Für die Annahme einer die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausschließenden Tatentdeckung (§ 29 Abs 3 lit b FinStrG) genügt ein, wenn auch begründeter Anfangsverdacht allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß sich ein Verdacht soweit verdichtet hat, daß bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Eine Tat ist des weiteren nur dann entdeckt, wenn sie ein Organwalter der Behörde wahrgenommen hat. Die automatisierte Zusendung von Erinnerungen als Ergebnis einer EDV-mäßigen Überwachung der Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben ist daher keine Tatentdeckung und steht einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht entgegen.Für die Annahme einer die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausschließenden Tatentdeckung (Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, FinStrG) genügt ein, wenn auch begründeter Anfangsverdacht allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß sich ein Verdacht soweit verdichtet hat, daß bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Eine Tat ist des weiteren nur dann entdeckt, wenn sie ein Organwalter der Behörde wahrgenommen hat. Die automatisierte Zusendung von Erinnerungen als Ergebnis einer EDV-mäßigen Überwachung der Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben ist daher keine Tatentdeckung und steht einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht entgegen.