(2)Absatz 2,Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen. Diese Frist beginnt bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht; bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) beginnt sie erst mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 a). § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen. Diese Frist beginnt bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht; bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 3,) beginnt sie erst mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 508, a). Paragraph 464, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.