Rechtssatz für 1Ob533/77 1Ob676/83

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029818

Geschäftszahl

1Ob533/77; 1Ob676/83

Entscheidungsdatum

29.06.1983

Rechtssatz

Der Diebstahl eines Lastkraftwagenzuges samt Ladung, der zur Mittagszeit in einer Seitenstraße einer mitteleuropäischen Stadt nach Abzug des Zündschlüssels und versperrt, jedoch unbewacht durch zwei Stunden abgestellt wird, während der Lenker in der Nähe, jedoch ohne Beobachtungsmöglichkeit, eine Mahlzeit einnimmt und mit seinem Dientgeber telefonischen Kontakt aufnimmt, stellt kein unabwendbares Ereignis dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 533/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 533/77
    Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211 = SZ 50/40 = DRdA 1978,355
  • 1 Ob 676/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 676/83
    Ähnlich; Beisatz: Ablehnung der Auffassung Stidl in seiner Kritik zu SZ 50/40 in DRdA 1978,358 f. (T1) Veröff: JBl 1984,152 = SZ 56/113

Schlagworte

SW: Auto, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029818

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0010OB00533_7700000_003

Rechtssatz für 1Ob533/77 5Ob712/78 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008820

Geschäftszahl

1Ob533/77; 5Ob712/78; 1Ob558/87; 6Ob512/96 (6Ob513/96); 1Ob358/99z; 10Ob147/05y

Entscheidungsdatum

17.02.2006

Rechtssatz

Bei der Auslegung internationale Abkommen, die privatrechtliche Beziehungen der Angehörigen der Vertragsstatten regeln, dürfen innerstattliche Rechtsbegriffe nicht unbesehen als dem Abkommen zugrunde kiegend angesehen werden, da sonst das Ziel einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten nicht gesichert wäre. Es kommt deshalb vor allem wegen der Schwierigkeit, den wahren Willen der vertragschliessenden Staaten zu erforschen, dem kundgemachten Wortlaut bei der Auslegung besondere Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 533/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 533/77
    EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211 = SZ 50/40
  • 5 Ob 712/78
    Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 712/78
    Auch; Beisatz: CMR (T1) = SZ 54/165
  • 1 Ob 558/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 558/87
    JBl 1987,664 = SZ 60/70
  • 6 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 26.04.1996 6 Ob 512/96
    Veröff: SZ 69/107
  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Veröff: SZ 73/76
  • 10 Ob 147/05y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 147/05y
    Vgl auch; Beisatz: Als internationales Übereinkommen, das zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung abgeschlossen wurde, ist die CMR möglichst aus sich selbst heraus auszulegen und nicht nach dem nationalen Verständnis. (T2); Veröff: SZ 2006/24

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008820

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0010OB00533_7700000_001

Rechtssatz für 2Ob293/66 3Ob59/75 1Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027309

Geschäftszahl

2Ob293/66; 3Ob59/75; 1Ob533/77; 2Ob185/79; 1Ob41/80; 5Ob582/88; 5Ob515/90; 1Ob93/00h; 1Ob66/19s

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Rechtssatz

Nur ein unabwendbares Elementarereignis bedeutet höhere Gewalt, sei es, dass es überhaupt nicht verhindert werden kann, sei es, dass es auch durch äußerste, den gegebenen Umständen angemessene Sorgfalt und durch dem Verantwortlichen zumutbare Mittel in seinem Eintritt oder in seinen Wirkungen auf den Schadensfall nicht hintangehalten werden kann (so schon SZ 24/52).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 293/66
    Entscheidungstext OGH 16.02.1967 2 Ob 293/66
  • 3 Ob 59/75
    Entscheidungstext OGH 15.04.1975 3 Ob 59/75
    Beisatz: Wolkenbruch bei Dacherneuerung mangels zumutbarer Vorsorge kein Elementarereignis. (T1)
    Veröff: JBl 1976,323 mit Anmerkung von König = MietSlg 27227
  • 1 Ob 533/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 533/77
    Beisatz: Unabwendbarkeit des Ereignisses bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. (T2)
    Veröff: SZ 50/40 = EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211
  • 2 Ob 185/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 2 Ob 185/79
  • 1 Ob 41/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 41/80
    Auch; Veröff: JBl 1983,380; hiezu Kerschner JBl 1983,337 = SZ 54/64
  • 5 Ob 582/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 582/88
    Veröff: WBl 1988,401
  • 5 Ob 515/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 5 Ob 515/90
    Beis wie T2; Veröff: ecolex 1990,543
  • 1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    Beis wie T2; Beisatz: Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann. (T3)
  • 1 Ob 66/19s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 66/19s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ausschluss der Haftung nach § 26 Abs 4 WRG bei "200-jährigem" Hochwasser. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0027309

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19670216_OGH0002_0020OB00293_6600000_001

Rechtssatz für 1Ob533/77 1Ob41/80 7Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029808

Geschäftszahl

1Ob533/77; 1Ob41/80; 7Ob50/88; 5Ob515/90; 8Ob99/99p; 1Ob93/00h; 1Ob257/01b; 9Ob42/04y; 1Ob66/19s

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Rechtssatz

Höhere Gewalt ist ein von außen her auf den Betrieb (hier einen Beförderungsbetrieb) einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 533/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 533/77
    Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211
  • 1 Ob 41/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 41/80
    Auch; Veröff: JBl 1983,380 = SZ 54/64; hiezu Kerschner JBl 1983,337
  • 7 Ob 50/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 50/88
    Veröff: VersRdSch 1989,286 = VersR 1989,1179
  • 5 Ob 515/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 5 Ob 515/90
  • 8 Ob 99/99p
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 99/99p
    Auch; Veröff: SZ 72/95
  • 1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    Beisatz: Hier: Sturm (T1)
    Beisatz: Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann. (T2)
  • 1 Ob 257/01b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 257/01b
    Auch; Beisatz: Eine nach Vertragsschluss unerwartet auftretende akute Kriegsgefahr oder bei Vertragsschluss nicht voraussehbare bürgerkriegsähnliche Zustände sind Fälle höherer Gewalt. (T3)
  • 9 Ob 42/04y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 42/04y
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 66/19s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 66/19s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ausschluss der Haftung nach § 26 Abs 4 WRG bei "200-jährigem" Hochwasser. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029808

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0010OB00533_7700000_002

Rechtssatz für 1Ob533/77; 6Ob540/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029824

Geschäftszahl

1Ob533/77; 6Ob540/81; 8Ob620/90; 1Ob579/91; 7Ob607/93; 4Ob2278/96w; 4Ob157/06a; 2Ob222/09z; 2Ob18/16k; 7Ob175/24x

Entscheidungsdatum

20.11.2024

Rechtssatz

Der vierte Haftungsausschlussgrund des Artikel 17, Absatz 2, CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als "höhere Gewalt" zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (Paragraph 9, EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 533/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 533/77
    Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211
  • 6 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 540/81
    Vgl
  • 8 Ob 620/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 620/90
    Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1)
    Veröff: RdW 1991,46 = JBl 1992,124
  • 1 Ob 579/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 579/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2)
    Veröff: SZ 64/95
  • 7 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 607/93
    Beisatz: Unabwendbares Ereignis, wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm deutete, den Lastkraftzug anzuhalten. (T3)
    Veröff: VersR 1994,1455
  • 4 Ob 2278/96w
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
    Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4)
  • 4 Ob 157/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 157/06a
    Auch; Beisatz: Unabwendbarkeit bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. Vom Frachtführer werden keine wirtschaftlich unzumutbaren oder absurden Maßnahmen gefordert. (T5)
    Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T6)
  • 2 Ob 222/09z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 222/09z
    Vgl
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21
  • 7 Ob 175/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2024 7 Ob 175/24x
    Beisatz wie T5

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029824

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0010OB00533_7700000_004

Rechtssatz für 2Ob464/60; Rkv1/62; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008799

Geschäftszahl

2Ob464/60; Rkv1/62; 4Ob511/66; 2Ob37/67; Okt1/70; 1Ob60/72; 1Ob90/74; 4Ob119/76; 1Ob533/77; 6Ob668/83; 4Ob361/86; 10ObS2249/96z; 10ObS2248/96b; 10ObS2139/96y; 10ObS2306/96g; 10ObS345/97a; 4Ob50/00g; 9Ob65/03d; 6Ob258/03i; 7Ob189/05b; 6Ob201/05k; 7Ob204/07m; 6Ob4/08v; 6Ob235/11v; 7Ob143/12y; 7Ob166/13g; 8ObA40/16i; 8ObA57/15p; 10ObS146/16t; 10ObS73/17h; 1Ob112/18d; 2Ob41/19x; 5Ob177/20w; 2Ob86/21t; 6Ob246/22b; 4Ob80/23b; 1Ob15/24y; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p; 3Ob20/26a; 1Ob37/26m; 10Ob14/26w; 9Ob123/25s

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Rechtssatz

Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (Vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951 S 77).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 464/60
    Entscheidungstext OGH 05.01.1961 2 Ob 464/60
    Veröff: JBl 1961,425
  • Rkv 1/62
    Entscheidungstext OGH 09.11.1962 Rkv 1/62
    Veröff: EvBl 1963/22 S 39
  • 4 Ob 511/66
    Entscheidungstext OGH 07.06.1966 4 Ob 511/66
    Veröff: SZ 39/103
  • 2 Ob 37/67
    Entscheidungstext OGH 03.02.1967 2 Ob 37/67
    Veröff: RZ 1967/102
  • Okt 1/70
    Entscheidungstext OGH 26.11.1970 Okt 1/70
    Beisatz: Es bestehen aber keine Bedenken, eine aus dem Gesetz erschlossene Meinung durch Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu überprüfen. (T1)
    Veröff: ÖBl 1971,51
  • 1 Ob 60/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 60/72
    Veröff: SZ 45/41 = EvBl 1972/159 S 298 = JBl 1972,538
  • 1 Ob 90/74
    Entscheidungstext OGH 22.05.1974 1 Ob 90/74
    Veröff: SZ 47/65 = JBl 1974,472 = RZ 1974/115 S 211 = NZ 1975,30
  • 4 Ob 119/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 119/76
    Veröff: ZAS 1978/16 S 105 (Mayer-Maly)
  • 1 Ob 533/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 533/77
    Veröff: EvBl 1978/30 S 101
  • 6 Ob 668/83
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 6 Ob 668/83
    Beisatz hier: Gesetzgeberische Zielsetzung zur "schrittweisen und bestmöglichen Angleichung der bestehenden Altmietverträge" an die im ersten Hauptstück des MRG vorgenommene Neuregelung. (T2)
  • 4 Ob 361/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 4 Ob 361/86
    Veröff: JBl 1987,647 = ÖBl 1987,136 = MR 1987,212 (M. Walter) = GRURInt 1988,365
  • 10 ObS 2249/96z
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2249/96z
  • 10 ObS 2248/96b
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2248/96b
    Veröff: SZ 69/185
  • 10 ObS 2139/96y
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2139/96y
    Veröff: SZ 69/175
  • 10 ObS 2306/96g
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2306/96g
  • 10 ObS 345/97a
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 345/97a
    Auch; Veröff: SZ 70/209
  • 4 Ob 50/00g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 50/00g
    Veröff: SZ 73/46
  • 9 Ob 65/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 65/03d
  • 6 Ob 258/03i
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 258/03i
    Veröff: SZ 2003/162
  • 7 Ob 189/05b
    Entscheidungstext OGH 02.09.2005 7 Ob 189/05b
  • 6 Ob 201/05k
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 201/05k
    Veröff: SZ 2005/142
  • 7 Ob 204/07m
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 204/07m
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 6 Ob 4/08v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 4/08v
    Beisatz: Die Gesetzesmaterialien sind weder das Gesetz selbst noch interpretieren sie dieses authentisch. (T3)
    Veröff: SZ 2008/95
  • 6 Ob 235/11v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 235/11v
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 143/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 143/12y
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 166/13g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 166/13g
    Vgl auch; Auch Beis wie T3
  • 8 ObA 40/16i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 40/16i
  • 8 ObA 57/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 57/15p
    Auch
  • 10 ObS 146/16t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 146/16t
    Beis wie T3
  • 10 ObS 73/17h
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 73/17h
    Beis wie T3
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Veröff: SZ 2019/37
  • 2 Ob 41/19x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 41/19x
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Eine Bindung an die Gesetzesmaterialien bei Auslegung eines Gesetzes besteht generell nicht. (T4)
    Beisatz: Hier: Zu den Materialien zu § 572 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T5)
    Veröff: SZ 2019/88
  • 5 Ob 177/20w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 5 Ob 177/20w
    Beis wie T3
  • 2 Ob 86/21t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 86/21t
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
    Anm: Veröff: SZ 2021/52
  • 6 Ob 246/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 246/22b
    vgl; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Keine (rückwirkende) authentische Interpretation des GenG zur investierenden Mitgliedschaft. (T6)
  • 4 Ob 80/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 Ob 80/23b
    Beisatz wie T4
  • 1 Ob 15/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 15/24y
  • 8 Ob 115/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 115/24f
    vgl
  • 4 Ob 179/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 179/24p
    vgl
  • 3 Ob 20/26a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 3 Ob 20/26a
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
    Beisatz: Hier: Zu den Materialien zu § 879a ABGB idF ZIAG (T7)
  • 1 Ob 37/26m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2026 1 Ob 37/26m
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7
  • 10 Ob 14/26w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 10 Ob 14/26w
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7
  • 9 Ob 123/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2026 9 Ob 123/25s
    Beisatz wie T4: Hier: § 879a ABGB. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008799

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19610105_OGH0002_0020OB00464_6000000_001

Entscheidungstext 1Ob533/77

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob533/77

Entscheidungsdatum

16.03.1977

Norm

ABGB §6
ABGB §7
ABGB §1311
CMR Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr Art17 Abs2
CMR Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr Art17

Anmerkung

Z50040

Kopf

SZ 50/40

Spruch

Im Anwendungsbereich der CMR ist der Frachtführer von der Haftung für Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn es ihm auch durch Anwendung äußerster nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern; der Diebstahl eines beladenen LKW-Zuges, der ohne Not durch zwei Stunden versperrt, aber unbeobachtet abgestellt wird, stellt kein solches unabwendbares Ereignis dar

OGH 16. März 1977, 1 Ob 533/77 (OLG Wien 3 R 185/76; HG Wien 19 Cg 30/76)

Text

Am 2. Oktober 1974 zwischen 12 und 14 Uhr wurde in M, Italien, in der Nähe der Via Orobia der LKW-Zug des Beklagten, bestehend aus dem Motorwagen Marke Büssing, pol. Kennzeichen W 751 568, und dem Anhänger Marke Schwarzmüller, pol. Kennzeichen O 396 922, von unbekannten Tätern gestohlen. Der Lastzug war vom Lenker Ernst P versperrt abgestellt worden und unbewacht; er war nicht mit einem Beifahrer besetzt und hatte keine Alarmanlage. Ernst P ist seit 15 Jahren bei der Beklagten als Fernfahrer beschäftigt und gilt als sehr zuverlässiger Fahrer; er hatte bisher keine Anstände. Am 2. Oktober 1974 um zirka 11.45 Uhr war Ernst P mit dem LKW-Zug am Ablieferungsort, dem Betriebsgelände der Firma C, Via Orobia 5, in M eingetroffen, um dort zu entladen. Angestellte dieser Firma erklärten, daß wegen der bevorstehenden Mittagszeit erst um 14 Uhr abgeladen werden könne, verweigerten Ernst P die Einfahrt in das Werksgelände und wiesen auch dessen Ersuchen ab, vom Büro der Firma aus nach Österreich telephonieren zu dürfen, um sein Einlangen zu melden und weitere Weisungen einzuholen. Man verwies Ernst P wegen des Telephonates der bevorstehenden Mittagspause halber an eine Gaststätte, die von den Fenstern der Betriebsräume der Firma C aus gesehen werden konnte. Da die Via Orobia eine stark frequentierte Durchzugsstraße mit Parkverbot ist, konnte Ernst P den LKW dort nicht parken, sondern lenkte diesen zirka zwei Häuserblöcke weiter und stellte ihn in einer Seitenstraße der Via Orobia ab. Er schloß alle Fenster, versperrte ordnungsgemäß die Türen des Fahrzeuges, zog alle Schlüssel ab und nahm diese mit sich. Hierauf begab er sich in die ihm gezeigte Gastwirtschaft und meldete über das Fernamt ein Gespräch mit Österreich an. Gegen 14 Uhr kam die Gesprächsverbindung zustande. In der Zwischenzeit nahm Ernst P in der Wirtschaft seine Mittagsmahlzeit ein. Als er sich gegen 14 Uhr an den Abstellplatz des LKW-Zuges begab, stellte er fest, daß dieser gestohlen worden war. Wie sich später herausstellte, hatten unbekannte Täter, die offenbar einer organisierten Bande angehörten, ein Fenster aufgebrochen und das Fahrzeug vermutlich durch Schließen des Stromkreises in Betrieb erstattete unverzüglich im Polizeipräsidium von M die Anzeige. Nach längerer Zeit wurde der LKW-Zug, abgesehen von den Einbruchsschäden, im wesentlichen intakt aufgefunden, die Ladung fehlte jedoch. Der LKW-Zug hatte u. a. 250 Rollen EDV-Papier der Firma N-AG geladen; durch den Diebstahl entstand der Firma N-AG ein Schaden, der von der Klägerin als deren Transportversicherer gedeckt wurde. Der Klägerin wurden sodann vom Verladespediteur, der Firma Geralt römisch fünf, Speditionsgesellschaft m. b. H. die Ansprüche aus dem dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr unterliegenden Frachtvertrag gegen den Beklagten abgetreten.

Die Klägerin begehrte die Zahlung des Betrages von 102 000 S samt Anhang und brachte dazu weiters vor, es sei seit Jahren bekannt, daß es gerade in Italien zu derartigen Vorfällen komme, wobei jährlich zwischen 5000 und 8000 LKWs gestohlen würden. Deshalb sei der Beklagte verpflichtet gewesen, eine besondere Sicherung des LKW-Zuges vorzunehmen, zum Beispiel durch Einbau einer zusätzlichen Sicherungsanlage oder durch Vorsorge für eine Bewachung während der Abwesenheit des LKW-Lenkers.

Der Beklagte bestritt dieses Vorbringen der Klägerin und brachte vor, die von ihr angegebenen Zahlen seien nicht richtig. Die Diebstahlswelle in Italien habe erst 1974 begonnen und sei ihm zum Zeitpunkt des Vorfalles noch nicht bekannt gewesen. Es sei dem Transportunternehmer wirtschaftlich nicht zumutbar, Fahrzeuge auf kurzen Strecken mit zwei Personen zu besetzen; Bedienstete lehnten die Bewachung von Fahrzeugen ab, da sie befürchteten, sich im Falle eines Diebstahles in Lebensgefahr zu befinden; die Bewachung durch eigene Sicherheitsbeamte sei wirtschaftlich nicht zumutbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Haftungsbefreiungsgrund des Artikel 17, Absatz 2, CMR vorliege.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die Rechtsansicht des Erstrichters.

Über Revision der klagenden Partei änderte der Oberste Gerichtshof die Urteile der Untergerichte dahin ab, daß er den Beklagten zur Bezahlung des Klagebetrages an die klagende Partei verurteilte.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Entscheidend ist im Revisionsverfahren nur noch die Frage, ob im vorliegenden Fall die Haftung des Frachtführers gemäß Artikel 17, Absatz 2, CMR ausgeschlossen ist.

Der Revisionswerber vertritt den Standpunkt, daß die Fassung des Artikel 17, Absatz 2, CMR, wonach der Frachtführer von der Haftung befreit ist, wenn der Verlust durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, den Begriff der höheren Gewalt umschreibe. Es sei dies nach der Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang sowie nach der Absicht des Gesetzgebers anzunehmen. Auch Artikel 27, Paragraph 2, CIM werde in diesem Sinne ausgelegt. Der Diebstahl eines Fahrzeuges könne aber nicht als höhere Gewalt qualifiziert werden.

Der Rechtsansicht der Revisionswerber kann jedoch nicht gefolgt werden. Unter höherer Gewalt versteht man nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung ein von außen her auf den Betrieb - hier auf den Beförderungsbetrieb - einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann vergleiche Gschnitzer, Lehrbuch, Besonderer Teil und Schadenersatz, 150; Ehrenzweig, System[2] II/1, 643; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, 457; Geigel, Der Haftpflichtprozeß[16], 666; SZ 24/52; SZ 26/139). Höhere Gewalt liegt daher schon dann nicht vor, wenn ein Ereignis nicht außergewöhnlich ist. So erblickt etwa die Entscheidung SZ 24/52 in einem Hochwasser, das schon öfter eingetreten ist, keine höhere Gewalt vergleiche auch Gschnitzer a. a. O., 151). Da auch Diebstähle von Fahrzeugen nicht außergewöhnlich sind, käme eine Haftungsbefreiung des Frachtführers dann nicht in Betracht, wenn Artikel 17, Absatz 2, CMR - wie der Revisionswerber meint - die Haftung des Frachtführers nur im Falle der höheren Gewalt entfallen ließe. Für diese Ansicht können freilich die Materialien ins Treffen geführt werden. In den Erläuternden Bemerkungen (166 BlgNr, römisch neun. Gesetzgebungsperiode wird ausgeführt, es handle sich beim in Rede stehenden Haftungsausschlußgrund "um den Versuch einer Formulierung des Begriffes höhere Gewalt". Nun ist aber bei der Auslegung eines Gesetzes grundsätzlich nur der in gehhöriger Form kundgemachte Wille des Gesetzgebers zu beachten; ein Rechtssatz, der im kundgemachten Gesetz keinen Anhaltspunkt findet, kann nicht den Erläuternden Bemerkungen entnommen werden vergleiche SZ 40/16 u. a.). Es ist aber darüber hinaus davon auszugehen, daß bei der Auslegung internationaler Abkommen, die privatrechtlichen Beziehungen der Angehörigen der Vertragsstaaten regeln, innerstaatliche Rechtsbegriffe nicht unbesehen als dem Abkommen zugrunde liegend angesehen werden dürfen, da sonst das Ziel einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Vertragsstaaten nicht gesichert wäre. Es kommt deshalb vor allem wegen der Schwierigkeit, den wahren Willen der vertragschließenden Staaten zu erforschen, dem kundgemachten Wortlaut bei der Auslegung besondere Bedeutung zu. Geht man aber von der Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB) aus, wie dies der Revisionswerber postuliert, gelangt man zum Ergebnis, daß Artikel 17, Absatz 2, CMR die Haftung des Frachtführers nicht nur bei höherer Gewalt ausschließt. Hiefür spricht zunächst der Umstand, daß es bei anderer Auffassung nicht erforderlich gewesen wäre, in Artikel 17, Absatz 3, CMR zu normieren, daß die Berufung auf ein innerbetriebliches Ereignis, nämlich die Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges, nicht zulässig sei, wenn ein solches Ereignis niemals höhere Gewalt darstellen könnte, die Haftung des Frachtführers also ohnehin gegeben wäre. Würde daher die Haftung des Frachtführers nur durch höhere Gewalt ausgeschlossen, wäre Artikel 17, Absatz 3, CMR überflüssig. Es ist aber auch Artikel 17, Absatz 2, CMR nicht zu entnehmen, daß die Haftung des Frachtführers nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses entfallen sollte, wie dies dem Begriff der höheren Gewalt entsprechen würde. Nach dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmung ist die Haftungsbefreiung nur daran geknüpft, daß ein Ereignis vorliegt, das der Frachtführer nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte. Der Wortlaut der vorgenannten Bestimmung sagt somit nichts darüber aus, ob es sich dabei im einzelnen um Umstände handelt, die mehr oder weniger häufig auftreten oder um solche, denen außergewöhnlicher Charakter zukommt. Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, daß der Versuch des Gesetzgebers, mit der Formulierung des Artikel 17, Absatz 2, CMR den Begriff der höheren Gewalt als Haftungsbefreiungsgrund einzuführen, mißlungen ist. Die Fassung der Haftungsbefreiungsbestimmung knüpft vielmehr an den Begriff des unabwendbaren Ereignisses an, wie er insbesondere auch im Paragraph 9, EKHG verwendet wird. Danach ist aber auch im hier zu entscheidenden Zusammenhang davon auszugehen, daß "Umstände, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte", dann vorliegen, wenn es auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu hindern vergleiche Veit, Das EKHG[3], Paragraph 9 /, römisch eins /, 4, 5,). Unabwendbarkeit des Ereignisses bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit (Geigel a. a. O., 705; Veit a. a. O., Paragraph 9, I/8). Auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird - wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die Auffassung vertreten, daß zur Haftungsbefreiung nach dem 4. Haftungsausschlußgrund des Artikel 17, Absatz 2, CMR das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im vorhin dargestellten Sinn genüge (Precht - Endrigkeit, CMR-Handbuch[3] 88; Muth, Leitfaden zur CMR, 75; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 91; BGH 28. Feber 1975; NJW 1975, 1597). Entscheidend ist demnach aber, ob auch ein besonders gewissenhafter Fahrer bei Anwendung äußerster, ihm vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt den Schaden nichtvermieden hätte. Geht man von diesem Maßstab aus, so ist die Haftung des Frachtführers im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zu bejahen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Lenker des Fahrzeuges nicht damit rechnen mußte, daß die Entgegennahme der Fracht am Bestimmungsort wegen einer erst etwa 15 Minuten später beginnenden Mittagspause verweigert werden und daß ihm darüber hinaus nicht einmal die Einfahrt in das Werksgelände gestattet werden wird. Es mag auch zutreffen, daß dem Kraftfahrer in dieser Situation im Hinblick auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten praktisch keine andere Möglichkeit blieb, als den LKW-Zug in der Nähe abzustellen. Wenn der Lenker dann aber das Fahrzeug durch zirka zwei Stunden unbeaufsichtigt ließ, um in der Nähe, jedenfalls aber ohne Möglichkeit, den LKW-Zug im Auge zu behalten, das Mittagessen einzunehmen und telefonischen Kontakt mit seinem Dienstgeber aufzunehmen, so kann nicht gesagt werden, daß damit jene Sorgfalt angewendet worden wäre, die auch ein besonders gewissenhafter Fahrer bei Anwendung äußerster Sorgfalt beobachten würde. Vor allem bestand gar keine zwingende Notwendigkeit, das Fahrzeug längere Zeit unbeaufsichtigt zu lassen, zumal der Fahrzeuglenker auch in der Lage gewesen wäre, im Fahrzeug selbst allenfalls eine kalte Mahlzeit einzunehmen. Eine besondere Dringlichkeit des Telefonats mit dem Dienstgeber wurde nicht einmal behauptet. Es mag zutreffen, daß sich Lastkraftwagenfahrer üblicherweise nicht anders verhalten, die äußerste mögliche und auch zumutbare Sorgfalt wird dann eben aber nicht beobachtet. Nur bei Anwendung dieser Sorgfalt wäre ein dennoch eingetretener Verlust durch ein unabwendbares Ereignis veranlaßt.

Schlagworte

Auslegung internationaler Abkommen vorrangig nach dem Wortlaut, Frachtführerhaftung bei Verlust des Frachtgutes nach CMR, Höhere Gewalt, Begriff, Internationale Abkommen, bei Auslegung vorrangige Heranziehung des, Wortlautes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:0010OB00533.77.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19770316_OGH0002_0010OB00533_7700000_000