(2)Absatz 2,Die Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 (Anm.: richtig: des Abs. 1 Z 2) zu behaupten und zu bescheinigen.Die Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 2, Anmerkung, richtig: des Absatz eins, Ziffer 2,) zu behaupten und zu bescheinigen.