Die Anstaltspflege war notwendig und unaufschiebbar, wenn Anstaltsbedürftigkeit im Sinne des § 22 Abs 3 KAG (§ 39 Abs 3 nöKAG) und Unabweisbarkeit im Sinne des § 22 Abs 4 KAG (§ 39 Abs 4 nöKAG) vorliegen. Als unabweisbar sind danach Personen zu betrachten, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert.Die Anstaltspflege war notwendig und unaufschiebbar, wenn Anstaltsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, KAG (Paragraph 39, Absatz 3, nöKAG) und Unabweisbarkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, KAG (Paragraph 39, Absatz 4, nöKAG) vorliegen. Als unabweisbar sind danach Personen zu betrachten, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert.