OGH
RS0047617
11.02.2025
3Ob4/92 (3Ob5/92-3Ob8/92); 7Ob640/92; 3Ob523/93 (3Ob524/93); 3Ob571/94 (3Ob572/94); 7Ob625/95; 3Ob12/96; 2Ob97/97x; 1Ob158/07b; 3Ob210/07i; 1Ob239/09t; 7Ob52/10p; 2Ob141/11s; 3Ob51/14t; 2Ob102/20v; 10Ob48/24t
ABGB §140 Cb
Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim erstmalig vollzogenen Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von nur einem Semester, ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen.
TE OGH 1992-03-11 3 Ob 4/92
Veröff: ÖA 1992,87
TE OGH 1992-12-21 7 Ob 640/92
Auch; Beisatz: Eine einmalige Änderung im Ausbildungsgang ist vertretbar. (T1)
TE OGH 1993-06-30 3 Ob 523/93
Beisatz: Studienwechsel nach Ablauf von drei Jahren kann noch als entschuldbare Fehleinschätzung gewertet werden. (T2) Veröff: ÖA 1994,66
TE OGH 1994-11-30 3 Ob 571/94
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 523/93
TE OGH 1995-11-08 7 Ob 625/95
nur: Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. (T3) Beisatz: Wenn das Kind das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T4)
TE OGH 1996-09-10 3 Ob 12/96
TE OGH 1998-08-27 2 Ob 97/97x
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Diese "Überlegungs- oder Korrekturfristen" gelten auch für andere in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder. (T5); Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T6)
TE OGH 2007-09-11 1 Ob 158/07b
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 2007-11-27 3 Ob 210/07i
Auch; nur: Bei einem Wechsel des Studiums ist zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. (T7); Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verlust der Zulassungsberechtigung für das Psychologiestudium führte zu Studienwechsel. (T8)
TE OGH 2010-01-29 1 Ob 239/09t
nur T7; Beisatz: Ein erstmaliger Studienwechsel ist aber nur dann als entschuldbare Fehleinschätzung zu werten, wenn das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T9)
TE OGH 2010-10-22 7 Ob 52/10p
Vgl; Beis wie T9
TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s
Auch; nur T3; Beis wie T4
TE OGH 2014-06-25 3 Ob 51/14t
Auch; Beis wie T9
TE OGH 2020-09-17 2 Ob 102/20v
Vgl; Beisatz: Hier: Wechsel in ein dem neuen Dienstrecht entsprechendes Lehramtsstudium. (T10)
TE OGH 2025-02-11 10 Ob 48/24t
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047617