Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.1998

Geschäftszahl

11Os41/98

Norm

FinStrG §29 Abs3 litb;

FinStrG §33 Abs2 lita;

Rechtssatz

Seit dem Abgabenänderungsgesetz 1989 besteht, anders als zuvor, eine Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung nur mehr dann, wenn die Vorauszahlung nicht fristgerecht oder nicht zur Gänze entrichtet oder der Abgabepflichtige vom Finanzamt zur Einreichung aufgefordert wird, somit insbesondere dann nicht, wenn sich für einen Vorauszahlungszeitraum keine Abgabenschuld ergibt. Aus der bloßen Nichtabgabe einer Voranmeldung allein oder dem Unterbleiben einer Umsatzsteuervorauszahlung kann die Verwirklichung eines Finanzvergehens nicht erschlossen werden und somit von einer auch nur teilweisen Tatentdeckung keine Rede sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/08/25 11 Os 41/98

Rechtssatznummer

RS0110685