Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085953

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Geschäftszahl

10ObS85/91; 10ObS29/00p; 10ObS25/14w

Norm

BSVG §93; KrankenO der SVA der Bauern §15 Abs4; Satzung der SVA der Bauern §23

Rechtssatz

Nach all diesen Bestimmungen ist ein zu gewährender Kostenzuschuß in der Höhe des Aufwandes zu erbringen, der dem Sozialversicherungsträger bei Inanspruchnahme einer Vertragsanstalt erwachsen wäre. Dabei ist aber nur darauf abzustellen, welche Kosten dem Versicherungsträger erwachsen wären, wenn die Leistungen, die dem Versicherten in der privaten Krankenanstalt im konkreten Fall tatsächlich gewährt wurden, in einer öffentlichen Krankenanstalt erbracht worden wären. Es würde über die Regelung der bezogenen Bestimmungen hinausgehen, wollte man jeweils bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, deren Träger nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Sozialversicherungsträger stehen, für die Frage des Kostenersatzes nicht von den Kosten von Leistungen heranzuziehen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, bei Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung jedoch theoretisch erbracht worden wären.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-11-26 10 ObS 85/91

Veröff: SZ 64/164 = SSV-NF 5/130

TE OGH 2000-07-11 10 ObS 29/00p

Auch

TE OGH 2014-04-23 10 ObS 25/14w

Vgl; Veröff: SZ 2014/43

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085953