OGH
RS0016256
26.06.2024
1Ob26/75; 1Ob755/82; 3Ob290/01w; 7Ob136/02d; 4Ob136/05m; 3Ob111/09h; 4Ob96/16w; 8Ob9/23s; 9Ob67/23b
ABGB §871 F
ABGB §922
HGB §377 G
Hat die geleistete Sache einen Mangel und bestand dieser schon zur Zeit des Vertragsabschlusses, so sind, wenn ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, unter Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gegeben. Da beide Möglichkeiten auf verschiedenen Grundlagen beruhen kann der Erwerber zwischen den beiden Rechtsbehelfen wählen, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte. Die Irrtumsanfechtung ist in einem solchen Fall auch dann noch möglich, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.
TE OGH 1975-04-30 1 Ob 26/75
Veröff: SZ 48/56 = EvBl 1976/78 S 151 = JBl 1975,600
TE OGH 1982-11-03 1 Ob 755/82
nur: Voraussetzung für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums ist, dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte. (T1)
TE OGH 2002-03-20 3 Ob 290/01w
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/38
TE OGH 2002-10-30 7 Ob 136/02d
Vgl auch; nur: Hat die geleistete Sache einen Mangel und bestand dieser schon zur Zeit des Vertragsabschlusses, so sind, wenn ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, unter Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gegeben. (T2)
nur T1
Veröff: SZ 2002/144
TE OGH 2005-07-12 4 Ob 136/05m
Auch
TE OGH 2009-10-22 3 Ob 111/09h
Auch; nur T1
TE OGH 2016-06-15 4 Ob 96/16w
TE OGH 2023-10-19 8 Ob 9/23s
vgl
TE OGH 2024-06-26 9 Ob 67/23b
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016256