Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Dritter Abschnitt.
Zuständigkeit.
Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof.
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsSind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn
Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder
die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
(2)Absatz 2Die Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 (Anm.: richtig: des Abs. 1 Z 2) zu behaupten und zu bescheinigen.Die Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 2, Anmerkung, richtig: des Absatz eins, Ziffer 2,) zu behaupten und zu bescheinigen.
Anmerkung
Siehe auch Art. IX Z 7 u. 8 d. WGN 1989, BGBl. Nr. 343.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020804
Alte Dokumentnummer
N2189526029S