(4)Absatz 4Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen (Branntwein, Salz, Gegenständen des Tabakmonopols) und der im § 39 Abs. 2 genannten Gegenstände zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen (Branntwein, Salz, Gegenständen des Tabakmonopols) und der im Paragraph 39, Absatz 2, genannten Gegenstände zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Art, es sei denn, daß die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.