitteilung, also auch ein Telegramm, aber auch eine mit einem Telefaxgerät oder Telex übermittelte Mitteilung zu verstehen, somit - bei Telegramm und Telex - unabhängig davon, ob auf dem Text eine Unterschrift aufscheint. (T2); Veröff: SZ 73/76
  • 7 Ob 320/00k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T3)
  • 6 Ob 185/02b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 185/02b
    Vgl auch; Beisatz: Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind. (T4)
  • 6 Ob 176/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 176/03f
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 63/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. Ferner muss feststehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei vor Vertragsabschluss auch tatsächlich vorgelegen sind. (T5)
  • 8 Ob 83/05x
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 83/05x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Art 23 EuGVVO. (T6); Veröff: SZ 2005/128
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    Beis wie T1
  • 2 Ob 280/05y
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 280/05y
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Paraphierung direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand wurde die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann, da die Absicht des Vertragspartners, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein konnte, keine Rede sein. (T7)
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    Vgl; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: VOB/B) müssen spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragspartnern vorliegen. Die leichte Abfragbarkeit der VOB/B im Internet ändert daran nichts. (T8)
  • 10 Ob 9/11p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 Ob 9/11p
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 98/11k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 98/11k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6
  • 4 Ob 161/14a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 161/14a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn ‑ wie hier ‑ das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte. (T9)
  • 9 Ob 68/16i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 68/16i
    Beis wie T1
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Beis wie T1
  • 1 Ob 38/22b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 38/22b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 79/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 79/26p
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109865

Im RIS seit

09.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0070OB00336_97F0000_001

Rechtssatz für 2Ob41/99i; 3Ob60/99s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111715

Geschäftszahl

2Ob41/99i; 3Ob60/99s; 1Ob358/99z; 7Ob320/00k; 1Ob63/03a; 5Ob233/05h; 2Ob280/05y; 2Ob159/08h; 10Ob9/11p; 9Ob19/11a; 1Ob98/11k; 3Ob200/12a; 9Ob68/16i; 7Ob183/17p; 6Ob120/19v; 10Nc3/22f; 1Ob38/22b; 1Ob79/26p

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
EuGVVO 2012 Art25
LGVÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Dem Schriftformerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 41/99i
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 41/99i
    Veröff: SZ 72/37
  • 3 Ob 60/99s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 60/99s
  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Vgl auch; Beisatz: Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht im Sinn der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist. (T1)
    Veröff: SZ 73/76
  • 7 Ob 320/00k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
    Auch; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T2)
  • 1 Ob 63/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
    Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. (T3)
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    Beis wie T2
  • 2 Ob 280/05y
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 280/05y
    Auch; Beisatz: Durch die Paraphierung direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand wurde die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann, da die Absicht des Vertragspartners, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein konnte, keine Rede sein. (T4)
    Beisatz: Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind auch auf Art 23 EuGVVO zu übertragen. (T5)
  • 2 Ob 159/08h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 159/08h
    Vgl
  • 10 Ob 9/11p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 Ob 9/11p
    Auch
  • 9 Ob 19/11a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 Ob 19/11a
    Vgl auch
  • 1 Ob 98/11k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 98/11k
    Beis wie T3
  • 3 Ob 200/12a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 200/12a
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 68/16i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 68/16i
    Beisatz: Dies gilt auch im Fall eines mündlich geschlossenen Vertrages, wenn die schriftliche Bestätigung durch einen Vertragspartner, der dessen AGB beigefügt sind, vom anderen Vertragspartner schriftlich angenommen worden ist. (T6)
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
  • 6 Ob 120/19v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 120/19v
  • 10 Nc 3/22f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Nc 3/22f
  • 1 Ob 38/22b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 38/22b
  • 1 Ob 79/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 79/26p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111715

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0020OB00041_99I0000_002

Rechtssatz für 2Ob41/99i; 3Ob60/99s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111716

Geschäftszahl

2Ob41/99i; 3Ob60/99s; 1Ob358/99z; 5Ob233/05h; 2Ob159/08h; 4Ob161/14a; 7Ob183/17p; 6Ob120/19v; 1Ob38/22b; 1Ob79/26p

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

LGVÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Grundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftform auch dann gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte. Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGHSlg 1976, 1831, 1842, Nr 12 - Estatis Salotti/Rüwa).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 41/99i
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 41/99i
    Veröff: SZ 72/37
  • 3 Ob 60/99s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 60/99s
  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Vgl auch; Beisatz: Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht im Sinn der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist. (T1)
    Veröff: SZ 73/76
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    nur: Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind. (T2)
  • 2 Ob 159/08h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 159/08h
  • 4 Ob 161/14a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 161/14a
    Auch; nur T2; Beisatz: Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn ‑ wie hier ‑ das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte. (T3)
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Auch
  • 6 Ob 120/19v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 120/19v
    nur T2
  • 1 Ob 38/22b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 38/22b
  • 1 Ob 79/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 79/26p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111716

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0020OB00041_99I0000_003

Rechtssatz für 1Ob358/99z; 1Ob149/00v; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113570

Geschäftszahl

1Ob358/99z; 1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 5Ob130/02g; 7Ob256/02a; 9Ob134/04b; 5Ob233/05h; 2Ob280/05y; 6Ob229/08g; 2Ob159/08h; 9Ob19/11a; 3Ob200/12a; 9Ob68/16i; 7Ob183/17p; 2Ob104/19m; 7Ob116/24w; 10Ob32/25s; 5Ob99/25g; 1Ob79/26p; 7Ob202/25v

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
EuGVVO 2012 Art25
JN §104 C
LGVÜ Art17
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Artikel 17, LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Veröff: SZ 73/76
  • 1 Ob 149/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 149/00v
    Vgl; Beisatz: Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an. (T1)
  • 7 Ob 38/01s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 38/01s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T2)
  • 7 Ob 320/00k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 130/02g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 130/02g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Art 17 EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht". (T3)
    Beisatz: Das nationale Gericht muss prüfen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung Gegenstand einer tatsächlichen Willenseinigung war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. (T4)
  • 7 Ob 256/02a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 256/02a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 9 Ob 134/04b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 Ob 134/04b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 23 EuGVVO. (T5)
    Beisatz: Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich das aus der Gerichtsstandsklausel abzuleitende Gericht schon aufgrund des Wortlauts der Klausel bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben. (T6)
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
  • 2 Ob 280/05y
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 280/05y
    Auch
  • 6 Ob 229/08g
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 229/08g
    Vgl; Beisatz: Die Formerfordernisse bilden mit den Fragen der materiellen Willenseinigung eine Einheit, wobei ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zwar so weit ausscheidet, als aus den Formerfordernissen des Art 23 EuGVVO materielle Einigungskriterien gewonnen werden können. Voraussetzung ist aber immer die tatsächliche Willenseinigung, weil Art 23 EuGVVO gewährleisten soll, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T7)
    Beisatz: Unterscheiden sich Verhandlungs- und Vertragssprache, bedarf es eben eines Hinweises des Anwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Verhandlungssprache, dass der fremdsprachige Vertragstext eine Gerichtsstandsvereinbarung beziehungsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen (die eine Gerichtsstandsvereinbarung umfassen) beinhaltet. (T8)
  • 2 Ob 159/08h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 159/08h
    Beisatz: Wenngleich für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach europäischem Zuständigkeitsrecht die im nationalen Recht geforderte „Unterschriftlichkeit" nicht maßgeblich ist, so hat das in den genannten Bestimmungen festgelegte Schriftformerfordernis doch auch das gleiche Ziel wie der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis. (T9)
  • 9 Ob 19/11a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 Ob 19/11a
  • 3 Ob 200/12a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 200/12a
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 9 Ob 68/16i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 68/16i
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Auch; Beis wie T7
  • 2 Ob 104/19m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 104/19m
    Beis nur wie T3; Beisatz: Hier Art 25 EUGVVO 2012. (T10)
    Beisatz: Nach der Zielsetzung des Art 25 EUGVVO 2012 sollen Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T11)
  • 7 Ob 116/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2024 7 Ob 116/24w
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11
    Beisatz: hier: zwei sich widersprechende Gerichtsstandsklauseln. (T12)
  • 10 Ob 32/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 Ob 32/25s
    nur T11
  • 5 Ob 99/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 5 Ob 99/25g
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7
  • 1 Ob 79/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 79/26p
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11
  • 7 Ob 202/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 7 Ob 202/25v
    vgl; Beisatz wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113570

Im RIS seit

28.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20000428_OGH0002_0010OB00358_99Z0000_004

Rechtssatz für 1Ob358/99z; 1Ob149/00v; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113571

Geschäftszahl

1Ob358/99z; 1Ob149/00v; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 4Ob199/01w; 6Ob185/02b; 7Ob256/02a; 6Ob176/03f; 1Ob63/03a; 6Ob253/04f; 7Ob203/04k; 9ObA78/04t; 5Ob233/05h; 7Ob114/06z; 3Ob24/09i; 7Ob18/09m; 1Ob146/09s; 9ObA48/10i; 1Ob137/10v; 9Ob19/11a; 3Ob200/12a; 2Ob217/14x; 7Ob183/17p; 1Ob53/19d; 6Ob120/19v; 2Ob104/19m; 1Ob38/22b; 7Ob116/24w; 5Ob99/25g; 1Ob79/26p; 7Ob202/25v

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

EuGVÜ Art17 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
LGVÜ Art17 Abs1
LGVÜ Art17 Abs4
EUGVVO 2012 Art25 Abs1

Rechtssatz

Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss deutlich zum Ausdruck kommen, soll doch Versuchen einer extensiven Auslegung des Artikel 17, Absatz 4,, die die mit einer Gerichtsstandsvereinbarung bezweckte Rechtssicherheit gefährden würden, eine Absage erteilt werden; er muss sich somit ein gemeinsamer Parteiwille, von der Grundregel des Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ - derzufolge beide Parteien an die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gebunden sind - eine Ausnahme zu machen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Veröff: SZ 73/76
  • 1 Ob 149/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 149/00v
    Auch; Beisatz: Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; es soll gewährleistet sein, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht. Stets muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben. (T1)
  • 7 Ob 38/01s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 38/01s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Gerichtsstandsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen. (T2)
    Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T3)
  • 7 Ob 320/00k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 199/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 199/01w
  • 6 Ob 185/02b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 185/02b
    Auch
  • 7 Ob 256/02a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 256/02a
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 176/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 176/03f
    Auch
  • 1 Ob 63/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
    Auch; nur: Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben. (T4)
    Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. (T5)
  • 6 Ob 253/04f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 253/04f
    Auch; nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Gerichtsstandsklausel, die in einer Textpassage enthalten ist, die schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds kein integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, wird nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag selbst ein deutlicher Hinweis auf sie findet. Eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht (so schon 7 Ob 320/00k; 4 Ob 199/01w). (T6)
  • 7 Ob 203/04k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 203/04k
    Auch
  • 9 ObA 78/04t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 78/04t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 114/06z
    Entscheidungstext OGH 31.05.2006 7 Ob 114/06z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei einander widersprechende AGB's und Willenserklärungen der Vertragsteile kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande. Es gelten daher die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. (T7)
    Beisatz: Hier: Art 2 EuGVVO. (T8)
  • 3 Ob 24/09i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 24/09i
    Auch; Beisatz: Der vertragsautonom (verordnungsautonom) auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Willenseinigung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist. (T9)
  • 7 Ob 18/09m
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 18/09m
    Auch; Beisatz: Aus dem Sitz des Unternehmens kann kein Schluss auf einen gemeinsamen Begünstigungswillen gezogen werden. (T10)
    Bem: Mit vorstehendem Beisatz allerdings abweichend zu 1 Ob 358/99z. (T11)
  • 1 Ob 146/09s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 146/09s
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 48/10i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 48/10i
    Auch
  • 1 Ob 137/10v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 137/10v
    Auch; nur T4
  • 9 Ob 19/11a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 Ob 19/11a
    Vgl auch
  • 3 Ob 200/12a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 200/12a
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 2 Ob 217/14x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 217/14x
    Beis wie T2
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 53/19d
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 53/19d
    Beis wie T9
  • 6 Ob 120/19v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 120/19v
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 104/19m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 104/19m
    Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten Dritter. (T12)
  • 1 Ob 38/22b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 38/22b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
  • 7 Ob 116/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2024 7 Ob 116/24w
    Beisatz wie T1
  • 5 Ob 99/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 5 Ob 99/25g
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T9
    Beisatz: Hier: Vereinbarung, dass jenes ordentliche Gericht über eine Streitigkeit aus einem Generalvergleich zu entscheiden hat, das aufgrund der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zuständig ist. (T13)
  • 1 Ob 79/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 79/26p
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T9
  • 7 Ob 202/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 7 Ob 202/25v
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113571

Im RIS seit

28.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20000428_OGH0002_0010OB00358_99Z0000_005

Rechtssatz für 7Ob117/00g; 7Ob38/01s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114604

Geschäftszahl

7Ob117/00g; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 4Ob199/01w; 6Ob185/02b; 5Ob130/02g; 7Ob256/02a; 6Ob176/03f; 1Ob63/03a; 8Ob83/05x; 5Ob233/05h; 2Ob280/05y; 2Ob192/07k; 6Ob176/08p; 6Ob229/08g; 2Ob159/08h; 3Ob24/09i; 1Ob146/09s; 9ObA48/10i; 10Ob9/11p; 9Ob19/11a; 1Ob98/11k; 3Ob200/12a; 4Ob161/14a; 2Ob217/14x; 6Ob67/17x; 7Ob183/17p; 1Ob53/19d; 6Ob120/19v; 2Ob104/19m; 8Ob13/22b; 7Ob116/24w; 10Ob32/25s; 5Ob99/25g; 1Ob79/26p; 7Ob202/25v

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

EuGVÜ Art17 Abs1 lita
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
EUGVVO 2012 Art25 Abs1

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Artikel 17, Absatz eins, Litera a, EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Artikel 17, Absatz eins, Litera a, EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Partei die mündlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung bestätigt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 117/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 117/00g
  • 7 Ob 38/01s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 38/01s
    nur: Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. (T1)
  • 7 Ob 320/00k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
    nur T1
  • 4 Ob 199/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 199/01w
    nur T1
  • 6 Ob 185/02b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 185/02b
    nur T1
  • 5 Ob 130/02g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 130/02g
    nur T1
  • 7 Ob 256/02a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 256/02a
    Auch; nur T1; Beisatz: Zu vermeiden ist jedoch jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus (7 Ob 176/98b). (T2)
  • 6 Ob 176/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 176/03f
    nur: Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. (T3)
  • 1 Ob 63/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. (T4)
  • 8 Ob 83/05x
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 83/05x
    nur T1; Beisatz: Nach der Zielsetzung des Art 17 EuGVÜ beziehungsweise des Art 23 EuGVVO soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T5)
    Veröff: SZ 2005/128
  • 5 Ob 233/05h
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 2 Ob 280/05y
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 280/05y
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind auch auf Art 23 EuGVVO zu übertragen. (T6)
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    nur T1
  • 6 Ob 176/08p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 176/08p
    Beis wie T5; Beisatz: Unter „Gepflogenheiten" im Sinn des Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO wird eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis verstanden. Eine „Gepflogenheit" von vornherein schon dann aus, wenn ein Geschäftspartner den vom anderen gewählten und in einer ihm fremden Sprache wiedergegebenen Ausdruck nicht versteht. (T7)
    Beisatz: Ob eine in einem konkreten Fall geübte Praxis, die Dauer der Geschäftsbeziehung und deren Intensität ausreichen, damit eine der Parteien auf eine bestimmte Form als „die übliche" vertrauen darf, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und hat regelmäßig keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T8)
  • 6 Ob 229/08g
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 229/08g
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Fremdsprachige AGB. (T9)
  • 2 Ob 159/08h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 159/08h
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 24/09i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 24/09i
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es soll gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (T10)
  • 1 Ob 146/09s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 146/09s
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7 nur: Unter „Gepflogenheiten" im Sinn des Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO wird eine zwischen den konkreten Parteien regelmäßig beachtete Praxis verstanden. (T11)
    Beis wie T8; Beis wie T10
  • 9 ObA 48/10i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 48/10i
    nur T1; Beis wie T10
  • 10 Ob 9/11p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 Ob 9/11p
    Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T10
  • 9 Ob 19/11a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 Ob 19/11a
    nur: Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit der Erfüllung der Form auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung. (T12)
  • 1 Ob 98/11k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 98/11k
    nur T1; Beis wie T10
  • 3 Ob 200/12a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 200/12a
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 161/14a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 161/14a
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 2 Ob 217/14x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 217/14x
    Auch; nur T1; Beis wie T5
  • 6 Ob 67/17x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 67/17x
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage, ob im konkreten Fall zwischen den Parteien eine bestimmte Ge­pflogenheit besteht, handelt es sich um eine Tatfrage, die unabhängig vom anzuwendenden Recht zu beantworten ist. (T13)
  • 7 Ob 183/17p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
    Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; nur T12
  • 1 Ob 53/19d
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 53/19d
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 lit b LGVÜ 2007. (T14)
  • 6 Ob 120/19v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 120/19v
    nur T1; Beis wie T5
  • 2 Ob 104/19m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 104/19m
    nur T1; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier Art 25 EUGVVO 2012. (T15)
  • 8 Ob 13/22b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 Ob 13/22b
    Vgl
  • 7 Ob 116/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2024 7 Ob 116/24w
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15
    Beisatz: hier: zwei sich widersprechende Gerichtsstandsklauseln (T16)
  • 10 Ob 32/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 Ob 32/25s
    nur T10
  • 5 Ob 99/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 5 Ob 99/25g
    vgl; nur T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10
  • 1 Ob 79/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 79/26p
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15
  • 7 Ob 202/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 7 Ob 202/25v
    vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114604

Im RIS seit

13.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20001214_OGH0002_0070OB00117_00G0000_001

Entscheidungstext 5Ob233/05h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2006/248 S 138 - Zak 2006,138 = ZfRV-LS 2006/9 = ecolex 2006/166 S 384 (Wittmann) - ecolex 2006,384 (Wittmann) = RdW 2006/473 S 510 - RdW 2006,510

Geschäftszahl

5Ob233/05h

Entscheidungsdatum

10.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kolarz & Augustin, Rechtsanwaltspartnerschaft in Stockerau, gegen die beklagte Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 286.844,12 Euro sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2005, GZ 12 R 94/05i-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 7. Februar 2005, GZ 11 Cg 130/04s-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit verworfen wird.

Die Beklagte hat der Klägerin zu Handen der Klagevertreter die mit 8.242,56 Euro (darin 1.373,76 Euro Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Zuständigkeit binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Österreich. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz.

Die Klägerin fragte mit Telefax vom 6. 12. 2000 bei der Beklagten nach Belüftern für eine Kläranlage an. Die Anfrage enthielt technische Daten und Detailzeichnungen, aber keinen Hinweis auf Einkaufsbedingungen der Klägerin.

Die Beklagte übermittelte der Klägerin vorweg per Telefax am 8. 12. 2000 ein Angebot über 130 Stück Belüfter. Das inhaltlich gleichlautende Originalangebot langte am 11. 12. 2000 bei der Klägerin ein; es enthielt eine Produktbeschreibung, technische Daten und Pläne, aber keinen Hinweis auf allgemeine Lieferbedingungen der Beklagten.

Nachdem sich die Streitteile in der Folge telefonisch auf einen niedrigeren Preis geeinigt hatten, schickte die Beklagte zu dessen Bestätigung am 11. 12. 2000 eine e-mail über die Angebotsverbesserung; die Gültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Gerichtsstandvereinbarung waren dabei kein Gesprächsthema und auch nicht Inhalt der e-mail.

Nach weiterer Klärung technischer Details, bei welchen Gesprächen eine Gerichtsstandvereinbarung wiederum kein Thema war, übermittelte die Klägerin der Beklagten ihre Bestellung vom 21. 12. 2000 über 132 Stück Belüfter; dazu verwendete die Klägerin ihr vorgedrucktes, fünfteiliges Durchschrift-Bestellformular. Dieses Formular besteht aus der Originalbestellung (Blatt 1), der vom Auftragnehmer zu retournierenden Auftragsbestätigung (Blatt 2) und drei weiteren Durchschlägen. Die Orignalbestellung (Blatt 1) enthält auf der Vorderseite im oberen Drittel unmittelbar unter dem fett umrandeten, für die Angabe der Bestellnummer vorgesehenen Feld den Hinweis: „Es gelten die umseitigen Einkaufsbedingungen, die somit Vertragsbestandteil werden." Auf der Rückseite der Originalbestellung sind die Einkaufsbedingungen der Klägerin abgedruckt. Punkt 16. dieser Einkaufsbedingungen hat den Titel „Gerichtsstand, Rechtswahl" und lautet auszugsweise: „Gerichtsstand ist für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Korneuburg." Auf der Rückseite der Auftragsbestätigung (Blatt 2) sind die Einkaufsbedingungen der Klägerin ebenfalls abgedruckt. Die Vorderseite der Auftragsbestätigung enthält - im Unterschied zur Originalbestellung (Blatt 1) - keinen Hinweis auf die hinten abgedruckten Einkaufsbedingungen.

Die von der Klägerin ausgefüllte Originalbestellung enthielt - unmittelbar unter dem Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Einkaufsbedingungen - die Aufforderung, die Auftragsbestätigung innerhalb von 5 Tagen zu retournieren. Eine Kopie (der Vorderseite) der Originalbestellung (ohne die rückseitigen Einkaufsbedingungen) übermittelte die Klägerin der Beklagten vorweg mit Telefax vom 22. 12. 2000. Am selben Tag übersandte die Klägerin die (vollständige fünfteilige) Bestellung per Post an die Beklagte.

Die Beklagte übermittelte der Klägerin unter ausdrücklicher Angabe deren Bestell-Kennung (NB 9144) und ohne Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen eine auf ihrem Geschäftspapier verfasste, firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung, an welche die von der Klägerin übermittelte, von der Beklagten ebenfalls firmenmäßig gefertigte, auf der Rückseite mit den Einkaufsbedingungen der Klägerin versehene Auftragsbestätigung (Blatt 2) angeheftet war.

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Erstgericht am 23. 8. 2004 eingelangten Klage mit der Behauptung von Mängeln des Belüftungskonzepts aus Gewährleistung und Schadenersatz von der Beklagten die Zahlung von 286.844,12 Euro s.A. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei gegeben, weil die Beklagte die Einkaufsbedingungen der Klägerin mit dem in Punkt 16. enthaltenen Gerichtsstand Korneuburg durch firmenmäßige Fertigung der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil anerkannt habe.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit des Erstgerichts, beantragte Zurückweisung der Klage, hilfsweise Abweisung des Klagebegehrens und bestritt, dass die Einkaufsbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt geworden seien.

Das Erstgericht erklärte sich nach Einschränkung der Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage für „international unzuständig" und wies die Klage zurück. Der Klägerin sei der Beweis für das Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera a,) LGVÜ deshalb nicht gelungen, weil die Beklagte (nur) die Auftragsbestätigung unterfertigt habe, auf deren Vorderseite jedoch kein Hinweis auf die rückseitig aufgedruckten Einkaufsbedingungen der Klägerin enthalten gewesen sei; es sei deshalb nicht gewährleistet, dass sich die Beklagte der sie benachteiligenden Gerichtsstandklausel habe unterwerfen wollen. Auch die Formalternative des Artikel 17, Absatz eins, Litera c,) LGVÜ erfordere eine - hier nicht erwiesene - Willenseinigung der Parteien und eine Gerichtsstandvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b,) LGVÜ habe die Klägerin nicht behauptet.

Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und gab deshalb dem von der Klägerin gegen die Zurückweisung der Klage erhobenen Rekurs nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und des EuGH gefolgt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtliche Beurteilung mit dem Antrag, in Stattgebung ihres Rekurses auszusprechen, dass das Erstgericht sachlich und örtlich zuständig sei. Ihr Rechtsmittel sei deshalb zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des EuGH zum Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung abgewichen seien. Für eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung genüge nach einheitlicher Judikatur der auf der Vorderseite des Angebots enthaltene Hinweis auf die die Gerichtsstandklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese an den Vertragspartner übermittelt würden und er ihnen unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen könne; diesen Anforderungen sei vorliegend entsprochen gewesen, was zur Zuständigkeit des Erstgerichts führen müsse.

Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch gemacht und darin beantragt, den Revisionsrekurs zurück-, in eventu abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem von der Klägerin genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

1. Österreich ist Mitgliedstaat des LGVÜ, des EuGVÜ und auch der EuGVO, die Schweiz jedoch nur des LGVÜ, weshalb die Parteien und die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, dass das vorliegende Prozessverhältnis nach dem LGVÜ zu beurteilen ist vergleiche Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.7). Eine Auslegungszuständigkeit durch einen völkerrechtlich begründeten Gerichtshof besteht zwar für das LGVÜ nicht (RIS-Justiz RS0109736; RS0113569; Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11); doch müssen die Vertragsstaaten des LGVÜ die bis zum 18. September 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH zum EuGVÜ als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des LGVÜ akzeptieren (Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR² A. 1 Einl, Rn 189 f). Nach 1988 ergangene Urteile sind zwar nicht formal bindend, doch sind die Vertragsstaaten angehalten, dieser Rechtsprechung im Sinn einer einheitlichen Auslegung zu folgen (7 Ob 29/01t; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Vor Artikel eins, Rz 21, Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11). Das LGVÜ ist in Österreich unmittelbar anwendbar (RIS-Justiz RS0106679); soweit aus den Formerfordernissen des Artikel 17, LGVÜ materielle Einigungskriterien zu gewinnen sind, scheidet ein Rückgriff auf innerstaatliches Recht aus vergleiche RIS-Justiz RS0114193; RS0110063; 7 Ob 176/98b). Der Begriff der "Gerichtsstandsvereinbarung" ist übereinkommensautonom auszulegen vergleiche 6 Ob 185/02b; EuGH 10.3.1992,C-214/89, Powell Duffryn PLC gegen Petereit).

2. Haben nun die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind nach Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staats ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera a,) LGVÜ schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.

3. Zuzustimmen ist den Vorinstanzen dahin, dass die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Artikel 17, LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien grundsätzlich von der Partei zu beweisen ist, die sich - wie hier die Klägerin - auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS0114192). Da Artikel 17, LGVÜ für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eine "Vereinbarung" verlangt, muss das mit der Sache befasste Gericht prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Artikel 17, LGVÜ sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Colzani/Ruewa; EuGH 14. 12. 1976, 25/76, Galeries Segoura/Bonakdarian; RIS-Justiz RS0113571). Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Artikel 17, LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss deshalb gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (RIS-Justiz RS0113570). Zuständigkeitsvereinbarungen sollen also nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (8 Ob 83/05x). Unter diesem Gesichtspunkt sind daher die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandklauseln zwar eng auszulegen (RIS-Justiz RS0114604 [T1]), doch ist andererseits jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus zu vermeiden (7 Ob 176/98b).

4. Der Beklagten ist einzuräumen, dass durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein keine Gerichtsstandvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ zustande kommt (7 Ob 336/97f). Dem Schriftformerfordernis wird aber durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt (2 Ob 41/99i = SZ 72/37; RIS-Justiz RS0111715; RS0109865 [T1]). Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande vergleiche dazu RIS-Justiz RS0111714), so genügt der Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann (RIS-Justiz RS0111716) und die genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76 Colzani/Rüwa; 6 Ob 185/02b mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

5. Das von der Klägerin verwendete Bestellformular bestand aus der Originalbestellung (Blatt 1), der vom Auftragnehmer zu retournierenden Auftragsbestätigung (Blatt 2) und drei weiteren Durchschlägen. Die Orignalbestellung (Blatt 1) enthält auf der Vorderseite im oberen Drittel unmittelbar unter dem fett umrandeten, für die Angabe der Bestellnummer vorgesehenen Feld den Hinweis: „Es gelten die umseitigen Einkaufsbedingungen, die somit Vertragsbestandteil werden." Dieser Hinweis befand sich also auf der ersten Seite, die der Empfänger zu sehen bekommt, an einer keineswegs versteckten Stelle und war auch nach seinem Schriftbild optisch durchaus nicht unauffällig. Ein Fall, in dem - wie es die Beklagte nennt - der Abdruck von Geschäftsbedingungen auf einer Rechnung oder Auftragsbestätigung „blindlings" zu einer Gerichtsstandvereinbarung führt, liegt demnach nicht vor. Auf der Rückseite von Originalbestellung und Auftragsbestätigung (Blatt 1 und 2) sind die Einkaufsbedingungen der Klägerin mit der Gerichtsstandklausel auch abgedruckt, sodass die Beklagte dem darauf gerichteten Hinweis auf der Vorderseite der Originalbestellung unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen konnte. Die von der Klägerin ausgefüllte Originalbestellung enthielt auch - unmittelbar unter dem Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Einkaufsbedingungen - die Aufforderung, die Auftragsbestätigung innerhalb von 5 Tagen zu retournieren. Es konnte daher unter diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin ihre Einkaufsbedingungen zum Vertragsinhalt machen wollte. Die Beklagte hat der Klägerin dann unter ausdrücklicher Angabe deren Bestell-Kennung (NB 9144) und ohne Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen eine auf ihrem Geschäftspapier verfasste, firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung übermittelt und damit das Angebot der Klägerin ohne erkennbare Einschränkungen oder Vorbehalte angenommen. Aufforderungsgemäß übermittelte die Beklagte der Klägerin die ebenfalls firmenmäßig gefertigte, auf der Rückseite mit den Einkaufsbedingungen der Klägerin versehene Auftragsbestätigung; dass die Vorderseite der Auftragsbestätigung - im Unterschied zur Originalbestellung (Blatt 1) - keinen (neuerlichen) Hinweis auf die hinten abgedruckten Einkaufsbedingungen enthielt, stellt unter den dargestellten Umständen keinen Grund dar, an einer auch die Gerichtsstandklausel umfassenden Willenseinigung der Parteien zu zweifeln vergleiche auch 2 Ob 41/99i).

6. Im Ergebnis folgt aus dem wirksamen Zustandekommen der Gerichtsstandvereinbarung der Parteien, dass in Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn der Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abzuändern waren. Die Beklagte ist im Zwischenstreit über die (internationale) Zuständigkeit des von den Klägerin angerufenen Gerichts unterlegen. Sie hat daher der Klägerin die Kosten dieses Zwischenstreits bestehend aus den Kosten für den Schriftsatz vom 22. 12. 2004 (ON 9), die Tagsatzung am 13. 1. 2005 (ON 11), den Rekurs vom 3. 3. 2005 (ON 13) und den Revisionsrekurs vom 20. 9. 2005 (ON 17) zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO).

Textnummer

E79593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00233.05H.0110.000

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20060110_OGH0002_0050OB00233_05H0000_000