Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.05.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zweiter Titel.
Zustellungen.
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen. (2)Absatz 2,Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(3)Absatz 3,Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40124563