Rechtssatz für 1Ob638/86 1Ob669/87 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083901

Geschäftszahl

1Ob638/86; 1Ob669/87; 5Ob541/89; 8Ob64/22b

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Rechtssatz

Voraussetzung der wirksamen Ersatzzustellung ist es, daß der Zusteller Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält. An dieses Erfordernis sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt daher, wenn die Auskunft über die Abwesenheit des Empfängers unbedenklich erscheint oder sonst aus objektiven Tatsachen auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers geschlossen werden darf. Muß der Zusteller aber aus den vorgefundenen Umständen ableiten, daß der Empfänger nicht bloß vorübergehend von der Abgabenstelle abwesend ist, oder ist ihm dies sogar bekannt, so darf keine Zustellung an einen Ersatzempfänger bewirkt werden. Eine dennoch erfolgte Ersatzzustellung ist unwirksam und zieht demnach keine Rechtswirkungen nach sich. Sache des Empfängers ist es darzutun, weshalb die Zustellung aus diesem Grunde unwirksam ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 638/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 1 Ob 638/86
  • 1 Ob 669/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 669/87
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 638/86; nur: Sache des Empfängers ist es darzutun, weshalb die Zustellung unwirksam ist. (T1)
  • 5 Ob 541/89
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 541/89
    Auch; nur T1; Beisatz: Den die Nichtigkeit behauptenden Empfänger trifft daher eine Mitwirkungsobliegenheit. (T2)
  • 8 Ob 64/22b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 64/22b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19861001_OGH0002_0010OB00638_8600000_001

Rechtssatz für 7Ob609/76; 6Ob726/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006957

Geschäftszahl

7Ob609/76; 6Ob726/76; 6Ob711/78; 8Ob206/79; 7Ob586/80; 4Ob559/80; 5Ob660/80; 1Ob700/82; 6Ob595/83; 5Ob541/89; 2Ob595/92; 7Ob2026/96h; 5Ob133/02y; 9ObA11/03p; 5Ob196/03i; 3Ob202/03g; 1Ob137/05m; 5Ob283/06p; 2Ob96/07t; 7Ob268/07y; 5Ob84/08a; 6Ob93/09h; 5Ob261/09g; 6Ob31/10t; 5Ob6/13p; 7Ob37/14p; 3Ob22/16f; 6Ob40/17a; 6Ob79/20s; 7Ob27/21b; 4Ob90/21w; 3Ob225/21s; 9ObA144/21y; 10ObS116/23s; 3Ob31/24s; 9Ob54/26w

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

ZPO §87
ZPO §110
ZPO §292 Abs2
ZPO §464 I
ZPO §468 Abs1
ZPO §507
ZPO §523
AußStrG §11 A
ZustG §22
ZPO §292 Abs1
ZustG §22 Abs1
  1. ZPO § 87 heute
  2. ZPO § 87 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 87 gültig von 01.03.1983 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZPO § 110 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 468 heute
  2. ZPO § 468 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 468 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 468 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 507 heute
  2. ZPO § 507 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 507 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 523 heute
  2. ZPO § 523 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Der Rechtssatz, dass ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe (EvBl 1974/30 ua), kann nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde vorliegt (hier: RS; vergleiche hiezu Fasching römisch drei 364), die zunächst vollen Beweis macht. In solchen Fällen muss der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis führen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 609/76
    Entscheidungstext OGH 10.06.1976 7 Ob 609/76
    RZ 1977/26,57
  • 6 Ob 726/76
    Entscheidungstext OGH 17.02.1977 6 Ob 726/76
  • 6 Ob 711/78
    Entscheidungstext OGH 14.02.1979 6 Ob 711/78
  • 8 Ob 206/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 8 Ob 206/79
  • 7 Ob 586/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 7 Ob 586/80
    Auch
  • 4 Ob 559/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 559/80
  • 5 Ob 660/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 5 Ob 660/80
  • 1 Ob 700/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 700/82
  • 6 Ob 595/83
    Entscheidungstext OGH 25.03.1983 6 Ob 595/83
  • 5 Ob 541/89
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 541/89
  • 2 Ob 595/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 2 Ob 595/92
  • 7 Ob 2026/96h
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 2026/96h
  • 5 Ob 133/02y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 133/02y
    Ähnlich; Beisatz: Der Eingangsvermerk des Erstgerichtes gilt zwar als öffentliche Urkunde und ist daher mit besonderer Beweiskraft ausgestattet, doch hindert dies nicht an der Antretung des Gegenbeweises im Sinne des § 292 Abs 2 ZPO. (T1)
  • 9 ObA 11/03p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 ObA 11/03p
    Vgl; Beisatz: Wenngleich derartige Eingangsvermerke als öffentliche Urkunde gelten und daher mit besonderer Beweiskraft ausgestattet sind, gilt dies nicht in Fällen schon aktenkundiger Bedenken. (T2)
  • 5 Ob 196/03i
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 196/03i
  • 3 Ob 202/03g
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 202/03g
    Vgl auch; Beisatz: Zur Führung des Gegenbeweises sind Neuerungen zulässig. (T3)
  • 1 Ob 137/05m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 137/05m
  • 5 Ob 283/06p
    Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 283/06p
    Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 96/07t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 96/07t
    Beis wie T3
  • 7 Ob 268/07y
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 268/07y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 84/08a
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 84/08a
    Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Zustellnachweises im Sinn des § 22 ZustG ist die Tatsache der Zustellung auf andere Weise nachzuweisen, wofür als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. (T4)
  • 6 Ob 93/09h
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 93/09h
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl 1 Ob 137/05m). (T5)
    Beisatz: Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Zustellnachweis die gehörige äußere Form aufweist. (T6)
    Beisatz: Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach § 292 ZPO offen. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Beweis(richtig: Bescheinigungs-)anbots. Die Zustellmängel müssen vom Adressaten, zumindest glaubhaft gemacht werden. (T7)
    Beisatz: Dass sich das Verfahren bereits im Revisionsstadium befindet, schadet dem Beklagten dabei nicht (4 Ob 14/78; 6 Ob 711/78). Seinem Vorbringen steht auch das Neuerungsverbot nicht entgegen (7 Ob 154/01z; 3 Ob 202/03g). (T8)
  • 5 Ob 261/09g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 261/09g
    Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7
  • 6 Ob 31/10t
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 31/10t
    Auch; Beis wie T8
  • 5 Ob 6/13p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 6/13p
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Formal und inhaltlich unbedenklicher internationaler Rückschein. (T9)
  • 7 Ob 37/14p
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 37/14p
    Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 22/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 22/16f
    Auch
  • 6 Ob 40/17a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 40/17a
    Auch
  • 6 Ob 79/20s
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 79/20s
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus. (T10)
    Beisatz: Ob das bisher erstattete Vorbringen geeignet ist, die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T11)
  • 7 Ob 27/21b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 27/21b
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T3; Beis wie T8
  • 4 Ob 90/21w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 90/21w
    Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: non liquet. (T12)
    Anm: Veröff: SZ 2021/56
  • 3 Ob 225/21s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 3 Ob 225/21s
    Vgl; Beis wie T3
  • 9 ObA 144/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 144/21y
    Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: unbedenklicher Zustellnachweis, aber Geschäftsführer der juristischen Person im Ausland. (T13)
  • 10 ObS 116/23s
    Entscheidungstext OGH 31.10.2023 10 ObS 116/23s
    vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
    Anm: Siehe auch RS00036420 (T3).
  • 3 Ob 31/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 3 Ob 31/24s
    Beisatz wie T5
  • 9 Ob 54/26w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 54/26w
    Beisatz wie T4

Schlagworte

§ 110 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19760610_OGH0002_0070OB00609_7600000_001

Rechtssatz für 5Ob541/89; 5Ob84/08a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0036405

Geschäftszahl

5Ob541/89; 5Ob84/08a; 9Ob54/26w

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

ZPO §87
ZPO §333
ZPO §381
  1. ZPO § 87 heute
  2. ZPO § 87 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 87 gültig von 01.03.1983 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZPO § 333 heute
  2. ZPO § 333 gültig ab 01.10.1920 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 321/1920

Rechtssatz

Die Prüfung und Ermittlung der von Amts wegen festzustellenden Tatsachen ist (wiewohl das Gericht auch hier nicht an die strengen Formen des Beweisverfahrens und an bestimmte Erkenntnisquellen gebunden ist und kraft der Inquisitionsmaxime die Möglichkeit und die Pflicht hat, ohne oder gegen allfällige Parteienanträge die erforderlichen Tatbestände festzustellen) von der Bescheinigung (Glaubhaftmachung) zu unterscheiden, die nur in den vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 541/89
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 541/89
  • 5 Ob 84/08a
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 84/08a
    Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Zustellnachweises im Sinn des § 22 ZustG ist die Tatsache der Zustellung auf andere Weise nachzuweisen, wofür als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. (T1)
  • 9 Ob 54/26w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2026 9 Ob 54/26w
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036405

Im RIS seit

11.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00541_8900000_001

Entscheidungstext 5Ob541/89

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob541/89

Entscheidungsdatum

11.04.1989

Anmerkung

E17303

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Univ.Doz. Dr. Robert H***, dzt. p.A. Internationaler Währungsfonds, Washington, D.C. USA, 2.) Chantale H***, ebendort, beide vertreten durch Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Harald T***, techn. Konsulent, Wien 9., Canisiusgasse 27/11, vertreten durch Dr. Walter Leeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erbringung einer vertretbaren Leistung und Räumung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Februar 1989, GZ 41 R 686/88-19, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Juni 1988, GZ 45 C 173/88f-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es wird dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Mit Versäumungsurteil vom 28.6.1988 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten, die im Haus Wien 9., Canisiusgasse 27, im dritten Stock rechts neben der Stiege quer über den allgemeinen Gang aufgeführte Mauer samt der darin befindlichen Tür zu entfernen und den dadurch abgesperrten Gangteil und das Gang-WC den klagenden Parteien geräumt zu übergeben.

Mit seiner am 18.8.1988 zur Post gegebenen, auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Berufung führte der Beklagte ins Treffen, im Zeitpunkt der Zustellung von Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung bis lange nach Zustellung des Versäumungsurteils im Ausland gewesen zu sein, weshalb die durch Hinterlegung erfolgte Klagszustellung wie auch die ebenso erfolgte Zustellung des Versäumungsurteils nichtig seien.

Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und sprach aus, daß der von der Zurückweisung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt. Es führte aus:

Aufgrund der Aktenlage stehe fest, daß mehrfache Versuche, die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung mit der Post zuzustellen, fehlschlugen, weil die Rückscheinbriefe mit dem Vermerk des Zustellers "Empfänger vom 1.1.1988 bis 31.12.1988 im Ausland" zurückkamen. Über mehrfache Zustellanträge der klagenden Parteien, in denen sie darlegten, daß jener Vermerk unrichtig sei, weil der Beklagte im Februar und im März 1988 in einem anderen Verfahren bei Gericht vernommen worden sei und jene Anschrift als seine Wohnanschrift angegeben habe, wurde die Zustellung mittels gerichtlichen Zustellorgans versucht. Auch dieser Zusteller unterließ die Zustellung, weil ihm am 13.5.1988 die Gattin des Beklagten mitteilte, ihr Gatte sei auf Geschäftsreisen, die Rückkehr unbekannt. Über neuerlichen Zustellantrag und nach vergeblichem ersten Zustellversuch stellte der gerichtliche Zusteller am 8.6.1988 beim zweiten Zustellversuch fest, daß die an der Eingangstür angebrachte Ankündigung vom Vortag inzwischen entfernt worden war, weshalb er, die Ortsanwesenheit des Beklagten annehmend, die Hinterlegung des Zustellstückes bei Gericht mit Beginn der Abholfrist am 9.6.1988 vornahm. In der ersten Tagsatzung vom 28.6.1988 erging über Antrag der klagenden Parteien das Versäumungsurteil im klagestattgebenden Sinn. Es wurde dem Beklagten durch die Post zugestellt. Nach vergeblichem ersten Zustellversuch wurde es mit Beginn der Abholfrist am 1.7.1988 beim Postamt 1093 Wien hinterlegt. Am 17.8.1988 behob der Beklagte beim Erstgericht die an dieses zurückgelangte Klage (samt Ladung zur schon durchgeführten ersten Tagsatzung) sowie das Versäumungsurteil. Nachdem der Beklagte in der einen Tag später zur Post gegebenen Berufung seine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellungen behauptete, lud das Erstgericht die als Bescheinigungsmittel angebotene Gattin des Beklagten unter Bekanntgabe des Beweisthemas "Ortsabwesenheit ihres Mannes bis 16.8.1988" für den 3.10.1988 vor. Von Amts wegen wurde auch der Beklagte unter Bekanntgabe des Beweisthemas "behauptete Ortsabwesenheit von Mai bis 16.8.1988" mit der Aufforderung, Beweismittel wie Bahnkarten, Reisepaß, Hotelrechnungen vorzulegen, für den 3.10.1988 vorgeladen. Der Beklagte hatte nämlich auch vorzulegende Reisedokumente als Bescheinigungsmittel angeboten. Nachdem die Berufungsbeantwortung die Ortsanwesenheit des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum und damit die wirksame Zustellung behauptete und hiefür Bescheinigungsmittel anbot, holte das Erstgericht eine schriftliche Erklärung eines so angeführten Hausbewohners ein, durch welche aber keiner der Standpunkte der Parteien gestützt wurde. In ihr wird lediglich bestätigt, daß der Aussteller, Mag. Wilfried P***, den Beklagten schon viele Monate im Hause nicht gesehen habe, doch werde das angesammelte Werbematerial von der Wohnungstür entfernt. Die aufgetragenen Reisedokumente wurden vom Beklagten nicht vorgelegt. Nachdem die Gattin des Beklagten erklärt hatte, wegen einer Auslandsreise zur Vernehmung nicht erscheinen zu können, wurde sie für den 19.10.1988 neuerlich geladen und nahm auch der Beklagte diesen neuen Vernehmungstermin persönlich zur Kenntnis (Amtsvermerk vom 3.10.1988 auf AS 43). Am 19.10.1988 erschienen jedoch die beiden Genannten nicht.

Die Ortsabwesenheit des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 7.6.1988 (erster Zustellversuch der Klage) und dem 1.7.1988 (Beginn der Abholfrist für das Versäumungsurteil) kann nicht als bescheinigt angenommen werden.

Wenn auch die Gesetzmäßigkeit von Zustellungen von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen sei, finde die amtswegige Wahrheitserforschung ihre Grenze in der nicht erzwingbaren Mitwirkungsobliegenheit der Parteien, insbesondere jener, die ihre Ortsabwesenheit behaupte. Bei wegen Ortsabwesenheit behaupteter nichtiger Zustellung treffe sie daher eine Bescheinigungsverpflichtung (3 Ob 559/87). Sie sei es, die noch am ehesten über ihre verschiedenen Aufenthaltsorte in der Vergangenheit und hiefür geeignete weitere Bescheinigungsmittel Auskunft geben könne.

Im konkreten Fall sei die angebliche Ortsabwesenheit durch nichts bescheinigt. Der Beklagte habe die von ihm angebotenen, ihm zur Vorlage aufgetragenen Reisedokumente nicht vorgelegt, seine von ihm als Bescheinigungsmittel angebotene Gattin sei ebensowenig zur Vernehmung erschienen wie der Beklagte, dem der Vernehmungstermin nachweislich bekannt war.

Abgesehen davon, daß damit von einer gültigen Zustellung der Klage und der Ladung zur ersten Tagsatzung auszugehen wäre, sei aufgrund der wirksamen Zustellung des Versäumungsurteils am 1.7.1988 die erst am 18.8.1988 zur Post gegebene Berufung verspätet. Sie sei daher gemäß Paragraph 474, Absatz 2, ZPO zu verwerfen (zurückzuweisen) gewesen. Der Ausspruch über den 15.000 S an Geldeswert übersteigenden Beschwerdegegenstand gründe sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3 und 528 Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. Eine weitere Bewertung im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO habe im Hinblick auf die schon nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gegebene Anfechtbarkeit entfallen können.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Durchführung des Berufungsverfahrens aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Unbeachtlich ist allerdings die Beweisrüge, das Berufungsgericht hätte bereits aus der Erklärung des Hausbewohners Mag. Wilfried P*** auf die Ortsabwesenheit des Beklagten zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten schließen müssen, weil die zweite Instanz auch bei der Prüfung und Ermittlung der von Amts wegen festzustellenden Tatsachen stets die letzte Tatsacheninstanz ist. Das Vorbringen, aufgrund dieser unrichtigen Beweiswürdigung sei das Erstgericht zu seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt, stellt keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar. Im Recht ist der Beklagte jedoch mit seiner Mängelrüge, seine Gattin hätte zum Zweck der amtswegigen Prüfung der Gesetzmäßigkeit der hier in Betracht kommenden Zustellungen neuerlich geladen werden müssen, zumal die Ladung für den 19.10.1988 lediglich durch Hinterlegung ausgewiesen gewesen sei und seine Gattin diese Ladung zufolge ihrer Ortsabwesenheit nicht vor dem Termin erhalten habe. Es ist zwar richtig, daß ungeachtet dessen, daß Nichtigkeitsgründe von Amts wegen wahrzunehmen sind, denjenigen, der die Nichtigkeit behauptet, im vorliegenden Fall den Beklagten als Zustellungsempfänger, gleichwohl eine gewisse Mitwirkungsobliegenheit trifft, wenn er behauptet, daß eine Zustellung infolge Ortsabwesenheit nicht gesetzmäßig erfolgt sei (3 Ob 559/87). Es wurde auch bereits wiederholt ausgesprochen, daß der Rechtssatz, ein Rechtsmittel habe bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, dann nicht gilt, wenn ein Rückschein vorliegt, der als öffentliche Urkunde vollen Beweis macht, daß aber dem Rechtsmittelwerber der Gegenbeweis von Unrichtigkeiten in der Beurkundung der Zustellung offensteht (RZ 1977/26 ua). Nun hat der Beklagte zum Beweis seiner Ortsabwesenheit in der Nichtigkeitsberufung nicht nur die Vorlage von Reisedokumenten, sondern auch die Vernehmung seiner Gattin angeboten. Von dieser Vernehmung durfte nicht allein deshalb, weil die Gattin des Beklagten das erste Mal entschuldigt und das zweite Mal unentschuldigt der Ladung nicht Folge leistete, Abstand genommen werden. Erforderlichenfalls wäre nach Paragraph 333, ZPO vorzugehen gewesen; Paragraph 381, ZPO gilt nur für die Prozeßparteien. Da die Prüfung und Ermittlung der von Amts wegen festzustellenden Tatsachen (wiewohl das Gericht auch hier nicht an die strengen Formen des Beweisverfahrens und an bestimmte Erkenntnisquellen gebunden ist und kraft der Inquisitionsmaxime die Möglichkeit und die Pflicht hat, ohne oder gegen allfällige Parteienanträge die erforderlichen Tatbestände festzustellen) von der Bescheinigung (Glaubhaftmachung) zu unterscheiden ist, die nur in den vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen zulässig ist (Fasching, Kommentar römisch drei 290 f), kann auch nicht gesagt werden, die Vernehmung der Gattin des Beklagten sei eine Beweisaufnahme im Sinne des Paragraph 274, Absatz eins, Satz 2 ZPO, die sich nicht sofort ausführen lasse.

Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der Vorbehalt der Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00541.89.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19890411_OGH0002_0050OB00541_8900000_000