OGH
RS0047605
23.06.2026
1Ob630/78; 5Ob581/79; 1Ob506/93; 7Ob577/94; 9Ob509/95; 1Ob2064/96b; 2Ob97/97x; 6Ob11/99g; 8Ob139/06h; 3Ob210/07i; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 2Ob141/11s; 8Ob3/13v; 10Ob10/15s; 6Ob20/15g; 7Ob53/16v; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y; 5Ob85/17m; 5Ob103/18k; 9Ob43/19t; 6Ob229/20z; 5Ob225/20d; 1Ob153/22i; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a; 8Ob72/24g; 10Ob48/24t; 3Ob100/26s
ABGB §140 Cb
Ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. Das gilt besonders nach einem vom Kind verschuldeten Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung.
TE OGH 1978-06-14 1 Ob 630/78
Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
TE OGH 1979-06-26 5 Ob 581/79
nur: Ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. (T1)
TE OGH 1993-02-23 1 Ob 506/93
Auch
TE OGH 1994-08-31 7 Ob 577/94
nur T1
TE OGH 1995-04-26 9 Ob 509/95
Beisatz: Es sind somit die Gründe zu erheben, die dazu führten, dass eine Ausbildung oder Berufstätigkeit unterblieb. (T2)
TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2064/96b
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur selbstverschuldetes Scheitern an einer angemessenen Berufsausbildung begründet demnach die Selbsterhaltungsfähigkeit vergleiche EFSlg 74875). (T3)
TE OGH 1998-08-27 2 Ob 97/97x
Vgl aber; Beisatz: Bei Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dürfen Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung haben. (T4)
TE OGH 1999-06-10 6 Ob 11/99g
Vgl; Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Wegfall des Eigeneinkommens des Kindes seine primäre Ursache in der vom Kind verschuldeten Entlassung hat. Fraglich ist, ob dies allein schon ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters hindert oder ob die am Beginn des Berufslebens gesetzte Verfehlung noch nicht die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit auslöst. (T5)
TE OGH 2006-11-23 8 Ob 139/06h
TE OGH 2007-11-27 3 Ob 210/07i
Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Es ist am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können. (T6)
TE OGH 2008-10-21 1 Ob 159/08a
Vgl auch; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T7)
Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T8)
Bem: Siehe dazu RS0124379. (T9)
TE OGH 2009-03-26 6 Ob 85/08f
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Trotz eines aus bloßem Leichtsinn begonnenen Drogenkonsums, der zur Hinderung der Selbsterhaltungsfähigkeit führt, ist die Unterhaltspflicht der Eltern zu bejahen. Diese besteht auch in jenen Fällen weiter, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Aktionen krank und außer Stande gesetzt wurde, eine Berufsausbildung in angemessener Zeit abzuschließen oder einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten (7 Ob 577/94). (T10)
TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s
Vgl
TE OGH 2013-03-04 8 Ob 3/13v
Auch
TE OGH 2015-03-24 10 Ob 10/15s
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3
TE OGH 2015-03-19 6 Ob 20/15g
Auch; nur T1
TE OGH 2016-04-27 7 Ob 53/16v
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/50
TE OGH 2016-11-25 10 Ob 73/16g
Auch; Beisatz: Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft. (T11)
TE OGH 2017-02-27 1 Ob 20/17y
Auch; Beis wie T11
TE OGH 2017-09-26 5 Ob 85/17m
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Krankheitsbedingte Therapieresistenz. (T12)
TE OGH 2018-10-03 5 Ob 103/18k
Auch; Beis wie T11
TE OGH 2019-10-30 9 Ob 43/19t
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine Möglichkeit zur (früheren) erfolgreichen Absolvierung der Schulausbildung aufgrund ausgeprägter Symptome des Asperger-Autismus. (T13)
TE OGH 2021-04-15 6 Ob 229/20z
Vgl; Beis wie T11
TE OGH 2021-04-13 5 Ob 225/20d
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der durch die COVID 19-Pandemie bedingten besonderen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage. (T14)
TE OGH 2022-09-14 1 Ob 153/22i
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein Verschulden des Kindes, wenn ihm die Notwendigkeit einer psychiatrischen stationären Behandlung vor Vorliegen des Gerichtsgutachtens überhaupt nicht erkennbar war. (T15)
TE OGH 2022-12-15 3 Ob 210/22m
Vgl; Beis ähnlich wie T12
TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/23a
vgl; Beisatz wie T11
TE OGH 2024-09-26 8 Ob 72/24g
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T11
TE OGH 2025-02-11 10 Ob 48/24t
Beisatz wie T11
Beisatz: hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht. (T16)
TE OGH 2026-06-23 3 Ob 100/26s
Beisatz wie T11
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047605