Rechtssatz für 1Ob630/78 2Ob509/88 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047638

Geschäftszahl

1Ob630/78; 2Ob509/88; 3Ob4/92 (3Ob5/92 - 3Ob8/92); 2Ob97/97x

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Auch nachträglich kann ein Bedürfnis nach Erfüllung der Pflicht zur Gewährung einer abgeschlossenen Berufsausbildung bestehen, so wenn das Kind in einem noch jugendlichen Alter eine, seinem Wohl zuwiderlaufende, Berufsentscheidung getroffen hat und sich nun eines besseren besinnt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 630/78
    Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
  • 2 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 509/88
  • 3 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
    Vgl; Veröff: ÖA 1992,87
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047638

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0010OB00630_7800000_003

Rechtssatz für 1Ob630/78 2Ob97/97x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047662

Geschäftszahl

1Ob630/78; 2Ob97/97x

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Gerade dann, wenn ein früheres Berufsziel aus eigenem Verschulden des Kindes nicht erreicht wurde, ist es den Eltern nicht zumutbar, die Finanzierung des neuen Berufswunsches ohne entsprechende Leistungsgarantien zu besorgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 630/78
    Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl aber; Beisatz: Es ist immer auch am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können, und erst danach ist zu prüfen, ob dem - diesem Vorhaben widersprechenden - Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung nach seinen Lebensverhältnissen zumutbar ist. In jedem Fall aber sind unter solchen Umständen an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, daß der neue Ausbildungs-/Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs-/Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047662

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0010OB00630_7800000_004

Rechtssatz für 4Ob540/94 2Ob97/97x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047614

Geschäftszahl

4Ob540/94; 2Ob97/97x

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Will jemand, der eine Ausbildung auf bestimmter Stufe abgeschlossen hat, daran noch eine weitere Spezialausbildung schließen, von der er sich bessere berufliche Chancen oder auch nur größere Befriedigung erhofft, muß eine Abwägung zwischen den Interessen des Kindes und des Unterhaltspflichtigen vorgenommen werden. Verdient der Unterhaltspflichtige - wie hier - weit überdurchschnittlich, dann kann ihm sehr wohl die Verlängerung seiner Unterhaltspflicht (hier: um ein Jahr) dann zugemutet werden, wenn sein Kind damit in die Lage versetzt wird, den gewünschten Beruf zu erlernen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 540/94
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl; Beisatz: Es ist immer auch am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können, und erst danach ist zu prüfen, ob dem - diesem Vorhaben widersprechenden - Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung nach seinen Lebensverhältnissen zumutbar ist. In jedem Fall aber sind unter solchen Umständen an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, daß der neue Ausbildungs-/Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs-/Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047614

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00540_9400000_003

Rechtssatz für 8Ob100/65 5Ob320/68 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047589

Geschäftszahl

8Ob100/65; 5Ob320/68; 1Ob97/69; 1Ob207/74; 1Ob630/78; 1Ob712/81; 1Ob793/83; 3Ob30/84; 1Ob567/84; 4Ob510/85; 6Ob590/85; 3Ob551/85; 1Ob604/85; 1Ob703/87; 5Ob507/89; 3Ob93/90; 6Ob1552/91; 1Ob595/91; 1Ob506/93; 1Ob524/93; 4Ob540/94; 6Ob2220/96f; 8Ob178/97b; 2Ob97/97x; 6Ob87/99h; 1Ob158/07b; 10Ob51/08k

Entscheidungsdatum

27.05.2008

Norm

ABGB §140 Abs3 Cb
ABGB §141 IB
ABGB §148 C
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 141 heute
  2. ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 141 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 141 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 148 heute
  2. ABGB § 148 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 148 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 148 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 148 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ist ein Minderjähriger bereits selbsterhaltungsfähig, so kann gegen den Willen des Vaters eine Berufswahl, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen für die Ausbildung zwingt, nur bei besonderer Eignung für den gewählten Beruf gestattet werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 100/65
    Entscheidungstext OGH 30.03.1965 8 Ob 100/65
    Veröff: JBl 1966,85
  • 5 Ob 320/68
    Entscheidungstext OGH 22.01.1969 5 Ob 320/68
    Veröff: SZ 42/9
  • 1 Ob 97/69
    Entscheidungstext OGH 29.05.1969 1 Ob 97/69
  • 1 Ob 207/74
    Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 207/74
    Veröff: EvBl 1975/143 S 294 = ÖA 1986,33
  • 1 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 630/78
    Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482 = RZ 1978/138 S 271
  • 1 Ob 712/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 712/81
  • 1 Ob 793/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 793/83
    Beisatz: Und sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens. (T1) Veröff: ÖA 1984,68
  • 3 Ob 30/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 30/84
    Beis wie T1; Beisatz: Studium in den Fächern Pädagogik und Psychologie, weil dies "zur Vertiefung ihres Wissens und Verbesserung ihrer Chancen, als Volksschullehrerin eingestellt zu werden" geraten worden war. (T2)
  • 1 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 567/84
    Vgl; Beisatz: Dies gilt in den Fällen, in denen das Kind eine bereits erreichte, seine Selbsterhaltunsgfähigkeit sichernde Position wieder aufgibt, nicht aber für ein unmittelbares Weiterstudium nach der Reifeprüfung. (T3) Veröff: ÖA 1985,22
  • 6 Ob 590/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 590/85
    Beis wie T1; Beisatz: Bei der Frage, ob die in Aussicht genommene Übernahme des mütterlichen Betriebes der Minderjährigen mit Sicherheit ein besseres Fortkommen ermöglichen wird, ist zu prüfen, ob die Übernahme des Betriebes durch die Minderjährige in absehbarer Zeit bevorsteht, welche Sicherheit für die Übernahme besteht, welche Stellung sie in diesem Betrieb bis zur Übernahme desselben bekleiden soll, welche Größe der Betrieb besitzt und wie seine wirtschaftliche Lage ist. (T4)
  • 4 Ob 510/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 510/85
    Veröff: SZ 58/83 = EvBl 1985/116 S 588 = ÖA 1988,83
  • 3 Ob 551/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 551/85
    Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Kind schon eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und es nur darum geht, dem Kind eine zusätzliche beziehungsweise andere Berufsausbildung zu ermöglichen, ist ein strengerer Maßstab gerechtfertigt, als wenn es um die Entscheidung über die erste Berufswahl geht. (T5)
  • 1 Ob 604/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 604/85
    Beis wie T1
  • 1 Ob 703/87
    Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 703/87
    Vgl; Beisatz: Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit; Besuch eines Aufbaulehrganges, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt, ist jedoch nicht als zweiter Bildungsgang anzusehen (kurzfristige Berufstätigkeit, die gleichzeitig mit dem Aufbaulehrgang begonnen und dann wieder aufgegeben wurde, schadet nicht). (T6) Veröff: ÖA 1989,166
  • 5 Ob 507/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob 507/89
    Auch; Beisatz: Nur eine differenzierte Beurteilung, die auf Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Bedacht nimmt, wird dabei dem Gesetz gerecht. (T7)
  • 3 Ob 93/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 93/90
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 1552/91
    Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 1552/91
  • 1 Ob 595/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 595/91
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das kann gar nicht erst geprüft werden, wenn der Minderjährige in seinem in dritter Instanz zu beachtenden Vorbringen nicht einmal das mit dem Besuch des Bundesgymnasium angestrebte neue Berufsziel genannt und selbst noch im Revisionsrekurs keine Gründe dafür angegeben hat, weshalb er nicht die Schulde neben der erlernten Berufstätigkeit besuchen will, obgleich dieser Schultyp gerade für Berufstätige eingerichtet wurde. (T8)
  • 1 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 506/93
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 524/93
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 4 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 540/94
    Beisatz: Gewiss kann ein Kind nicht - auf Kosten der unterhaltspflichtigen Eltern - ein Studium nach dem anderen absolvieren, nur um seine geistigen Interessen zu befriedigen. (T9)
  • 6 Ob 2220/96f
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2220/96f
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 178/97b
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 178/97b
    Beis wie T1
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl; Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T10)
  • 6 Ob 87/99h
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 87/99h
    Auch; Beisatz: Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, dass die Matura grundsätzlich zur Weiterbildung auf der Hochschule berechtigt und dass die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Fall weiterläuft. (T11)
  • 1 Ob 158/07b
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 158/07b
    Auch
  • 10 Ob 51/08k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 51/08k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufnahme eines Bachelorstudiums für Kommunikationswissenschaften nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch positiven Abschluss der Handelsschule und fünfjähriger Berufstätigkeit. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0047589

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19650330_OGH0002_0080OB00100_6500000_001

Rechtssatz für 8Ob634/91; 1Ob506/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047521

Geschäftszahl

8Ob634/91; 1Ob506/93; 2Ob516/94; 3Ob2083/96m; 6Ob2220/96f; 2Ob97/97x; 6Ob87/99h; 10Ob48/24t

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Norm

ABGB §140 Ca
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Gerade in den Fällen, in denen zufolge einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung grundsätzlich die Selbsterhaltungsfähigkeit zu bejahen ist, muß gefordert werden, daß die Finanzierung eines weiteren Studiums des Kindes jedenfalls auch den Eltern, ihren Lebensverhältnissen entsprechend, zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 634/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 634/91
    Veröff: EvBl 1992/73 S 332 = ÖA 1992,56
  • 1 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 506/93
    Vgl auch
  • 2 Ob 516/94
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 516/94
  • 3 Ob 2083/96m
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2083/96m
  • 6 Ob 2220/96f
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2220/96f
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl
  • 6 Ob 87/99h
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 87/99h
    Auch; Beisatz: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (ÖA 1992, 141 ua), umsoweniger die positive Absolvierung von nur fünf Klassen Gymnasium. Es ist ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß die Matura grundsätzlich zur Weiterbildung auf der Hochschule berechtigt und daß die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Fall weiterläuft. (T1)
  • 10 Ob 48/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 48/24t
    Beisatz wie T1 nur: Bereits die Matura berechtigt grundsätzlich zur Weiterbildung an einer Hochschule, wodurch die Unterhaltspflicht der Eltern weiterläuft. (T2)
    Beisatz: Die erforderliche Eignung des Kindes für ein auf einem Mittelschulabschluss aufbauendes Studium ist bereits durch die Reifeprüfung selbst dokumentiert; auf die Notenergebnisse kommt es nicht an. (T3)
    Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Absolvent einer Mittelschule die nötigen Fähigkeiten zum Besuch einer Hochschule aufweist, ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. (T4)
    Anm: So bereits 4 Ob 377/97p.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047521

Im RIS seit

12.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19911212_OGH0002_0080OB00634_9100000_003

Rechtssatz für 3Ob4/92 (3Ob5/92-3Ob8/92); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047617

Geschäftszahl

3Ob4/92 (3Ob5/92-3Ob8/92); 7Ob640/92; 3Ob523/93 (3Ob524/93); 3Ob571/94 (3Ob572/94); 7Ob625/95; 3Ob12/96; 2Ob97/97x; 1Ob158/07b; 3Ob210/07i; 1Ob239/09t; 7Ob52/10p; 2Ob141/11s; 3Ob51/14t; 2Ob102/20v; 10Ob48/24t

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim erstmalig vollzogenen Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von nur einem Semester, ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
    Veröff: ÖA 1992,87
  • 7 Ob 640/92
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 640/92
    Auch; Beisatz: Eine einmalige Änderung im Ausbildungsgang ist vertretbar. (T1)
  • 3 Ob 523/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 3 Ob 523/93
    Beisatz: Studienwechsel nach Ablauf von drei Jahren kann noch als entschuldbare Fehleinschätzung gewertet werden. (T2) Veröff: ÖA 1994,66
  • 3 Ob 571/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 571/94
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 523/93
  • 7 Ob 625/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 625/95
    nur: Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. (T3) Beisatz: Wenn das Kind das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T4)
  • 3 Ob 12/96
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 12/96
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Diese "Überlegungs- oder Korrekturfristen" gelten auch für andere in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder. (T5); Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T6)
  • 1 Ob 158/07b
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 158/07b
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 210/07i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 210/07i
    Auch; nur: Bei einem Wechsel des Studiums ist zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. (T7); Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verlust der Zulassungsberechtigung für das Psychologiestudium führte zu Studienwechsel. (T8)
  • 1 Ob 239/09t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 239/09t
    nur T7; Beisatz: Ein erstmaliger Studienwechsel ist aber nur dann als entschuldbare Fehleinschätzung zu werten, wenn das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T9)
  • 7 Ob 52/10p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 52/10p
    Vgl; Beis wie T9
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 51/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 51/14t
    Auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 102/20v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 102/20v
    Vgl; Beisatz: Hier: Wechsel in ein dem neuen Dienstrecht entsprechendes Lehramtsstudium. (T10)
  • 10 Ob 48/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 48/24t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047617

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00004_9200000_001

Rechtssatz für 1Ob630/78; 7Ob761/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047580

Geschäftszahl

1Ob630/78; 7Ob761/78; 5Ob581/79; 1Ob793/83; 1Ob567/84; 4Ob510/85; 1Ob604/85; 4Ob1509/87; 1Ob703/87; 2Ob509/88; 1Ob630/88; 5Ob507/89; 3Ob4/92 (3Ob5/92-3Ob8/92); 5Ob1554/92; 7Ob640/92; 1Ob506/93; 4Ob540/94; 3Ob2083/96m; 9ObA2166/96m; 3Ob12/96; 3Ob7/97v; 9ObA240/97b; 2Ob97/97x; 1Ob49/02s; 3Ob116/02h; 3Ob202/05k; 3Ob139/07y; 9Ob87/06v; 1Ob158/07b; 3Ob210/07i; 10Ob51/08k; 6Ob92/08k; 9Ob63/08t; 2Ob179/10b; 8Ob43/11y; 2Ob197/11a; 4Ob40/12d; 2Ob141/11s; 6Ob145/13m; 1Ob149/13p; 3Ob51/14t; 2Ob7/15s; 3Ob128/16v; 9Ob34/16i; 3Ob8/18z; 10Ob95/18w; 1Ob43/23i; 10Ob48/24t; 5Ob57/25f

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Vater hat nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seinem Stand und Vermögen zu gewähren (EvBl 1977/31 ua), sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und wenn dem Vater nach seinen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 630/78
    Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
  • 7 Ob 761/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 761/78
  • 5 Ob 581/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 581/79
    Veröff: EFSlg 33415
  • 1 Ob 793/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 793/83
    Veröff: ÖA 1984,68
  • 1 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 567/84
    Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Studium ein besseres Fortkommen erwarten lässt, hat regelmäßig nur nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu erfolgen. (T1)
    Veröff: ÖA 1985,22
  • 4 Ob 510/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 510/85
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Berücksichtigt man aber, dass die Wahl unter den verschiedenen, zum Universitätsstudium berechtigenden höheren Lehranstalten meist auf den Willen der Eltern beruht und zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem das Kind in der Regel noch keine konkreten Vorstellungen von seinem künftigen Beruf hat, dann spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T2)
    Veröff: SZ 58/83 = EvBl 1985/116 S 588 = ÖA 1987,83
  • 1 Ob 604/85
    Entscheidungstext OGH 28.09.1985 1 Ob 604/85
  • 4 Ob 1509/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 1509/87
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung eines Ausbildungserfolges hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so dass einer Entscheidung des OGH keine Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt. (T3)
  • 1 Ob 703/87
    Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 703/87
    Beisatz: Hier: Aufbaulehrgang nach Abschluss der Handelsschule, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt. (T4)
    Veröff: ÖA 1989,166
  • 2 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 509/88
  • 1 Ob 630/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 630/88
  • 5 Ob 507/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob 507/89
    Vgl auch
  • 3 Ob 4/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 4/92
    Vgl auch; Veröff: ÖA 1992,87
  • 5 Ob 1554/92
    Entscheidungstext OGH 22.09.1992 5 Ob 1554/92
    Vgl auch; Beisatz: Überdies ist die Weiterbildung verwertbar, da sie eine Berufsqualifikation verspricht, die der Selbstverwirklichung des Kindes und der Schaffung einer soliden Existenzgrundlage dient. Alle diese Kriterien können auch auf ein Auslandsstudium zutreffen. (T5)
  • 7 Ob 640/92
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 640/92
    Auch
  • 1 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 506/93
    Auch
  • 4 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 540/94
    Auch
  • 3 Ob 2083/96m
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2083/96m
  • 9 ObA 2166/96m
    Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2166/96m
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 12/96
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 12/96
  • 3 Ob 7/97v
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 7/97v
    Beisatz: Und die sichere Erwartung eines besseren Fortkommens im angestrebten neuen Beruf besteht. (T6)
    Veröff: SZ 70/36
  • 9 ObA 240/97b
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 240/97b
    nur: Der Vater hat auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T7)
    Beisatz: Es muss aber nicht "mit Sicherheit" feststehen, dass durch das Doktorratsstudium die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden. (T8)
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T9)
  • 1 Ob 49/02s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 49/02s
    Beisatz: Bei einem mehrstufigen Ausbildungsgang müssen die einzelnen Stufen zumindest so weit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist. (T10)
    Beisatz: Kindergartenpädagogin bei der Ausbildung zur Volksschullehrerin. (T11)
    Beisatz: Für die Belastbarkeit eines Geldunterhaltspflichtigen ist zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven "intakten Familie" zu orientieren sind. (T12)
    Veröff: SZ 2002/39
  • 3 Ob 116/02h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 116/02h
    Vgl auch
  • 3 Ob 202/05k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 202/05k
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 3 Ob 139/07y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 139/07y
    Auch; nur T7
  • 9 Ob 87/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 87/06v
    Auch; Beisatz: Selbst einem Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule, der überdies schon einige Zeit einer Arbeit nachgegangen ist und nun die Ausbildung an einer Fachhochschule anstrebt, kann - entsprechende Eignung und nachhaltiges Studium sowie die Erwartung eines besseren Einkommens vorausgesetzt - ein Unterhaltsanspruch nicht verwehrt werden. (T13)
  • 1 Ob 158/07b
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 158/07b
    Vgl auch; Beis wie T1 aber: Ist die Frage, ob eine weitere Ausbildung ein besseres Fortkommen erwarten lässt nicht auf der Hand liegend, sind Erhebungen und Feststellungen zu den (verbesserten) Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten notwendig. (T14) Beis wie T12; Beisatz: Abwägung der Berufsaussichten zwischen einem Facharbeiter im Bereich der Fahrzeugfertigung und einem HTL-Absolventen im Bereich der Textilindustrie. (T15)
  • 3 Ob 210/07i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 210/07i
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wäre unter Berücksichtigung eines Studienwechsels die Mindeststudiendauer für ein Bakkalaureatsstudium, dessen durchschnittliche Studiendauer (noch) nicht bekannt ist, mit Ende des Sommersemesters 2006 abgelaufen, so ist davon auszugehen, dass maßstabsgerechte Durchschnittseltern zumindest noch bis Oktober 2006 einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T16)
  • 10 Ob 51/08k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 51/08k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Antragsteller nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den positiven Abschluss der Handelsschule und den anschließenden Besuch der Handelsakademie für Berufstätige nunmehr ein Bachelorstudium für Kommunikationswissenschaften aufgenommen und damit einen zweiten von seiner bisherigen Ausbildung doch gänzlich verschiedenen Bildungsgang ergriffen, kann von einem Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht wegen eines mehrstufigen Ausbildungsgangs nicht ausgegangen werden, da dies voraussetzen würde, dass die einzelnen Stufen soweit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wäre. Es stellt sich somit die Frage des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht. (T17)
  • 6 Ob 92/08k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 92/08k
    Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht bejaht. An Bakkalaureatsstudium anschließendes zielstrebig betriebenes Masterstudium „Betriebswirtschaft" an der Universität Graz, als Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. (T18)
  • 9 Ob 63/08t
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 63/08t
    nur T7; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: An Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium der Publizistikwissenschaft und Kommunikationswissenschaft; Unterhaltspflicht bejaht. (T19)
    Beisatz: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch das Magisterstudium die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. Bei einer über vier zusätzliche Semester gehenden, vertiefenden Berufsvorbildung spricht jedenfalls die allgemeine Lebenserfahrung für eine Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten. Ob diese Erweiterung „erheblich" ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T20)
  • 2 Ob 179/10b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 179/10b
    Auch; Beisatz: Das Weiterbestehen eines Unterhaltsanspruchs ist bei einer Zweitausbildung an strengere Voraussetzungen gebunden als jene, die für die Finanzierung der Erstausbildung maßgeblich sind. (T21)
    Beis wie T12; Beis wie T16 nur: Maßgeblich ist, ob maßstabsgerechte Durchschnittseltern einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden. (T22)
    Vgl Beis wie T20 nur: Es kann nicht verlangt werden, dass mit Sicherheit feststeht, dass durch die Weiterausbildung die Berufschancen und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert werden. (T23)
    Beisatz: Verbesserte Fortkommenschancen können nicht nur in einer „höherwertigen“ akademischen Ausbildung liegen, sondern auch darin, dass ‑ auch wenn damit keine bessere Entlohnung verbunden ist ‑ ein sicherer, krisenfesterer Ausbildungszweig angestrebt wird. (T24)
  • 8 Ob 43/11y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 43/11y
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hier: Aufnahme eines technischen Fachhochschulstudiums durch einen HTL-Absolventen nach anderthalbjähriger Berufstätigkeit. (T25)
    Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht gehalten, die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums wahrzunehmen. (T26)
  • 2 Ob 197/11a
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 197/11a
    Beis wie T21
  • 4 Ob 40/12d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 40/12d
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T26; Beisatz: Die Frage, ob und inwieweit dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit neben dem Studium zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. (T27)
    Beisatz: Zweitlehre (Konditor als Ergänzung zu Koch/Kellner). (T28)
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Auch; Beis wie T21
  • 6 Ob 145/13m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 145/13m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für eine „fiktive“ Anrechnung der ‑ in Wahrheit nicht mehr zustehenden ‑ Familienbeihilfe besteht kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. (T29)
  • 1 Ob 149/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 51/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 51/14t
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 7/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 7/15s
    Vgl; Beis wie T13
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Beis ähnlich wie T2 nur: Spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen berufsbildenden oder allgemeinbildenden Lehranstalten. (T30)
    Beis wie T13
  • 9 Ob 34/16i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 34/16i
    Auch
  • 3 Ob 8/18z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 8/18z
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 95/18w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 95/18w
    Beis wie T24; Beisatz: Hier: Besuch einer Berufsfachschule für Physiotherapie nach positivem Abschluss einer HTL und einer einjährigen Ausbildung zur Diplomierten Gesundheitstrainerin und staatlich geprüften FIT-Instruktorin. (T31)
  • 1 Ob 43/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 13.07.2023 1 Ob 43/23i
    Beisatz wie T3; nur T7; Beisatz wie T21
    Beisatz: Ein Berufsreifeprüfungslehrgang, der der Vorbereitung auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung dient, ist als weiterführende Ausbildung im Sinn eines mehrstufigen Ausbildungsgangs anzusehen, nachdem sich die Tochter für ein Hochschulstudium unmittelbar im Anschluss an die landwirtschaftliche Fachschule entschieden hatte. (T32)
  • 10 Ob 48/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 48/24t
    vgl; Beisatz wie T32
    Beisatz: hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht. (T33)
  • 5 Ob 57/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 5 Ob 57/25f
    Beisatz wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047580

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0010OB00630_7800000_001

Rechtssatz für 1Ob630/78; 5Ob581/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047605

Geschäftszahl

1Ob630/78; 5Ob581/79; 1Ob506/93; 7Ob577/94; 9Ob509/95; 1Ob2064/96b; 2Ob97/97x; 6Ob11/99g; 8Ob139/06h; 3Ob210/07i; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 2Ob141/11s; 8Ob3/13v; 10Ob10/15s; 6Ob20/15g; 7Ob53/16v; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y; 5Ob85/17m; 5Ob103/18k; 9Ob43/19t; 6Ob229/20z; 5Ob225/20d; 1Ob153/22i; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a; 8Ob72/24g; 10Ob48/24t; 3Ob100/26s

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Norm

ABGB §140 Cb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. Das gilt besonders nach einem vom Kind verschuldeten Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 630/78
    Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
  • 5 Ob 581/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 581/79
    nur: Ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. (T1)
  • 1 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 506/93
    Auch
  • 7 Ob 577/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 7 Ob 577/94
    nur T1
  • 9 Ob 509/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 Ob 509/95
    Beisatz: Es sind somit die Gründe zu erheben, die dazu führten, dass eine Ausbildung oder Berufstätigkeit unterblieb. (T2)
  • 1 Ob 2064/96b
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2064/96b
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur selbstverschuldetes Scheitern an einer angemessenen Berufsausbildung begründet demnach die Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl EFSlg 74875). (T3)
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl aber; Beisatz: Bei Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dürfen Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung haben. (T4)
  • 6 Ob 11/99g
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 11/99g
    Vgl; Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Wegfall des Eigeneinkommens des Kindes seine primäre Ursache in der vom Kind verschuldeten Entlassung hat. Fraglich ist, ob dies allein schon ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters hindert oder ob die am Beginn des Berufslebens gesetzte Verfehlung noch nicht die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit auslöst. (T5)
  • 8 Ob 139/06h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 Ob 139/06h
  • 3 Ob 210/07i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 210/07i
    Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Es ist am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können. (T6)
  • 1 Ob 159/08a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 159/08a
    Vgl auch; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T7)
    Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T8)
    Bem: Siehe dazu RS0124379. (T9)
  • 6 Ob 85/08f
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 85/08f
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Trotz eines aus bloßem Leichtsinn begonnenen Drogenkonsums, der zur Hinderung der Selbsterhaltungsfähigkeit führt, ist die Unterhaltspflicht der Eltern zu bejahen. Diese besteht auch in jenen Fällen weiter, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Aktionen krank und außer Stande gesetzt wurde, eine Berufsausbildung in angemessener Zeit abzuschließen oder einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten (7 Ob 577/94). (T10)
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Vgl
  • 8 Ob 3/13v
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 3/13v
    Auch
  • 10 Ob 10/15s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 10/15s
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3
  • 6 Ob 20/15g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 53/16v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/50
  • 10 Ob 73/16g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 73/16g
    Auch; Beisatz: Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft. (T11)
  • 1 Ob 20/17y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 20/17y
    Auch; Beis wie T11
  • 5 Ob 85/17m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 85/17m
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Krankheitsbedingte Therapieresistenz. (T12)
  • 5 Ob 103/18k
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 103/18k
    Auch; Beis wie T11
  • 9 Ob 43/19t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 43/19t
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine Möglichkeit zur (früheren) erfolgreichen Absolvierung der Schulausbildung aufgrund ausgeprägter Symptome des Asperger-Autismus. (T13)
  • 6 Ob 229/20z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 229/20z
    Vgl; Beis wie T11
  • 5 Ob 225/20d
    Entscheidungstext OGH 13.04.2021 5 Ob 225/20d
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der durch die COVID 19-Pandemie bedingten besonderen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage. (T14)
  • 1 Ob 153/22i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 153/22i
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein Verschulden des Kindes, wenn ihm die Notwendigkeit einer psychiatrischen stationären Behandlung vor Vorliegen des Gerichtsgutachtens überhaupt nicht erkennbar war. (T15)
  • 3 Ob 210/22m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 210/22m
    Vgl; Beis ähnlich wie T12
  • 9 Ob 25/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2024 9 Ob 25/23a
    vgl; Beisatz wie T11
  • 8 Ob 72/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 72/24g
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T11
  • 10 Ob 48/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 48/24t
    Beisatz wie T11
    Beisatz: hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht. (T16)
  • 3 Ob 100/26s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 3 Ob 100/26s
    Beisatz wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047605

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0010OB00630_7800000_002

Entscheidungstext 2Ob97/97x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob97/97x

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Anmerkung

E51165 02A00977

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter, Dr. Graf, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald K*****, vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Josef E*****, vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt in Feldbach, wegen Unterhalt (Streitwert S 216.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 1997, GZ 1 R 531/96g-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldbach vom 13. September 1996, GZ 4 C 13/96g-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.665,- (darin S 1.777,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der im März 1973 geborene Kläger ist der außereheliche Sohn des Beklagten, der für ihn bis Ende 1992 den vom Pflegschaftsgericht zuletzt festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.000,- (im zweiten Halbjahr 1992 aufgrund des zwischen den Streitteilen im Oppositionsverfahren am 30.3.1993 geschlossenen Vergleiches, wonach der Unterhaltsanspruch des Klägers aus dem pflegschaftsgerichtlichen Titel mit 31.12.1992 erloschen sei) geleistet hatte. Am 10.6.1992 hatte der Kläger an der HTL für Waffentechnik in Ferlach die Reifeprüfung abgelegt. Im Anschluß daran war es ihm nicht möglich, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, obwohl er beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt war. Von Jänner bis August 1993 absolvierte er den Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Ab September 1993 trat er für die Dauer von drei (Probe-)Monaten in den Postdienst ein. Er verlängerte seine Tätigkeit bei der Post nach Ablauf der drei Monate nicht mehr, weil er bereits eine Zusage über die Aufnahme in den Gendarmeriedienst ab 1.2.1994 besaß. Am 1.2.1994 trat er sodann in den Gendarmeriedienst ein, wobei er als "Gendarmerieschüler" rund S 12.000,- monatlich netto verdiente. Knapp vor Weihnachten 1994 trat er, obwohl ihm dies auf sein Ersuchen hin unter Hinweis auf den angesetzten Ausbildungsunterricht untersagt worden war, einen "Karibik-Urlaub" an, nachdem er sich vorher bei seinem Dienstgeber krank gemeldet hatte. Da die vom Dienstgeber vorgenommene Überprüfung der Krankmeldung deren Unrichtigkeit ergab, wurde ein Disziplinar- bzw Kündigungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet, welches durch dessen am 9.1.1995 erklärten freiwilligen Austritt aus dem Gendarmeriedienst hinfällig wurde. Nach seinem Ausscheiden aus dem Gendarmeriedienst war der Kläger vom 1.2.1995 bis 26.4.1995 beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt. Er erhielt dort auch eine Leistung nach dem AlVG 1977. Von Ende April bis Ende Juni 1995 hielt er sich bei einem Bekannten in Kanada auf. Nach diesem Auslandsaufenthalt und weiterer Zeit der Arbeitslosigkeit belegte er im Wintersemester 1995/96 bei der Technikum Joanneum GmbH den (neu eingeführten) Fachhochschul-Studiengang "Industriewirtschaft" in Kapfenberg. Das erste Studiensemester schloß er positiv ab (laut Semesterzeugnis vom 19.3.1996 hat er zwischen 17.1.1996 und 8.3.1996 neun Prüfungen über neun Lehrveranstaltungen über insgesamt 25 Wochenstunden mit positiven Kalkülen [ein Sehr gut, drei Gut, drei Befriedigend, zwei Genügend] bestanden).

Der Beklagte bezieht ein monatliches Einkommen von rund S 31.500,-.

Mit Klage vom 22.1.1996 begehrte der Kläger vom Beklagten rückwirkend ab 1.10.1995 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 6.000,-, weil er wegen seines Studiums nicht (mehr) selbsterhaltungsfähig und der Beklagte aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zur Leistung dieses Betrages in der Lage sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, der Kläger sei als selbsterhaltungsfähig anzusehen, weil er einerseits die HTL-Matura erfolgreich bestanden habe und auch bereits im Berufsleben gestanden sei, seinen Arbeitsplatz bei der Gendarmerie jedoch aus eigenem Verschulden verloren habe. Das vom Kläger begonnene neuartige Studium könne nicht zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs führen, weil einerseits beim Kläger dazu keine besondere Begabung vorliege und überdies eine sichere Erwartung eines besseren Fortkommens (nach Abschluß dieses Studiums) nicht gegeben sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus noch fest, daß der Kläger nach Ablegung der HTL-Matura bis zur Neueinführung des nun von ihm besuchten Studienlehrganges mangels Interesses hiefür nicht erwog, ein "herkömmliches" Studium zu beginnen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger sei nach Abschluß seiner Berufsausbildung durch die HTL-Matura selbsterhaltungsfähig geworden. Während der Ableistung des Präsenzdienstes, seiner zwischenzeitigen Tätigkeit bei der Post und schließlich nach dem Eintritt in den Gendarmeriedienst sei er selbsterhaltungsfähig geblieben. Aus seinem Verschulden sei ihm diese Selbsterhaltungsfähigkeit allerdings wieder verloren gegangen. Werde ein "früheres Berufsziel" aus dem Verschulden des Kindes nicht erreicht, sei es den Eltern grundsätzlich nicht zumutbar, einen neuen Berufswunsch ohne entsprechende Leistungsgarantien zu finanzieren. Solche könnten nur in der grundsätzlichen "Änderung der charakterlichen Einstellung" und in der Aufnahme einer, ein besseres Fortkommen ermöglichenden schulischen Ausbildung liegen. Derartiges sei indessen hier nicht nur nicht vorgebracht worden, vielmehr stelle das vom Kläger begonnene Studium wegen der Neuheit und fehlender Erfahrungswerte über die "Akzeptanz dieses Studienganges durch die Wirtschaft" ein Risiko dar, welches einzugehen dem Kläger unbenommen bleibe, dessen Kosten er aber aus den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Erwägungen nicht auf den Beklagten abwälzen könne.

Das Gericht zweiter Instanz gab infolge Berufung des Klägers - auf der für vollständig und zutreffend befundenen Sachverhaltsgrundlage des Ersturteils - dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es äußerte folgende Rechtsauffassung:

Nach der Rechtsprechung (ÖA 1996, 197) habe der Vater seinem Kind nicht nur eine seinem Stand und Vermögen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung zur ermöglichen, sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, sofern es die zu einer solchen Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten besitze, den Abschluß der Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolge und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Ausbildungskosten möglich und zumutbar sei. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebe somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Im vorliegenden Fall sei der Kläger zwar grundsätzlich mit dem Abschluß der HTL für Waffentechnik als selbsterhaltungsfähig anzusehen und dokumentiere sich dies auch darin, daß er etwa ein Jahr tatsächlich im Dienst der Gendarmerie gestanden sei. Nur unter besonderen Voraussetzungen, nämlich bei außergewöhnlichem Studienerfolg, besonderer Eignung, besserem Fortkommen des Unterhaltsberechtigten und Zumutbarkeit einer weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse sei die Weiterfinanzierung eines Studiums durch den Unterhaltspflichtigen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall seien entgegen der Auffassung des Erstgerichtes diese Voraussetzungen erfüllt. Die Umstände, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers bei der Gendarmerie geführt hätten, seien dabei nicht von Belang, weil die Rechtsprechung auch einen einmaligen Studienwechsel (sogar nach dreijährigem Erststudium) noch als gerechtfertigt angesehen habe und dem Unterhaltsberechtigten eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen sei. Auch müsse nicht mit Sicherheit feststehen, daß die Berufs- und Einkommenschancen durch das weitere Studium verbessert würden, vielmehr müsse es genügen, daß der Kläger sein Studium in der nun gewählten Spezialrichtung fortsetze und beende und aufgrund dieser speziellen Ausbildung größere Berufschancen als mit der HTL-Matura alleine habe. Es sei aber durchaus anzunehmen, daß Absolventen eines Fachhochschulstudienlehrganges besser honoriert würden als HTL-Absolventen. Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Wintersemesters 1995 aus 1996, sei auch davon auszugehen, daß der Kläger nun sein Studium ernstlich betreibe und für dieses auch besonders geeignet sei. Eine Leistungsgarantie sei auch darin zu erblicken, daß vom achtsemestrigen Lehrgang kein Semester wiederholt werden könne. Die Unterhaltspflicht des Beklagten für die Zeit der qualifizierten Weiterbildung des Klägers ab Oktober 1995 sei daher zu bejahen. Schließlich sei dem Beklagten aufgrund seines Einkommens und seiner sonstigen Verhältnisse auch die weitere Alimentierung des Klägers für die Dauer des von diesem begonnenen Studienganges im begehrten Ausmaß zumutbar.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig, weil zu der hier wesentlichen Frage, ob die Unterhaltspflicht wieder auflebt, wenn das bereits selbsterhaltungsfähig gewordene Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit aus eigenen Verschulden verliert und nunmehr ein Studium beginnt, Rechtsprechung des Obersten Gerichsthofs - soweit ersichtlich - fehlt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Da die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 140, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 166,) ABGB nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben, sich der Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB jedoch insoweit mindert, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist, ist für die Beurteilung der Frage, inwieweit der geldunterhaltspflichtige Elternteil zur (Mit-)Tragung der Kosten einer weiteren Berufsausbildung des Kindes verpflichtet ist, von einer Verschränkung der für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gemäß Paragraph 140, Absatz eins und Absatz 3, ABGB zu beachtenden Voraussetzungen auszugehen (siehe dazu SZ 70/36). Es kommt daher nicht nur auf die (im vorliegenden Fall unstrittig überdurchschnittlichen) Lebensverhältnisse des Vaters (des Beklagten), sondern auch auf jene des Kindes (des Klägers) an.

Dieser nahm nach positivem Abschluß der HTL für Waffentechnik nicht sogleich (im Herbst 1992) - oder allenfalls nach Absolvierung des Präsenzdienstes (im Herbst 1993) - ein Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule auf, für dessen durchschnittliche Dauer der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Kläger es ernstlich und zielstrebig (ÖA 1994, 66 ua) betrieben hätte, weiterhin unterhaltspflichtig geblieben wäre. Vielmehr wurde der Kläger jedenfalls durch die dreimonatige Tätigkeit bei der Post und sodann durch den Eintritt in den Gendarmeriedienst selbsterhaltungsfähig. Deshalb mußte aber auch der Beklagte seit Jänner 1993 für ihn keinen Unterhalt leisten.

Zur Frage, ob der Kläger nach dem - zweifellos schuldhaften - Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Gendarmerie und damit auch allenfalls seiner Selbsterhaltungsfähigkeit (über die Höhe der von ihm bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht nichts fest) ungeachtet seiner Einkommensmöglichkeiten endgültig als selbsterhaltungsfähig zu gelten hat oder ob er trotz dieser Umstände, da er seine Selbsterhaltungsfähigkeit wieder verloren hat, wieder berechtigt ist, das ihm zusagende, nunmehr seit Herbst 1995 neu angebotene achtsemestrige Fachhochschulstudium "Industriewirtschaft" unter Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Beklagten, gleichsam mit verspätetem Beginn, zu betreiben, hat der kennende Senat erwogen:

Nach ständiger, insbesondere jüngerer, Rechtsprechung verliert ein Kind nicht schon deshalb seinen Unterhaltsanspruch, weil es nicht sogleich nach einer Matura ein Studium beginnt oder ein aufgenommenes Studium aufgrund - früher oder auch später erfolgter - "besserer Einsicht" wechselt, weil einerseits für die Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums eine gewisse Überlegungszeit (im allgemeinen längstens bis zu einem Jahr) nötig ist und andererseits dennoch erst im späteren Verlauf des Studiums sich die Unrichtigkeit der zunächst getroffenen Studienwahl herausstellen kann (ÖA 1994, 66; ÖA 1993, 141 ua). Diese "Überlegungs- oder Korrekturfristen" müssen aber auch für andere in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder gelten, selbst wenn diese, wie hier der Kläger zuletzt im Rahmen der Gendarmerieausbildung, bereits eine gewisse Zeit lang selbsterhaltungsfähig waren. Bei solchen "Entscheidungen" eines Kindes dürfen jedoch Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung haben. Vielmehr ist immer auch am Kindeswohl zu messen, ob solche Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können, und erst danach ist zu prüfen, ob dem - diesem Vorhaben widersprechenden - Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung nach seinen Lebensverhältnissen zumutbar ist. In jedem Fall aber sind unter solchen Umständen an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, daß der neue Ausbildungs-/Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs-/Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet vergleiche SZ 70/36 mwN; siehe auch Eypeltauer, Die Kriterien zur Bestimmung der dem Kind zustehenden Ausbildung, ÖA 1988, 91 [99]; Schwimann in Schwimann, ABGB2 römisch eins Paragraph 140, Rz 99 mwN).

Nach den dargelegten Erwägungen ist im vorliegenden Fall der zweitinstanzlichen Entscheidung beizupflichten, wonach der in gesicherten Einkommensverhältnissen ohne weitere Sorgepflichten lebende Beklagte für die (hier ohnedies wegen der Unmöglichkeit, ein Semester zu wiederholen, streng limitierte) Dauer des vom Kläger aufgenommenen Fachhochschulstudiums den begehrten Unterhalt zu leisten hat. Abgesehen davon, daß der Kläger nach den maßgebenden Feststellungen zunächst für ein "herkömmliches" Studium kein Interesse hatte und (unter Entlastung des Beklagten) zunächst seine Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Tätigkeiten nachging, wurde der von ihm nunmehr belegte Fachhochschulstudiengang ab Oktober 1995 neu eingerichtet, weshalb er diesen früher nicht hätte beginnen können, und von ihm bislang mit knapp überdurchschnittlichem (keineswegs nur - wie in der Revision behauptet wird - mit unterdurchschnittlichem) Erfolg absolviert. Dies zeugt entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung davon, daß der Kläger für diese Studienrichtung nicht nur interessiert, sondern auch geeignet ist. Es ist aber auch nicht zu bezweifeln, daß der Kläger als Absolvent dieses Fachhochschulstudiums mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit vergleiche SZ 70/36) ein besseres Einkommen erwarten kann als aufgrund seiner HTL-Matura. Entgegen den "Befürchtungen" des Beklagten sowie des Erstgerichtes ist auch kaum zu erwarten, daß Absolventen dieses Studiums von der "Wirtschaft" nicht akzeptiert werden könnten, geht doch gerade die Neueinführung eines derartigen Fachhochschulstudiums erfahrungsgemäß auf Anregungen oder Wünsche der "Wirtschaft" auf praxisbezogene(re) Hochschulausbildung zurück.

Aus den dargelegten Erwägungen bleibt die Revision ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt das Dreifache der Jahresleistung, wobei zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche nicht noch zusätzlich daneben zu bewerten sind (Mayr in Rechberger ZPO, Rz 2 zu Paragraph 58, JN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00097.97X.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0020OB00097_97X0000_000