Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sind dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Eine solche liegt auch nicht vor (§ 510 Abs 3, § 528 ZPO).Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sind dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Eine solche liegt auch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528, ZPO).
Der Rekurswerber erachtet sich in seiner Rechtsrüge dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht seinem Einwand, er sei vom Vertreter der Gemeinschuldnerin über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in die Irre geführt und deshalb zum Abschluß des Abtretungsvertrages bewogen worden, nicht Rechnung getragen habe. Es sei dabei von einem bewußten Zusammenwirken P***** mit dem abtretenden Gesellschafter auszugehen.
Auf letztere Behauptung ist allerdings nicht einzugehen, weil sie erst im Rekursverfahren aufgestellt wurde.
Das Berufungsgericht hat aber dem Einwand der listigen Irreführung zutreffend keine Berechtigung zuerkannt.
Für die Anfechtung der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GesmbH gelten die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts. Sie kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 629, Koppensteiner GmbH-Gesetz Kommentar Rz 13 zu § 76, ecolex 1991, 25). Mit dem Berufungsgericht ist allerdings festzuhalten, daß die erstgerichtlichen Feststellungen den nur pauschal erhobenen Einwand der listigen Irreführung des Beklagten durch Vortäuschung eines intakten und lebenden Unternehmens nicht tragen könne. Nach dem Sachverhalt wurde nämlich dem Beklagten nur zugesagt, die Leitung einer KFZ-Werkstätte zu übernehmen, wobei er auch bei der Gesellschaft angestellt und sozialversicherungsrechtlich angemeldet werden sollte. Nicht hervorgekommen ist jedenfalls, daß dem Beklagten die Auskunft über die wirtschaftliche Situation verweigert wurde bzw daß er über die Auftragslage bzw die Ertragsaussichten dieser Gesellschaft im unklaren gelassen wurde. Die Behauptung, der Beklagte sei über den tatsächlichen Mitgliederstand der Gesellschaft nicht informiert worden, steht im Widerspruch zur Erklärung im Abtretungsvertrag, wonach der Beklagte erklärte, den Gesellschaftsvertrag in der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Fassung zu kennen und sich allen Vereinbarungen und Verbindlichkeiten zu unterwerfen.Für die Anfechtung der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GesmbH gelten die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts. Sie kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 629, Koppensteiner GmbH-Gesetz Kommentar Rz 13 zu Paragraph 76,, ecolex 1991, 25). Mit dem Berufungsgericht ist allerdings festzuhalten, daß die erstgerichtlichen Feststellungen den nur pauschal erhobenen Einwand der listigen Irreführung des Beklagten durch Vortäuschung eines intakten und lebenden Unternehmens nicht tragen könne. Nach dem Sachverhalt wurde nämlich dem Beklagten nur zugesagt, die Leitung einer KFZ-Werkstätte zu übernehmen, wobei er auch bei der Gesellschaft angestellt und sozialversicherungsrechtlich angemeldet werden sollte. Nicht hervorgekommen ist jedenfalls, daß dem Beklagten die Auskunft über die wirtschaftliche Situation verweigert wurde bzw daß er über die Auftragslage bzw die Ertragsaussichten dieser Gesellschaft im unklaren gelassen wurde. Die Behauptung, der Beklagte sei über den tatsächlichen Mitgliederstand der Gesellschaft nicht informiert worden, steht im Widerspruch zur Erklärung im Abtretungsvertrag, wonach der Beklagte erklärte, den Gesellschaftsvertrag in der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Fassung zu kennen und sich allen Vereinbarungen und Verbindlichkeiten zu unterwerfen.
Kann dem Einwand der listigen Irreführung schon aus diesen Gründen keine Berechtigung zuerkannt werden, muß die Frage nicht weiter geprüft werden, ob der Erwerber eines Geschäftsanteiles der Gesellschaft gegenüber zu deren Aufforderung, die noch ausstehende restliche Stammeinlage einzuzahlen, einwenden kann, ein Geschäftsführer oder Mitgesellschafter, dessen Vertreter oder ein Angestellter der Gesellschaft mbH hätten ihn durch arglistige Täuschung veranlaßt (die Möglichkeit dieses Einwandes verneinend Reich-Rohrwig, aaO, 631, sowie BGH BB 1982, 1325 zu der allerdings nicht inhaltsgleichen Bestimmung des § 16 dGmbHG).Kann dem Einwand der listigen Irreführung schon aus diesen Gründen keine Berechtigung zuerkannt werden, muß die Frage nicht weiter geprüft werden, ob der Erwerber eines Geschäftsanteiles der Gesellschaft gegenüber zu deren Aufforderung, die noch ausstehende restliche Stammeinlage einzuzahlen, einwenden kann, ein Geschäftsführer oder Mitgesellschafter, dessen Vertreter oder ein Angestellter der Gesellschaft mbH hätten ihn durch arglistige Täuschung veranlaßt (die Möglichkeit dieses Einwandes verneinend Reich-Rohrwig, aaO, 631, sowie BGH BB 1982, 1325 zu der allerdings nicht inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 16, dGmbHG).
Der Rekurswerber macht darüberhinaus als listige Irreführung geltend, ihm sei zugesichert worden, daß ihn außer dem im Beteiligungsvertrag festgesetzten Betrag von S 62.500,- keine weitere finanzielle Verpflichtung treffe. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß sämtlichen Beteiligten, also auch dem Beklagten, bewußt war, mit dieser Zahlung nur einen Teil des übernommenen Geschäftsanteiles bar zu erbringen, während der Rest teilweise durch Barzahlung, teilweise durch Erbringung von Arbeitsleistung einzubringen war. Durch die Konkurseröffnung sind aber die Ansprüche der Gesellschaft auf Leistung der aushaftenden Stammeinlage zur Einforderung fällig geworden. Der Masseverwalter hat daher die noch ausstehenden Stammeinlagen auch ohne Gesellschafterbeschluß ohne Rücksicht auf allenfalls vertraglich vereinbarte Zahlungstermine sofort zur Zahlung einzufordern (Reich-Rohrwig aaO, 591; 4 Ob 540, 1517, 1518/89). Selbst dann, wenn dem Beklagten zugesichert worden wäre, keinerlei finanzielle Verpflichtungen mehr übernehmen zu müssen, wäre diese Zusicherung durch die Konkurseröffnung überholt.
Auch der Rechtsansicht des Rekurswerbers, infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft sei das Aufrechnungsverbot des § 63 Abs 3 GesmbHG obsolet, er sei daher berechtigt, seine Forderung nach den §§ 19, Abs 2, 20 Abs 2 KO aufzurechnen, kann nicht gefolgt werden. Nach § 63 Abs 3 GesmbHG kann eine Bareinlageverpflichtung nicht mit "einer Forderung an die Gesellschaft" kompensiert werden. Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherung der Aufbringung des statutarischen Haftungsfonds im Gläubigerinteresse (7 Ob 539/93). Dadurch soll daher garantiert werden, daß das Stammkapital als Kreditbasis der Gesellschaft und als Befriedigungsfonds der Gläubiger wirklich einfließt (SZ 24/268). Das Kompensationsverbot im Sinne dieser Bestimmung besteht daher unbeschadet der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft. Danach kann auch nach der neuen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ein Gesellschafter nicht mit einer Forderung an die Gesellschaft aufrechnen, wenn sich diese auch im Konkurs befindet (vgl Koppensteiner aaO, Rz 19 zu § 63; Sz 56/37).Auch der Rechtsansicht des Rekurswerbers, infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft sei das Aufrechnungsverbot des Paragraph 63, Absatz 3, GesmbHG obsolet, er sei daher berechtigt, seine Forderung nach den Paragraphen 19,, Absatz 2, 20, Absatz 2, KO aufzurechnen, kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 63, Absatz 3, GesmbHG kann eine Bareinlageverpflichtung nicht mit "einer Forderung an die Gesellschaft" kompensiert werden. Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherung der Aufbringung des statutarischen Haftungsfonds im Gläubigerinteresse (7 Ob 539/93). Dadurch soll daher garantiert werden, daß das Stammkapital als Kreditbasis der Gesellschaft und als Befriedigungsfonds der Gläubiger wirklich einfließt (SZ 24/268). Das Kompensationsverbot im Sinne dieser Bestimmung besteht daher unbeschadet der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft. Danach kann auch nach der neuen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ein Gesellschafter nicht mit einer Forderung an die Gesellschaft aufrechnen, wenn sich diese auch im Konkurs befindet vergleiche Koppensteiner aaO, Rz 19 zu Paragraph 63,; Sz 56/37).
Soweit das Berufungsgericht eine Erörterung der Frage, ob bei der in Konkurs verfallenen Gesellschaft ein Anteilbuch geführt wurde oder nicht, für erforderlich hielt, kann dem vom Obersten Gerichtshof nicht entgegengetreten werden.
Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist § 78 Abs 1 GesmbHG in der vor Inkrafttreten des Firmenbuchgesetzes (1.1.1991) geltenden Fassung anzuwenden. Danach galt im Verhältnis zur Gesellschaft nun derjenige als Gesellschafter der als solcher im Anteilbuche verzeichnet ist.Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist Paragraph 78, Absatz eins, GesmbHG in der vor Inkrafttreten des Firmenbuchgesetzes (1.1.1991) geltenden Fassung anzuwenden. Danach galt im Verhältnis zur Gesellschaft nun derjenige als Gesellschafter der als solcher im Anteilbuche verzeichnet ist.
Während der Obersten Gerichtshof in der älteren Rechtsprechung den Standpunkt vertrat, daß nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung - ungeachtet ihrer deklarativen Wirkung (SZ 44/125) - die Eintragung im Anteilbuch unabdingbare Voraussetzung für die Gesellschaftereigenschaft gegebüber der Gesellschaft ist (JBl 1977, 267 = EvBl 1976/247; HS 11.474/15), wurde in den jüngeren Entscheidungen die Bedeutung der Eintragung stark reduziert (vgl Koppensteiner aaO, Rz 2 zu § 78 mwN, WBl 1992, 305) und vor allem der Schutzzweck dieser Norm betont. Dieser sollte vor allem darin bestehen, der Gesellschaft Klarheit darüber zu verschaffen, aus welchen Personen sich der Gesellschafterkreis jeweils zusammensetzt (WBl 1987, 212). Die Anwendung dieser Schutznorm sollte daher auf jene Fälle beschränkt werden, in denen die Gesellschafter ein Anteilbuch tatsächlich führt (JBl 1981, 326). Schon diese Überlegungen zeigen aber, daß für die Rechtsmeinung des Rekurswerbers, der Eintragung im Anteilbuch komme für den Erwerb der Gesellschafterstellung unabhängig von der tatsächlichen Führung eines Anteilbuches konstitutive Wirkung zu, kein Raum bleibt.Während der Obersten Gerichtshof in der älteren Rechtsprechung den Standpunkt vertrat, daß nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung - ungeachtet ihrer deklarativen Wirkung (SZ 44/125) - die Eintragung im Anteilbuch unabdingbare Voraussetzung für die Gesellschaftereigenschaft gegebüber der Gesellschaft ist (JBl 1977, 267 = EvBl 1976/247; HS 11.474/15), wurde in den jüngeren Entscheidungen die Bedeutung der Eintragung stark reduziert vergleiche Koppensteiner aaO, Rz 2 zu Paragraph 78, mwN, WBl 1992, 305) und vor allem der Schutzzweck dieser Norm betont. Dieser sollte vor allem darin bestehen, der Gesellschaft Klarheit darüber zu verschaffen, aus welchen Personen sich der Gesellschafterkreis jeweils zusammensetzt (WBl 1987, 212). Die Anwendung dieser Schutznorm sollte daher auf jene Fälle beschränkt werden, in denen die Gesellschafter ein Anteilbuch tatsächlich führt (JBl 1981, 326). Schon diese Überlegungen zeigen aber, daß für die Rechtsmeinung des Rekurswerbers, der Eintragung im Anteilbuch komme für den Erwerb der Gesellschafterstellung unabhängig von der tatsächlichen Führung eines Anteilbuches konstitutive Wirkung zu, kein Raum bleibt.
Da aber im konkreten Beteiligungsvertrag hinsichtlich der Wirkung der Abtretung der Geschäftsanteile ausdrücklich auf die Eintragung in das Anteilbuch verwiesen und festgehalten wird, daß als Tag des Übergangs der mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechten und Pflichten der Tag vereinbart werde, in dem der Übergang des Geschäftsanteiles in das Anteilbuch eingetragen werde, ist - wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat - zu prüfen, ob ein solches tatsächlich geführt wurde. Wurde das Anteilbuch geführt, wäre es an der später in Konkurs verfallenden Gesellschaft gelegen, die Eintragung des Beklagten im Anteilbuch zu erwirken und somit den Tag des Übergangs der Rechte und der Pflichten aus der Geschäftsanteilsabtretung herbeizuführen. Eine Unterlassung dieser Eintragung demnach die Gesellschaft zu verantworten, weil sie die Geltendmachung ihres Rechtes auf Ergänzung der aushaftenden Stammeinlage vereitelt hätte.
Sollte ein Anteilbuch nicht geführt worden sein, ist ebenfalls bei Auslegung des Abtretungsvertrages davon auszugehen, daß als Tag des Übergangs der Rechte und Pflichten aus der Geschäftsanteilsabtretung der Tag des Vertragsabschlusses vereinbart wurde.
Da das Berufungsgericht zu Recht eine ergänzende Erörterung des Sachverhaltes in der aufgezeigten Richtung für erforderlich hielt, war dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.