Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig, weil zu der hier wesentlichen Frage, ob die Unterhaltspflicht wieder auflebt, wenn das bereits selbsterhaltungsfähig gewordene Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit aus eigenen Verschulden verliert und nunmehr ein Studium beginnt, Rechtsprechung des Obersten Gerichsthofs - soweit ersichtlich - fehlt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Da die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten gemäß § 140 Abs 1 (iVm § 166) ABGB nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben, sich der Unterhaltsanspruch gemäß § 140 Abs 3 ABGB jedoch insoweit mindert, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist, ist für die Beurteilung der Frage, inwieweit der geldunterhaltspflichtige Elternteil zur (Mit-)Tragung der Kosten einer weiteren Berufsausbildung des Kindes verpflichtet ist, von einer Verschränkung der für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gemäß § 140 Abs 1 und Abs 3 ABGB zu beachtenden Voraussetzungen auszugehen (siehe dazu SZ 70/36). Es kommt daher nicht nur auf die (im vorliegenden Fall unstrittig überdurchschnittlichen) Lebensverhältnisse des Vaters (des Beklagten), sondern auch auf jene des Kindes (des Klägers) an.Da die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 140, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 166,) ABGB nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben, sich der Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB jedoch insoweit mindert, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist, ist für die Beurteilung der Frage, inwieweit der geldunterhaltspflichtige Elternteil zur (Mit-)Tragung der Kosten einer weiteren Berufsausbildung des Kindes verpflichtet ist, von einer Verschränkung der für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gemäß Paragraph 140, Absatz eins und Absatz 3, ABGB zu beachtenden Voraussetzungen auszugehen (siehe dazu SZ 70/36). Es kommt daher nicht nur auf die (im vorliegenden Fall unstrittig überdurchschnittlichen) Lebensverhältnisse des Vaters (des Beklagten), sondern auch auf jene des Kindes (des Klägers) an.
Dieser nahm nach positivem Abschluß der HTL für Waffentechnik nicht sogleich (im Herbst 1992) - oder allenfalls nach Absolvierung des Präsenzdienstes (im Herbst 1993) - ein Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule auf, für dessen durchschnittliche Dauer der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Kläger es ernstlich und zielstrebig (ÖA 1994, 66 ua) betrieben hätte, weiterhin unterhaltspflichtig geblieben wäre. Vielmehr wurde der Kläger jedenfalls durch die dreimonatige Tätigkeit bei der Post und sodann durch den Eintritt in den Gendarmeriedienst selbsterhaltungsfähig. Deshalb mußte aber auch der Beklagte seit Jänner 1993 für ihn keinen Unterhalt leisten.
Zur Frage, ob der Kläger nach dem - zweifellos schuldhaften - Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Gendarmerie und damit auch allenfalls seiner Selbsterhaltungsfähigkeit (über die Höhe der von ihm bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht nichts fest) ungeachtet seiner Einkommensmöglichkeiten endgültig als selbsterhaltungsfähig zu gelten hat oder ob er trotz dieser Umstände, da er seine Selbsterhaltungsfähigkeit wieder verloren hat, wieder berechtigt ist, das ihm zusagende, nunmehr seit Herbst 1995 neu angebotene achtsemestrige Fachhochschulstudium "Industriewirtschaft" unter Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Beklagten, gleichsam mit verspätetem Beginn, zu betreiben, hat der kennende Senat erwogen:
Nach ständiger, insbesondere jüngerer, Rechtsprechung verliert ein Kind nicht schon deshalb seinen Unterhaltsanspruch, weil es nicht sogleich nach einer Matura ein Studium beginnt oder ein aufgenommenes Studium aufgrund - früher oder auch später erfolgter - "besserer Einsicht" wechselt, weil einerseits für die Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums eine gewisse Überlegungszeit (im allgemeinen längstens bis zu einem Jahr) nötig ist und andererseits dennoch erst im späteren Verlauf des Studiums sich die Unrichtigkeit der zunächst getroffenen Studienwahl herausstellen kann (ÖA 1994, 66; ÖA 1993, 141 ua). Diese "Überlegungs- oder Korrekturfristen" müssen aber auch für andere in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder gelten, selbst wenn diese, wie hier der Kläger zuletzt im Rahmen der Gendarmerieausbildung, bereits eine gewisse Zeit lang selbsterhaltungsfähig waren. Bei solchen "Entscheidungen" eines Kindes dürfen jedoch Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung haben. Vielmehr ist immer auch am Kindeswohl zu messen, ob solche Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können, und erst danach ist zu prüfen, ob dem - diesem Vorhaben widersprechenden - Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung nach seinen Lebensverhältnissen zumutbar ist. In jedem Fall aber sind unter solchen Umständen an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, daß der neue Ausbildungs-/Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs-/Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet (vgl SZ 70/36 mwN; siehe auch Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 91 [99]; Schwimann in Schwimann, ABGB2 I § 140 Rz 99 mwN).Nach ständiger, insbesondere jüngerer, Rechtsprechung verliert ein Kind nicht schon deshalb seinen Unterhaltsanspruch, weil es nicht sogleich nach einer Matura ein Studium beginnt oder ein aufgenommenes Studium aufgrund - früher oder auch später erfolgter - "besserer Einsicht" wechselt, weil einerseits für die Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums eine gewisse Überlegungszeit (im allgemeinen längstens bis zu einem Jahr) nötig ist und andererseits dennoch erst im späteren Verlauf des Studiums sich die Unrichtigkeit der zunächst getroffenen Studienwahl herausstellen kann (ÖA 1994, 66; ÖA 1993, 141 ua). Diese "Überlegungs- oder Korrekturfristen" müssen aber auch für andere in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder gelten, selbst wenn diese, wie hier der Kläger zuletzt im Rahmen der Gendarmerieausbildung, bereits eine gewisse Zeit lang selbsterhaltungsfähig waren. Bei solchen "Entscheidungen" eines Kindes dürfen jedoch Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung haben. Vielmehr ist immer auch am Kindeswohl zu messen, ob solche Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können, und erst danach ist zu prüfen, ob dem - diesem Vorhaben widersprechenden - Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung nach seinen Lebensverhältnissen zumutbar ist. In jedem Fall aber sind unter solchen Umständen an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, daß der neue Ausbildungs-/Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs-/Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet vergleiche SZ 70/36 mwN; siehe auch Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 91 [99]; Schwimann in Schwimann, ABGB2 römisch eins Paragraph 140, Rz 99 mwN).
Nach den dargelegten Erwägungen ist im vorliegenden Fall der zweitinstanzlichen Entscheidung beizupflichten, wonach der in gesicherten Einkommensverhältnissen ohne weitere Sorgepflichten lebende Beklagte für die (hier ohnedies wegen der Unmöglichkeit, ein Semester zu wiederholen, streng limitierte) Dauer des vom Kläger aufgenommenen Fachhochschulstudiums den begehrten Unterhalt zu leisten hat. Abgesehen davon, daß der Kläger nach den maßgebenden Feststellungen zunächst für ein "herkömmliches" Studium kein Interesse hatte und (unter Entlastung des Beklagten) zunächst seine Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Tätigkeiten nachging, wurde der von ihm nunmehr belegte Fachhochschulstudiengang ab Oktober 1995 neu eingerichtet, weshalb er diesen früher nicht hätte beginnen können, und von ihm bislang mit knapp überdurchschnittlichem (keineswegs nur - wie in der Revision behauptet wird - mit unterdurchschnittlichem) Erfolg absolviert. Dies zeugt entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung davon, daß der Kläger für diese Studienrichtung nicht nur interessiert, sondern auch geeignet ist. Es ist aber auch nicht zu bezweifeln, daß der Kläger als Absolvent dieses Fachhochschulstudiums mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl SZ 70/36) ein besseres Einkommen erwarten kann als aufgrund seiner HTL-Matura. Entgegen den "Befürchtungen" des Beklagten sowie des Erstgerichtes ist auch kaum zu erwarten, daß Absolventen dieses Studiums von der "Wirtschaft" nicht akzeptiert werden könnten, geht doch gerade die Neueinführung eines derartigen Fachhochschulstudiums erfahrungsgemäß auf Anregungen oder Wünsche der "Wirtschaft" auf praxisbezogene(re) Hochschulausbildung zurück.Nach den dargelegten Erwägungen ist im vorliegenden Fall der zweitinstanzlichen Entscheidung beizupflichten, wonach der in gesicherten Einkommensverhältnissen ohne weitere Sorgepflichten lebende Beklagte für die (hier ohnedies wegen der Unmöglichkeit, ein Semester zu wiederholen, streng limitierte) Dauer des vom Kläger aufgenommenen Fachhochschulstudiums den begehrten Unterhalt zu leisten hat. Abgesehen davon, daß der Kläger nach den maßgebenden Feststellungen zunächst für ein "herkömmliches" Studium kein Interesse hatte und (unter Entlastung des Beklagten) zunächst seine Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Tätigkeiten nachging, wurde der von ihm nunmehr belegte Fachhochschulstudiengang ab Oktober 1995 neu eingerichtet, weshalb er diesen früher nicht hätte beginnen können, und von ihm bislang mit knapp überdurchschnittlichem (keineswegs nur - wie in der Revision behauptet wird - mit unterdurchschnittlichem) Erfolg absolviert. Dies zeugt entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung davon, daß der Kläger für diese Studienrichtung nicht nur interessiert, sondern auch geeignet ist. Es ist aber auch nicht zu bezweifeln, daß der Kläger als Absolvent dieses Fachhochschulstudiums mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit vergleiche SZ 70/36) ein besseres Einkommen erwarten kann als aufgrund seiner HTL-Matura. Entgegen den "Befürchtungen" des Beklagten sowie des Erstgerichtes ist auch kaum zu erwarten, daß Absolventen dieses Studiums von der "Wirtschaft" nicht akzeptiert werden könnten, geht doch gerade die Neueinführung eines derartigen Fachhochschulstudiums erfahrungsgemäß auf Anregungen oder Wünsche der "Wirtschaft" auf praxisbezogene(re) Hochschulausbildung zurück.
Aus den dargelegten Erwägungen bleibt die Revision ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt das Dreifache der Jahresleistung, wobei zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche nicht noch zusätzlich daneben zu bewerten sind (Mayr in Rechberger ZPO, Rz 2 zu § 58 JN).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt das Dreifache der Jahresleistung, wobei zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche nicht noch zusätzlich daneben zu bewerten sind (Mayr in Rechberger ZPO, Rz 2 zu Paragraph 58, JN).