Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016256

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

1Ob26/75; 1Ob755/82; 3Ob290/01w; 7Ob136/02d; 4Ob136/05m; 3Ob111/09h; 4Ob96/16w; 8Ob9/23s; 9Ob67/23b

Norm

ABGB §871 F

ABGB §922

HGB §377 G

Rechtssatz

Hat die geleistete Sache einen Mangel und bestand dieser schon zur Zeit des Vertragsabschlusses, so sind, wenn ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, unter Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gegeben. Da beide Möglichkeiten auf verschiedenen Grundlagen beruhen kann der Erwerber zwischen den beiden Rechtsbehelfen wählen, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte. Die Irrtumsanfechtung ist in einem solchen Fall auch dann noch möglich, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1975-04-30 1 Ob 26/75

Veröff: SZ 48/56 = EvBl 1976/78 S 151 = JBl 1975,600

TE OGH 1982-11-03 1 Ob 755/82

nur: Voraussetzung für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums ist, dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte. (T1)

TE OGH 2002-03-20 3 Ob 290/01w

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/38

TE OGH 2002-10-30 7 Ob 136/02d

Vgl auch; nur: Hat die geleistete Sache einen Mangel und bestand dieser schon zur Zeit des Vertragsabschlusses, so sind, wenn ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, unter Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gegeben. (T2)

nur T1

Veröff: SZ 2002/144

TE OGH 2005-07-12 4 Ob 136/05m

Auch

TE OGH 2009-10-22 3 Ob 111/09h

Auch; nur T1

TE OGH 2016-06-15 4 Ob 96/16w

TE OGH 2023-10-19 8 Ob 9/23s

vgl

TE OGH 2024-06-26 9 Ob 67/23b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016256