OGH
RS0060058
06.11.2024
1Ob752/54; 4Ob511/76 (4Ob512/76); 4Ob536/79; 7Ob564/81 (7Ob565/81); 5Ob541/87; 7Ob614/93; 2Ob46/97x; 8ObA44/01f; 6Ob199/09x; 6Ob167/17b; 6Ob224/23v
GmbHG §41
GmbHG §78
Es handelt sich bei der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. Gegenüber der Gesellschaft ist nur der legitimiert, die Rechte des Gesellschafters auszuüben, der sich auf seine Eintragung im Anteilsbuch berufen kann. Auch der Nichteingetragene, der sich auf einen rechtmäßigen Erwerb beruft, kann nicht berücksichtigt werden und hat auch kein Recht, unter Berufung auf die Nichtigkeit eines Übertragungsaktes die Gesellschaft auf Eintragung zu klagen. Auch beim Übergang im Erbwege ist zur Ausübung der Gesellschafterrechte die Verzeichnung der Erben im Anteilsbuch notwendig. (Vgl auch 7 Ob 305/56)
TE OGH 1954-10-13 1 Ob 752/54
TE OGH 1976-04-27 4 Ob 511/76
Auch; Veröff: EvBl 1976/247 S 548 = JBl 1977,261 (mit kritischer Anmerkung von Ostheim) = GesRZ 1976,98
TE OGH 1979-09-11 4 Ob 536/79
nur: Es handelt sich bei der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. (T1) Veröff: SZ 52/132 = JBl 1981,326 (teilweise kritisch Bydlinski) = NZ 1980,92
TE OGH 1981-03-26 7 Ob 564/81
nur T1; Beisatz: Mit der Wirksamkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen die gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG von der Errichtung eines Notariatsaktes abhängig ist, hat die Eintragung im Anteilsbuch nichts zu tun. (T2) Veröff: GesRZ 1981,230
TE OGH 1987-05-08 5 Ob 541/87
Vgl; Beisatz: Die einmal im Erbweg erlangte Gesellschafterstellung kann durch die nachträgliche Führung eines Anteilbuches nicht beseitigt werden. (T3) Veröff: WBl 1987,212
TE OGH 1994-10-05 7 Ob 614/93
TE OGH 1999-08-26 2 Ob 46/97x
Auch; Beisatz: Auch die Neufassung des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG durch das BGBl 1991/10 ändert daran nichts, sie beruht auf denselben Zielsetzungen wie die alte Fassung dieser Bestimmung. Der Eintragung in das Firmenbuch kommt keine konstitutive Wirkung zu. (T4); Veröff: SZ 72/127
TE OGH 2001-03-29 8 ObA 44/01f
Vgl; nur T1; Beisatz: Hat die Gesellschaft keine eindeutige Information, dass ein konkreter Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, ist sie nicht verpflichtet, Stimmrechtsausübungen in der Generalversammlung zu verweigern. (T5); Veröff: SZ 74/59
TE OGH 2009-10-16 6 Ob 199/09x
Vgl; nur T1; Bem: Hier: Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung.(T6)
TE OGH 2018-02-28 6 Ob 167/17b
Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/18
TE OGH 2024-11-06 6 Ob 224/23v
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060058