Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047605

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Geschäftszahl

1Ob630/78; 5Ob581/79; 1Ob506/93; 7Ob577/94; 9Ob509/95; 1Ob2064/96b; 2Ob97/97x; 6Ob11/99g; 8Ob139/06h; 3Ob210/07i; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 2Ob141/11s; 8Ob3/13v; 10Ob10/15s; 6Ob20/15g; 7Ob53/16v; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y; 5Ob85/17m; 5Ob103/18k; 9Ob43/19t; 6Ob229/20z; 5Ob225/20d; 1Ob153/22i; 3Ob210/22m; 9Ob25/23a; 8Ob72/24g; 10Ob48/24t; 3Ob100/26s

Norm

ABGB §140 Cb

Rechtssatz

Ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. Das gilt besonders nach einem vom Kind verschuldeten Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1978-06-14 1 Ob 630/78

Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482

TE OGH 1979-06-26 5 Ob 581/79

nur: Ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat die Folge, dass sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. (T1)

TE OGH 1993-02-23 1 Ob 506/93

Auch

TE OGH 1994-08-31 7 Ob 577/94

nur T1

TE OGH 1995-04-26 9 Ob 509/95

Beisatz: Es sind somit die Gründe zu erheben, die dazu führten, dass eine Ausbildung oder Berufstätigkeit unterblieb. (T2)

TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2064/96b

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur selbstverschuldetes Scheitern an einer angemessenen Berufsausbildung begründet demnach die Selbsterhaltungsfähigkeit vergleiche EFSlg 74875). (T3)

TE OGH 1998-08-27 2 Ob 97/97x

Vgl aber; Beisatz: Bei Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dürfen Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung haben. (T4)

TE OGH 1999-06-10 6 Ob 11/99g

Vgl; Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Wegfall des Eigeneinkommens des Kindes seine primäre Ursache in der vom Kind verschuldeten Entlassung hat. Fraglich ist, ob dies allein schon ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters hindert oder ob die am Beginn des Berufslebens gesetzte Verfehlung noch nicht die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit auslöst. (T5)

TE OGH 2006-11-23 8 Ob 139/06h

TE OGH 2007-11-27 3 Ob 210/07i

Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Es ist am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können. (T6)

TE OGH 2008-10-21 1 Ob 159/08a

Vgl auch; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T7)

Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T8)

Bem: Siehe dazu RS0124379. (T9)

TE OGH 2009-03-26 6 Ob 85/08f

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Trotz eines aus bloßem Leichtsinn begonnenen Drogenkonsums, der zur Hinderung der Selbsterhaltungsfähigkeit führt, ist die Unterhaltspflicht der Eltern zu bejahen. Diese besteht auch in jenen Fällen weiter, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Aktionen krank und außer Stande gesetzt wurde, eine Berufsausbildung in angemessener Zeit abzuschließen oder einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten (7 Ob 577/94). (T10)

TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s

Vgl

TE OGH 2013-03-04 8 Ob 3/13v

Auch

TE OGH 2015-03-24 10 Ob 10/15s

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3

TE OGH 2015-03-19 6 Ob 20/15g

Auch; nur T1

TE OGH 2016-04-27 7 Ob 53/16v

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/50

TE OGH 2016-11-25 10 Ob 73/16g

Auch; Beisatz: Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft. (T11)

TE OGH 2017-02-27 1 Ob 20/17y

Auch; Beis wie T11

TE OGH 2017-09-26 5 Ob 85/17m

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Krankheitsbedingte Therapieresistenz. (T12)

TE OGH 2018-10-03 5 Ob 103/18k

Auch; Beis wie T11

TE OGH 2019-10-30 9 Ob 43/19t

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine Möglichkeit zur (früheren) erfolgreichen Absolvierung der Schulausbildung aufgrund ausgeprägter Symptome des Asperger-Autismus. (T13)

TE OGH 2021-04-15 6 Ob 229/20z

Vgl; Beis wie T11

TE OGH 2021-04-13 5 Ob 225/20d

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der durch die COVID 19-Pandemie bedingten besonderen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage. (T14)

TE OGH 2022-09-14 1 Ob 153/22i

Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein Verschulden des Kindes, wenn ihm die Notwendigkeit einer psychiatrischen stationären Behandlung vor Vorliegen des Gerichtsgutachtens überhaupt nicht erkennbar war. (T15)

TE OGH 2022-12-15 3 Ob 210/22m

Vgl; Beis ähnlich wie T12

TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/23a

vgl; Beisatz wie T11

TE OGH 2024-09-26 8 Ob 72/24g

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T11

TE OGH 2025-02-11 10 Ob 48/24t

Beisatz wie T11

Beisatz: hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht. (T16)

TE OGH 2026-06-23 3 Ob 100/26s

Beisatz wie T11

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047605