(3)Absatz 3Die Übertragungsbefugnis schließt auch die Befugnis zur vertragsmäßigen Verpfändung in sich. Zu letzterer ist ein Notariatsakt nicht erforderlich.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)