Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten, wenn der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 92, besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.
  2. Absatz 2,Der Pflegekostenzuschuß ist in der Satzung des Versicherungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß Paragraph 149, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.
  3. Absatz 3,Paragraph 447 f, Absatz 6, ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom Pflegekostenzuschuß zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006119

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P93/NOR40006119

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