Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.09.1979

Geschäftszahl

4Ob536/79; 7Ob681/89; 7Ob614/93

Norm

GmbHG §78;

Rechtssatz

Unterläßt die Gesellschaft gesetzwidrigerweise die Anlegung des Anteilbuches, so hat sie damit die Verzeichnung der Träger ihrer Geschäftsanteile selbst vereitelt und sich damit der vom Gesetz gebotenen Möglichkeit begeben, ihre Gesellschafter auf einfache Weise zu identifizieren. Gesellschaftsintern ist in einem solchen Fall die mangelnde Verzeichnung unbeachtlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/09/11 4 Ob 536/79

Veröff: SZ 52/132 = JBl 1981,326 (teilweise kritisch Bydlinski) = NZ 1980,92

TE OGH 1989/10/19 7 Ob 681/89

Vgl auch; Beisatz: Wird kein Anteilsbuch geführt, so sind jene Personen Gesellschafter, die die Voraussetzungen zur Eintragung in das Anteilsbuch erfüllen. (T1) Veröff: JBl 1990,185 = RdW 1990,81 = ecolex 1990,31 (Strigl)

TE OGH 1994/10/05 7 Ob 614/93

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0060303