OGH
RS0085953
26.11.1991
10ObS85/91; 10ObS29/00p; 10ObS25/14w
BSVG §93; KrankenO der SVA der Bauern §15 Abs4; Satzung der SVA der Bauern §23
Nach all diesen Bestimmungen ist ein zu gewährender Kostenzuschuß in der Höhe des Aufwandes zu erbringen, der dem Sozialversicherungsträger bei Inanspruchnahme einer Vertragsanstalt erwachsen wäre. Dabei ist aber nur darauf abzustellen, welche Kosten dem Versicherungsträger erwachsen wären, wenn die Leistungen, die dem Versicherten in der privaten Krankenanstalt im konkreten Fall tatsächlich gewährt wurden, in einer öffentlichen Krankenanstalt erbracht worden wären. Es würde über die Regelung der bezogenen Bestimmungen hinausgehen, wollte man jeweils bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, deren Träger nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Sozialversicherungsträger stehen, für die Frage des Kostenersatzes nicht von den Kosten von Leistungen heranzuziehen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, bei Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung jedoch theoretisch erbracht worden wären.
TE OGH 1991-11-26 10 ObS 85/91
Veröff: SZ 64/164 = SSV-NF 5/130
TE OGH 2000-07-11 10 ObS 29/00p
Auch
TE OGH 2014-04-23 10 ObS 25/14w
Vgl; Veröff: SZ 2014/43
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085953