OGH
25.08.1998
11Os41/98
FinStrG §29 Abs3 litb;
FinStrG §33 Abs2 lita;
Seit dem Abgabenänderungsgesetz 1989 besteht, anders als zuvor, eine Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung nur mehr dann, wenn die Vorauszahlung nicht fristgerecht oder nicht zur Gänze entrichtet oder der Abgabepflichtige vom Finanzamt zur Einreichung aufgefordert wird, somit insbesondere dann nicht, wenn sich für einen Vorauszahlungszeitraum keine Abgabenschuld ergibt. Aus der bloßen Nichtabgabe einer Voranmeldung allein oder dem Unterbleiben einer Umsatzsteuervorauszahlung kann die Verwirklichung eines Finanzvergehens nicht erschlossen werden und somit von einer auch nur teilweisen Tatentdeckung keine Rede sein.
TE OGH 1998/08/25 11 Os 41/98
RS0110685