Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anwendung der §§ 377, 378 HGB auf den Unternehmenskauf fehlt, und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anwendung der Paragraphen 377, 378, HGB auf den Unternehmenskauf fehlt, und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Im Rechtsmittel bekämpft die klagende Partei weder die vorinstanzliche Rechtsansicht, der vereinbarte Gewährleistungsausschluss stehe der Ableitung der Klageforderung aus dem Titel der Gewährleistung entgegen noch jene, dass sie keinen Sachverhalt, aus dem Schadenersatzansprüche abgeleitet werden könnten, vorgebracht habe.
Zu Recht wendet sich allerdings die Revisionswerberin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, schon der bloße Umstand der Unterlassung einer unverzüglichen Mängelrüge nach den §§ 377, 378 HGB müsse zur Abweisung des auf Vertragsanpassung wegen eines Willensmangels gerichteten Klagebegehrens führen. Die Vorinstanzen vertraten insoweit übereinstimmend die Auffassung, die §§ 377, 378 HGB wären auch im Fall eines Unternehmenskaufs (dessen Vorliegen das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht ausdrücklich offen ließ) anwendbar, ohne sich mit der ganz einhelligen Meinung der Lehre auseinanderzusetzen, dass dies gerade nicht der Fall sei. Handelskauf ist ein Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere, nicht jedoch über Unternehmen (Kramer in Straube, HGB2 vor §§ 373-382 Rz 6 f; Kerschner in Jabornegg, vor §§ 373 bis 382 HGB Rz 9 mwN; Krecji, Handelsrecht2 236; Aicher in Rummel3, § 1053 ABGB Rz 7; in der Bundesrepublik Deutschland ua Schlegelberger/Hefermehl, HGB5 V Einleitung Rz 3; K. Schmidt, Handelsrecht5 153). Auch wenn das Unternehmen eine Gesamtsache (§ 302 ABGB) und der Kauf eines Unternehmens ein Handelsgeschäft ist, ist eine direkte Anwendung der §§ 377 f HGB jedenfalls schon deshalb auszuschließen, weil dem Unternehmenskauf der Charakter eines typischen Umsatzgeschäfts (Wilhelm, Zur Gewährleistung beim Kauf eines Unternehmensanteils in RdW 1985, 266 ff) und dem Unternehmen die Warenqualität (Aicher aaO) fehlt. Auch die bloß analoge Anwendung von Regeln über die Obliegenheit zur Untersuchung und Rüge von Sachen ist angesichts der unterschiedlichen Interessenlage bei einem Unternehmenskauf verfehlt (K. Schmidt aaO; Puck, Der Unternehmenskauf 108 ff mwN in FN 142 ff;Zu Recht wendet sich allerdings die Revisionswerberin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, schon der bloße Umstand der Unterlassung einer unverzüglichen Mängelrüge nach den Paragraphen 377, 378, HGB müsse zur Abweisung des auf Vertragsanpassung wegen eines Willensmangels gerichteten Klagebegehrens führen. Die Vorinstanzen vertraten insoweit übereinstimmend die Auffassung, die Paragraphen 377, 378, HGB wären auch im Fall eines Unternehmenskaufs (dessen Vorliegen das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht ausdrücklich offen ließ) anwendbar, ohne sich mit der ganz einhelligen Meinung der Lehre auseinanderzusetzen, dass dies gerade nicht der Fall sei. Handelskauf ist ein Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere, nicht jedoch über Unternehmen (Kramer in Straube, HGB2 vor Paragraphen 373 -, 382, Rz 6 f; Kerschner in Jabornegg, vor Paragraphen 373 bis 382 HGB Rz 9 mwN; Krecji, Handelsrecht2 236; Aicher in Rummel3, Paragraph 1053, ABGB Rz 7; in der Bundesrepublik Deutschland ua Schlegelberger/Hefermehl, HGB5 römisch fünf Einleitung Rz 3; K. Schmidt, Handelsrecht5 153). Auch wenn das Unternehmen eine Gesamtsache (Paragraph 302, ABGB) und der Kauf eines Unternehmens ein Handelsgeschäft ist, ist eine direkte Anwendung der Paragraphen 377, f HGB jedenfalls schon deshalb auszuschließen, weil dem Unternehmenskauf der Charakter eines typischen Umsatzgeschäfts (Wilhelm, Zur Gewährleistung beim Kauf eines Unternehmensanteils in RdW 1985, 266 ff) und dem Unternehmen die Warenqualität (Aicher aaO) fehlt. Auch die bloß analoge Anwendung von Regeln über die Obliegenheit zur Untersuchung und Rüge von Sachen ist angesichts der unterschiedlichen Interessenlage bei einem Unternehmenskauf verfehlt (K. Schmidt aaO; Puck, Der Unternehmenskauf 108 ff mwN in FN 142 ff;
Böhler, Grundwertungen zur Mängelrüge 137 f mwN in FN 58 ff;
Kepplinger/Duursma, Gewährleistung beim Unternehmenskauf, Eine Gegenüberstellung der österreichischen und deutschen Rechtslage in ZfRV 2001, 86 ff mwN in FN 104), weil ein Unternehmen eben nicht nur aus Sachwerten (Wirtschaftsgütern), sondern auch aus einer Vielzahl immaterieller Wertkomponenten (faktische wirtschaftliche Beziehungen, "know-how", Forderungen und sonstige Rechte, eine bestimmte Organisation etc) besteht. Zusammengefasst ist in Übereinstimmung mit der einhelligen Lehre davon auszugehen, dass beim Kauf eines Unternehmens, auch wenn es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers iSd §§ 377, 378 HGB besteht. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung bietet die Entscheidung 2 Ob 2140/96m = ecolex 1996, 910 keine Hinweise für eine andere Beurteilung, ist doch dort nur auf § 377 Abs 5 HGB Bezug genommen. Schon wegen dieser Bestimmung wurde eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verneint, sodass sich die hier relevante Frage dort gar nicht stellte.Kepplinger/Duursma, Gewährleistung beim Unternehmenskauf, Eine Gegenüberstellung der österreichischen und deutschen Rechtslage in ZfRV 2001, 86 ff mwN in FN 104), weil ein Unternehmen eben nicht nur aus Sachwerten (Wirtschaftsgütern), sondern auch aus einer Vielzahl immaterieller Wertkomponenten (faktische wirtschaftliche Beziehungen, "know-how", Forderungen und sonstige Rechte, eine bestimmte Organisation etc) besteht. Zusammengefasst ist in Übereinstimmung mit der einhelligen Lehre davon auszugehen, dass beim Kauf eines Unternehmens, auch wenn es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers iSd Paragraphen 377, 378, HGB besteht. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung bietet die Entscheidung 2 Ob 2140/96m = ecolex 1996, 910 keine Hinweise für eine andere Beurteilung, ist doch dort nur auf Paragraph 377, Absatz 5, HGB Bezug genommen. Schon wegen dieser Bestimmung wurde eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verneint, sodass sich die hier relevante Frage dort gar nicht stellte.
Damit kann aber der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts nicht teilen, es komme nicht darauf an, ob hier - einerlei ob "in Pausch und Bogen" oder nicht - ein Unternehmenskauf oder ein Kauf von Einzelsachen vorliegt. Nur im letzteren Fall läge ein Handelskauf vor und könnte die Unterlassung einer rechtzeitigen Rüge zum Ausschluss der Vertragsanpassung wegen Irrtums (SZ 48/56; HS 10.857; 1 Ob 75/82 = HS 12.255, 12.259 ua; RIS-Justiz RS0016256; Kramer in Straube2, §§ 377, 378 HGB Rz 54 mwN) führen. Folgte man der vom Erstgericht geteilten Rechtsansicht der klagenden Partei, käme es demnach sehr wohl auf die von der zweiten Instanz als unerheblich erachteten Feststellungen über die behaupteten Fehlbestände und Fehlmengen (Rechtsmängel wurden nie substantiiert) an, weshalb das Berufungsgericht zu Unrecht die behaupteten Verfahrensmängel wegen unterlassener Einvernahme von drei Zeugen, aber auch die Tatsachenrüge in Ansehung der vom Erstgericht festgestellten Übergabe aller in der Inventaraufstellung genannten Gegenstände ungeprüft ließ.Damit kann aber der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts nicht teilen, es komme nicht darauf an, ob hier - einerlei ob "in Pausch und Bogen" oder nicht - ein Unternehmenskauf oder ein Kauf von Einzelsachen vorliegt. Nur im letzteren Fall läge ein Handelskauf vor und könnte die Unterlassung einer rechtzeitigen Rüge zum Ausschluss der Vertragsanpassung wegen Irrtums (SZ 48/56; HS 10.857; 1 Ob 75/82 = HS 12.255, 12.259 ua; RIS-Justiz RS0016256; Kramer in Straube2, Paragraphen 377, 378, HGB Rz 54 mwN) führen. Folgte man der vom Erstgericht geteilten Rechtsansicht der klagenden Partei, käme es demnach sehr wohl auf die von der zweiten Instanz als unerheblich erachteten Feststellungen über die behaupteten Fehlbestände und Fehlmengen (Rechtsmängel wurden nie substantiiert) an, weshalb das Berufungsgericht zu Unrecht die behaupteten Verfahrensmängel wegen unterlassener Einvernahme von drei Zeugen, aber auch die Tatsachenrüge in Ansehung der vom Erstgericht festgestellten Übergabe aller in der Inventaraufstellung genannten Gegenstände ungeprüft ließ.
Eine abschließende rechtliche Beurteilung des von den Parteien vereinbarten Kaufgegenstands ist schon wegen der insoweit fehlenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht möglich, kann doch danach nicht gesagt werden, ob es übereinstimmender Parteiwille war, das Unternehmen als solches zu veräußern oder bloß einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen abzuschließen. Es ergibt sich aus den Feststellungen auch nicht eindeutig, ob der Vertrag erst mit Unterfertigung des Schreibens vom 30. April 2000 oder schon vorher zustande kam. In letzterem Fall spräche die Formulierung gegen einen Unternehmenskauf. Ergänzende Feststellungen würden sich allerdings dann erübrigen, wenn das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen (allenfalls nach Verfahrensergänzung) in der Frage der Übergabe aller in der Inventaraufstellung genannten Gegenstände bestätigen würde.
Wenn dies nicht der Fall bzw eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erforderlich wäre, ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die klagende Partei hat sich in erster Instanz ausdrücklich auf Irreführung berufen und dies in der Berufung dahingehend klargestellt, es habe sich um eine bewusst unrichtige Erstellung der Inventarliste und der Eigentumsverhältnisse gehandelt. In letzterem Punkt war allerdings eine Konkretisierung des pauschalen Vorbringens in der Klage unterblieben, in der Folge war nur noch vom Fehlen von Inventargegenständen die Rede. Sollte derartiges festgestellt werden, wäre auch bei Qualifikation des Geschäfts als Handelskauf die Bestimmung des § 377 Abs 5 HGB zu berücksichtigen, dass sich der Verkäufer auf diese Vorschrift nicht berufen kann, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Bei arglistiger Zusicherung des Vorhandenseins bestimmter Gegenstände würde es sich auch um eine fälschlich vorgegebene Beschaffenheit iSd § 930 ABGB handeln, weshalb auch der Einwand, es habe sich um einen Vertrag auf Leistungen "in Pausch und Bogen" gehandelt, in diesem Fall ohne Bedeutung wäre (Reischauer in Rummel3, § 930 ABGB Rz 2). Bei einem Misslingen des Beweises, die Verkäuferin habe arglistig gehandelt, wäre für die Beurteilung nach § 930 ABGB von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Inventarliste, die der beklagten Partei übergeben wurde, zum Vertragsinhalt wurde. Dies stünde wohl einer Qualifikation als Kauf von Sachen "in Pausch und Bogen" entgegen (Reischauer aaO § 930 ABGB Rz 1). Maßgebend ist also, ob dem Veräußerungsgeschäft ein vollständiges und detailliertes Inventar zugrunde lag (JBl 1972, 611; Binder in Schwimann2 § 930 ABGB Rz 1).Wenn dies nicht der Fall bzw eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erforderlich wäre, ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die klagende Partei hat sich in erster Instanz ausdrücklich auf Irreführung berufen und dies in der Berufung dahingehend klargestellt, es habe sich um eine bewusst unrichtige Erstellung der Inventarliste und der Eigentumsverhältnisse gehandelt. In letzterem Punkt war allerdings eine Konkretisierung des pauschalen Vorbringens in der Klage unterblieben, in der Folge war nur noch vom Fehlen von Inventargegenständen die Rede. Sollte derartiges festgestellt werden, wäre auch bei Qualifikation des Geschäfts als Handelskauf die Bestimmung des Paragraph 377, Absatz 5, HGB zu berücksichtigen, dass sich der Verkäufer auf diese Vorschrift nicht berufen kann, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Bei arglistiger Zusicherung des Vorhandenseins bestimmter Gegenstände würde es sich auch um eine fälschlich vorgegebene Beschaffenheit iSd Paragraph 930, ABGB handeln, weshalb auch der Einwand, es habe sich um einen Vertrag auf Leistungen "in Pausch und Bogen" gehandelt, in diesem Fall ohne Bedeutung wäre (Reischauer in Rummel3, Paragraph 930, ABGB Rz 2). Bei einem Misslingen des Beweises, die Verkäuferin habe arglistig gehandelt, wäre für die Beurteilung nach Paragraph 930, ABGB von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Inventarliste, die der beklagten Partei übergeben wurde, zum Vertragsinhalt wurde. Dies stünde wohl einer Qualifikation als Kauf von Sachen "in Pausch und Bogen" entgegen (Reischauer aaO Paragraph 930, ABGB Rz 1). Maßgebend ist also, ob dem Veräußerungsgeschäft ein vollständiges und detailliertes Inventar zugrunde lag (JBl 1972, 611; Binder in Schwimann2 Paragraph 930, ABGB Rz 1).
Die dargelegten Erwägungen erfordern die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an die zweite Instanz, die erneut über die Berufung der klagenden Partei zu entscheiden haben wird.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.