Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.06.1978

Geschäftszahl

1Ob630/78; 2Ob97/97x

Norm

ABGB §140 Cb;

Rechtssatz

Gerade dann, wenn ein früheres Berufsziel aus eigenem Verschulden des Kindes nicht erreicht wurde, ist es den Eltern nicht zumutbar, die Finanzierung des neuen Berufswunsches ohne entsprechende Leistungsgarantien zu besorgen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978/06/14 1 Ob 630/78

Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482

TE OGH 1998/08/27 2 Ob 97/97x

Vgl aber; Beisatz: Es ist immer auch am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können, und erst danach ist zu prüfen, ob dem - diesem Vorhaben widersprechenden - Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung nach seinen Lebensverhältnissen zumutbar ist. In jedem Fall aber sind unter solchen Umständen an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, daß der neue Ausbildungs-/Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs-/Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet. (T1)

Rechtssatznummer

RS0047662