Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Text
Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof.
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsSind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn
Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist;
der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre;
die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.
(2)Absatz 2Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat nach Abs. 1 ohne Bedachtnahme darauf zu erfolgen, ob außer den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine weitere erfüllt ist.Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat nach Absatz eins, ohne Bedachtnahme darauf zu erfolgen, ob außer den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 eine weitere erfüllt ist.
(3)Absatz 3Der Abs. 1 Z 2 und 3 sowie der Abs. 2 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.Der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie der Absatz 2, sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.
(4)Absatz 4Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12039774
Alte Dokumentnummer
N2199750304L